Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.2.4. Testamentarische Erbfolge

Rz. 15 Das US-amerikanische Recht kennt keinen Erbvertrag. Gemeinschaftliche Testamente werden in allen Bundesstaaten mit Ausnahme Louisianas, das französisch-rechtlichen Grundsätzen folgt, anerkannt. Diese sind dabei grds. frei widerruflich und besitzen damit keine Bindungswirkung, es sei denn, es wird auf den Widerruf des Testaments verzichtet. Zuwendungen unter Lebenden a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.3 Sonstiges (die Zurückweisung u. a.)

Rz. 421 Die Zurückweisung von Lebensversicherungen zugunsten einer anderen Person nach § 333 BGB kann nach der BFH-Rechtsprechung bei der neu begünstigten Person zu einem Schenkungsteuertatbestand führen, wenn die Übertragung an diese Person das ausschließliche Motiv der Zurückweisung gewesen sein sollte (s. R E 3.7 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019). Ebenfalls der Schenkungsteuer (s...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Haftung weiterer Gewahrsamsinhaber

Rz. 34 Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften andere Gewahrsamsinhaber wie Banken, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger oder -verwalter entsprechend. Zu den anderen Gewahrsamsinhabern können auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder sonstige Treuhänder gehören, sofern sie einen haftungsbegründenden Gewahrsam am Nachlassvermögen oder eines Teils daran haben. System...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts daran, dass die vermachten Vermögensgegenstände zunächst in das Vermögen des oder der Erben übergehen. Bei einem Grundstücksvermächtnis bedeutet dies z. B., dass der oder die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt. Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, so...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen wurde am 12. Oktober 2006 von beiden Staaten unterzeichnet. Gemäß Art. 19 des DBA Deutschland/Frankreich sind die darin enthaltenen Bestimmungen auf Erbschaften von Personen anwendbar, die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.6 Eigene Wohnzwecke des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 106 Die begünstige Wohnung muss zusätzlich zur Nutzung des Erblassers auch vom begünstigten Erwerber – ggf. weiterhin – zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und seinen Lebensmittelpunkt darstellen. Die bisher vom Erblasser und zukünftig vom Erwerber genutzte Wohnung muss identisch sein. Das Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehören...mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / 7. Bemessungsgrundlagen

Auffällig ist, dass eine Vielzahl von veröffentlichten Entscheidungen aus dem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren stammen. Dabei handelt es sich aber oft um Todesfälle, die nicht der straßenverkehrsrechtlichen Haftung unterfallen. Neben den Angehörigenverhältnissen, die in der Praxis überwiegend Gegenstand zivilrechtlicher Entscheidungen waren, sind häufig auch unterschiedlic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern des Erblassers stehen im Todesfall zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) besondere Versorgungsfreibeträge zu (§ 17 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen z. B. nach §§ 13, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.2 Fortsetzungsklausel (Fortbestand der Personengesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern)

Rz. 333 Nachdem den Erben eine Abfindung nach § 738 BGB a. F. = § 728 HGB n. F. gegen die Personengesellschaft zusteht, fällt diese in den Nachlass und ist als Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. Nachdem dieser Auseinandersetzungsanspruch nach h. M. keine betriebliche Forderung mehr darstellt, sondern privater Natur ist, wird der gemeine Wert...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.4 Die Fälle der Betriebsverpachtung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 163 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 b ErbStG führt eine Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn diese im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebes erfolgt und beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit führt und der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillig...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 76 Auf Grundlage des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik haben betroffene Ehegatten bzw. Lebenspartner die Möglichkeit, durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag einen speziellen binationalen Güterstand zu wählen. Diese Rechtswahl können neben deutsch-französischen Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften auch dem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.3 Zeitpunkt und Art der Anzeige

Rz. 23 Grds. ist die Anzeige innerhalb eines Monats seit Bekanntwerden des Todesfalles des Kunden zu erstatten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ErbStG). Unabhängig davon bleibt die Anzeigepflicht des Erwerbers bestehen, aufgrund der steuerlichen Relevanz längstens bis zum Eintritt der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei hinterzogenen Steuern. War der EL zur Zeit seines...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4 Unfallversicherungsverträge

Rz. 423 In den Anwendungsbereich des § 3 ErbStG als Erwerb von Todes wegen fallen auch Leistungen aus einer Unfallversicherung. Dabei unterliegt jedoch der Anspruch auf Todesfallentschädigung aus einer Kfz-Insassenunfallversicherung dem direkten Erbanfall der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Rz. 424–429 vorläufig freimehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Gerichtliche oder notarielle Beurkundung

Rz. 58 In den in Rn. 48 genannten Fällen geben die Gerichte, Notare oder deutsche Konsuln bereits aufgrund eigener in § 34 ErbStG bestimmter Anzeigepflichten die zur Steuererhebung notwendigen Daten an. Da dies nur verpflichtend bei inländischen Institutionen möglich ist, gilt der Verzicht in Abs. 3 im Umkehrschluss auch nur bei deutschen Institutionen. Rz. 59 In dem Fall, in...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / 5. Bemessungsgrundlagen

Den Wert eines Menschen kann man nicht in Geld umrechnen, so dass das Hinterbliebenengeld daher reinen Symbolcharakter hat. Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zur Höhe gemacht, die dann möglicherweise auch jährlich inflationsbereinigt anzupassen wäre. Sinnvollerweise hat er dies ebenso wie beim Schmerzensgeld der Rechtsfortbildung überlassen. Grundsätzlich ist eine Individual...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Steuertatbestand

Rz. 14 Für Erbschaften ist der Steuertatbestand das Ableben des Erblassers. Für Schenkungen ist der Steuertatbestand in der Regel die Annahme der Schenkung durch den Beschenkten. Wenn die Annahme durch den Beschenkten in einer separaten Urkunde festgestellt wird, wird die Steuer für die unentgeltliche Übertragung nach dem am Tag der Annahme geltenden Tarif und auf den Wert de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Letztwillige Verfügung

Rz. 43 Weder die Vereinbarung der Gütergemeinschaft selbst noch die Vereinbarung ihrer Fortsetzung heben die allgemeine Testierfreiheit auf. 5.2.1 Alleinerbschaft des länger lebenden Ehegatten Rz. 44 Testamentarisch kann ein Ehegatte auch bei vereinbarter Fortsetzung der Gütergemeinschaft den anderen Ehegatten zum Alleinerben einsetzen. Im Fall der Alleinerbschaft des länger l...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Begriff und Arten der Lebensversicherung

Rz. 1658 [Autor/Stand] Der Begriff "Lebensversicherung" ist gesetzlich nicht definiert. Eine Definition des Begriffs "Lebensversicherungsvertrag" ist in § 150 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) enthalten. Dort wird der Lebensversicherungsvertrag als zweiseitig verpflichtender, schuldrechtlicher Vertrag mit dem Cha rakter eines Dauerschuldverhältnisses, welcher auch zug...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Hinterbliebenenbezüge – Versorgungsansprüche

Rz. 430 Diese ausführlich in den Verwaltungsrichtlinien dargestellte Problematik verdankt ihren Ausgangspunkt der gesetzlichen Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wonach nur "vertragliche" Bezüge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall einen steuerpflichtigen Vermögensvorteil auslösen. In den meisten Beschäftigungsverhältnissen kommen die Hinterbliebenen in den Genuss nach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Sog. Termfix-Verträge

Rz. 1708 [Autor/Stand] Bei Termfix-Versicherungen[2] handelt es sich um Lebensversicherungen mit einem festen Auszahlungstermin. Die Versicherungssumme wird nur zu dem bei Vertragsabschluss festgelegten Termin fällig, auch wenn die versicherte Person vor diesem Fälligkeitstermin stirbt. In der Regel ist die versicherte Person identisch mit dem Versicherungsnehmer und Erblass...mehr

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Anhang 3c Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Anders als in Deutschland ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht landesweit einheitlich. Jeder Kanton kann selbst über die Ausgestaltung dieser Steuern entscheiden. Dies führt dazu, dass die Belastung zum Teil sehr unterschiedlich ist. In zwei Kantonen (Schwyz und Obwalden) existiert weder eine Erbschaftsteuer noch eine Schenkungsteuer. In allen übrigen Kantonen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden

Rz. 1 § 7 ErbStG erfasst unter dem Oberbegriff "Schenkungen unter Lebenden" sämtliche der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbsvorgänge und konkretisiert damit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Während § 3 ErbStG eine Konkretisierung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt und die erste große Säule der erbschaftsteuerlichen Erwerbsvorgänge erfasst, nimmt § 7 ErbStG diese Funktion im B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.2 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 276 In der Praxis noch wichtiger ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (s. § 2325 BGB). In Fällen, in denen der Erblasser einer dritten Person im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat und dadurch der Wert des Nachlasses – und mit ihm der Wert etwaiger Pflichtteilsansprüche – reduziert wird, gibt § 2325 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.1 Grundsätzliche Entscheidungsparameter

Rz. 410 Bei einer Lebensversicherung ist vorweg nach dem Kriterium des Bezugsberechtigten zu unterscheiden: Rz. 411 Ist kein Bezugsberechtigter benannt (Beispiel: Lebensversicherung der Ehefrau [EF] ohne Bezugsberechtigung), so fällt beim Tode der Versicherungsnehmerin EF der Anspruch gegen die Versicherung in den allgemeinen Nachlass (Erwerb der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Ausschluss

Rz. 45 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen (§ 1509 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Anzeigepflicht sonstiger Behörden

Rz. 7 Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nur auf Personen/Behörden außerhalb der FinVerw, sondern auch auf das einzelne FA. Die Zusammenarbeit ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) geregelt. Danach haben die Finanzämter dem jeweiligen Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA anzuzeigen: die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Stichtagsprinzip

Rz. 3 Wie das Stichtagsprinzip i. R. d. Erb- bzw. Schenkungsteuer auszulegen ist, hat der BFH in mehreren Urteilen geklärt, so z. B.: BFH vom 06.12.1989 (BFH/NV 1990, 643). Es geht nicht darum, das Bereicherungsprinzip mit dem Stichtagsprinzip in Einklang zu bringen. Maßgebend ist die Bereicherung am Stichtag. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, später eintretende Ereignisse,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Grundaussage

Rz. 230 Die Investitionsklausel ermöglicht es in zwei Fällen, das nach den Vorschriften § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG als Verwaltungsvermögen eingestufte Vermögen unter Umständen als unschädlich zu behandeln, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) aufgrund eines vom Erblasser vorgefassten Plans investiert oder verbraucht wird....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerschuldner (Absatz 1)

Rz. 7 Steuerschuldner ist der Erwerber. Anhand dieser Konzeption wird deutlich, dass im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht der Nachlass als solcher oder die Schenkung an sich der Besteuerung unterworfen wird, sondern vielmehr der einzelne Erwerb des Vermögens. Steuerschuldner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei Gesamthandgemeinsc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsfälle

Rz. 94 § 13a Abs. 5 ErbStG stellt sicher, dass im Falle der Weitergabeverpflichtung des begünstigten Vermögens nur der Enderwerber die Begünstigungen erhält, zumal Erbauseinandersetzungen und Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich sind (BFH vom 30.06.1960, BStBl III 1960, 348). Der Enderwerber muss somit einen Sachleistungsanspruch auf Vermögen i. S. d. § 13b A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 150 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.6 Übergang von öffentlich-rechtlichen Positionen, insb. von Steuerschulden und von Steuerrechtspositionen

Rz. 30 Die Vererbung bzw. der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (inkl. Pflichten) im Erbfall ist erst seit zwei Jahrzehnten auf eine gesicherte Basis gestellt worden. Im (Einkommen-)Steuerrecht findet bis zum heutigen Tag eine heftige Kontroverse um den Anwendungsbereich und um die Tragweite des Steuerübergangs (insb. der Einkommensteuerverluste des Erblas...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.2 Die (interne) Steuernachfolge bei akzessorischen Positionen

Rz. 48 Zur Verdeutlichung der Fallgruppenbildung werden zunächst exemplarisch die verschiedenen Positionen aufgelistet, die hierunter fallen; sodann wird stellvertretend für zwei Steuerpositionen ein Lösungskonzept erarbeitet und dieses auf die Einzelpositionen übertragen. Folgende akzessorische Positionen sind hiervon betroffen: Fortführung der Einkunftsart, insbesondere bei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 14 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung dieser Pflicht sind in den §§ 4 und 5 ErbStDV geregelt. Die Standesämter haben i. d. R. für jeden Monat die Sterbefälle entweder durch Übersendung einer Durchschrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das für sie zuständig...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 40 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Anzeigepflichten für deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter sind in § 9 ErbStDV geregelt. Sie haben neben den gesetzlichen Anzeigen auch die von ihnen beurkundeten Sterbefällen von Deutschen die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausländis...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Erlebensfallleistung an den Versicherungsnehmer

Rz. 1702 [Autor/Stand] Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Erfassung von Einzahlungen, Auszahlungen oder sonstigen Übertragungen ist zwischen dem Erlebensfall und dem Todesfall zu unterscheiden[2] (allgemein zur Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer s. Rz. 1515). Rz. 1703 [Autor/Stand] Die Versicherungsleistung wird im Erlebensfall an den Versicherungsnehme...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4.2. Besonderheiten

Rz. 52 Immer dann, wenn sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen einschlägig ist, stellt sich die Frage, ob es zu einer doppelten Nachversteuerung kommt (mit weiteren Nachweisen Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 76). Rz. 53 Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird sowohl der Lohnsummen- als auch der Behaltensregelungenv...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / I. Einleitung

Das im Jahr 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld ist in der aktuellen Praxis nach wie vor eine eher unbekannte Anspruchsgrundlage. Das mag vielfältige Gründe haben. An hervorgehobener Stelle ist auch an die Tatsache zu denken, dass der klassische verkehrsrechtliche Geschädigtenvertreter im Tagesgeschäft vermutlich nur wenige Fälle zu bearbeiten hat. Ursache dafür ist nicht z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Gesellschaftsrechtlicher Ausgangspunkt

Rz. 383 Die Mitgliedschaft eines GmbH-Gesellschafters kann im Todesfall des Gesellschafters nur in den Fällen der Einziehung oder bei einer sehr speziellen Ausschlussklausel so enden, dass dessen GmbH-Geschäftsanteil der GmbH oder einen anderen GmbH-Gesellschafter, der nicht gleichzeitig Erbe ist, zufällt. 8.2.1 Die Einziehung Rz. 384 Die GmbH-Satzung kann (und muss) gem. § 34...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 26 Gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer auf die Vorerwerbe nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt von dem Letzterwerb Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen sollten vor einer Schenkung bzw. bei der Steuerplanung auf den Todesfall die entsprechenden Risiken, z. B. aufgrund...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.1 Allgemeines

Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflage, sie für eine Pr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB ...mehr