Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Sofern die typischen Konstellationen für die Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung gegeben sind, ist daran zu denken, ggf. vorsorglich auch eine Generalvollmacht dem späteren Testamentsvollstrecker zu erteilen, damit es nicht zu einem Machtvakuum kommt. Die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung bietet sich in zahlreichen Fällen an, wie z.B.: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es soll sich auch dann um eine gewillkürte Regelung des Erblassers handeln, wenn dieser seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne den genauen Personenkreis, die Höhe der Erbteile oder den relevanten Zeitpunkt zu nennen. Sollten sich Unklarheiten ergeben, können diese mit Hilfe gesetzlicher Regelungen dann behoben werden, wenn weder der Wille des Erblassers aus der letztwi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[203] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[204] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[205] Rz. 88 Die A... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gegenstand

Rz. 4 Begrifflich können alle Erbunwürdigkeitsgründe verziehen werden, auch die Tötung, wenn der Erblasser nicht sofort stirbt. Dabei ist aber Verzeihung nur dann anzunehmen, wenn der Erblasser mit seinem Tod als Tatfolge rechnete, also nicht nur einen Tötungsversuch annahm. mehr

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ZErb 01/2026, Internationales Erbrecht

Anzuwendendes Recht bei Verweis auf Drittstaat Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht wird seit dem 17.8.2015 von der EuErbVO[1] bestimmt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit ihres ... mehr

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§ 10 Personenversicherungen / 5. Todesfallleistung

Rz. 112 Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, zahlt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme, Ziff. 2.6 AUB 2020. Die Regelungen enthalten auch einen Hinweis auf die in Ziff. 7.5 AUB 2020 geregelte Informationspflicht des Versicherers. Der Tod ist diesem binnen 48 Stunden zu melden. Praxistipp Es empfiehlt sich, den Versicherer unverzügli... mehr

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Rentensplitting / 6.1 Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner

Wird ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner durchgeführt, kann dieses sich lohnen. Voraussetzung dabei ist, dass die eigene Altersrente bei Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners nach dem Rentensplitting höher wäre als ohne Rentensplitting plus einer späteren Witwen-/Witwerrente nach Einkommensanrechnung. Bei der Einkommensanrechnung werden die Ein... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Sterbevierteljahr (Rente) / 1.6 Einkommensanrechnung

Die Vorschriften über die Einkommensanrechnung[1] werden nicht während des Sterbevierteljahres angewendet. mehr

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Versorgungsausgleich (Anpas... / 2 Arten der Anpassungsregelungen

Insgesamt sind 3 verschiedene Anpassungsregelungen vorgesehen. Die Anpassung wegen Unterhalt, Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer besonderen Altersgrenze oder Tod der ausgleichsberechtigten Person. Für alle 3 Anpassungsregelungen gilt, dass sie auf Antrag erfolgen und ausschließlich die Anrechte aus den sog. Regelsicherungssystemen betreffen. Hierzu gehören n... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Testament, letztwillige Verfügung

1. Einzeltestament Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Rege... mehr

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Flexible Arbeitszeit: Melde... / 5.1 Vereinfachung des Meldeverfahrens

Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens und des Aufwands für den Arbeitgeber wurde folgendes Verfahren empfohlen: Zunächst wurde das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut, dem der Arbeitnehmer zuletzt vor der Freistellungsphase angehörte. Damit wurde erreicht, dass nur einmal ein Wechsel des Rechtskreises erfolgt, der eine Meldung erforderlich macht. War das Wertguthaben des ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 23 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[73] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimation – gleich dem Erbschein für den Erben – im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt aber bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Erne... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Insbesondere Ersatzerbenberufung

Rz. 6 Ein Ausschluss der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft kann sich auch aus einer ausdrücklichen oder vermuteten Ersatzerbenberufung gem. §§ 2069, 2096 BGB ergeben. Im Einzelnen ist hier jedoch vieles str. Das BayObLG geht in einer viel beachteten Entscheidung[25] davon aus, dass sich generelle Regeln für die Konkurrenz zwischen Abs. 2 S. 1 und §§ 2069, 2096 BGB nic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Arten von Bedingungen

a) Definition Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Sowohl objektiv als auch nach der subjektiven Vorstellung des Erblassers muss diese Ungewissheit gegeben sein.[4] Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit... mehr

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BAV-Förderbetrag / 1 Begünstigte Durchführungswege

Förderung der externen Durchführungswege Das staatliche Fördermodell kann der Arbeitgeber nur nutzen, wenn er die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine externe Versorgungseinrichtung durchführt. Begünstigt sind Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung.[1] Für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen er... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 24 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[74] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Elternzeit / 2 Beantragung

Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen (bei seit 1.5.2025 geborenen Kindern ist die Textform ausreichend). Die 7-Wochenfrist gilt für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes; die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem voll... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Patientenverfügung

Rz. 9 Die Patientenverfügung fällt nicht unter den Begriff des Testaments i.S.d. § 1937 BGB, da sie Anordnungen enthält, wie in einem bestimmten Krankheitsstadium verfahren werden soll. Sie entfaltet daher ihre Wirkung bereits vor dem Erbfall. Eine Patientenverfügung muss gemäß § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB schriftlich erfolgen. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO)[24] und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Abgrenzung Bedingung – Beweggrund

Rz. 4 Von der Bedingung ist der Beweggrund, das Motiv der letztwilligen Verfügung, zu unterscheiden. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich lediglich um ein Motiv handelt oder ob eine Bedingung vorliegt. Bei der Auslegung sind sämtliche Nebenumstände, auch solche, die außerhalb des Testamentes liegen, zu beachten. Entscheidend ist, ob die Vorstellungen des Erb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 36 Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPar... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Vollmacht

Rz. 8 Nach tradierter Auffassung berechtigt eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben.[26] Richtig ist es zulässig, dass der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigen kann, trans- oder postmortal auch den Nacherben zu vertreten.[27] Ob dies dem Willen des Erblassers entspricht, ist durch ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 Im Interesse der Nachlas... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben... mehr

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Betriebsrente / 1.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Betriebsrenten sind als Versorgungsbezüge grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Bezieher Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.[1] Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch Leistungen, die von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrags erbracht werden,... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Einschränkung des Voraus gem. Abs. 1 S. 2 bei Abkömmlingen

Rz. 21 Abs. 1 S. 2 regelt, dass der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung den Voraus nur erhält, soweit er die diesem unterfallenden Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.[34] Es handelt sich demnach um eine Frage des Einzelfalls. Um zu bestimmen, ob Angemessenheit gegeben ist,... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / a)1. Schritt: Berechnung des Arbeitszeitbedarfs im reduzierten Haushalt

Rz. 107 Der Arbeitszeitbedarf im reduzierten Haushalt wird aus Tabelle 2 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 5 Rn 1 ff.) abgelesen. Der 2-Personenhaushalt vor dem Tötungsfall ist jetzt der reduzierte 2-Personenhaushalt usw. Man verwendet entweder die Tages-, die Wochen- oder die Monatstabelle. Es ist darauf zu achten, dass die Zeitbedarfstabelle und die Zeitaufwandstabelle nicht verm... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verhältnis der Auslegung zur Anfechtung

Rz. 8 Die Auslegung und die Anfechtung verfolgen, wie bereits unter Rdn 1 dargestellt, unterschiedliche Ziele. Ziel der Auslegung ist es, dem wahren Willen des Erblassers zur Durchführung zu verhelfen. Im Gegensatz hierzu vernichtet die Anfechtung die Verfügungen von Todes wegen, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies bedeutet daher, die Auslegung refor... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall

Rz. 3 Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und hierbei auf den Erbfall zurückwirken. Ein gesetzlicher Erbe kann danach nach dem Erbfall durch Ausschlagung (§ 1953 BGB) oder durch Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB) in Wegfall geraten. Ein Wegfall nach dem Erbfall liegt auch dann vor, wenn eine zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugte Pe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auslegung

Rz. 34 In erster Linie ist dem Erblasser durch Auslegung des Testaments zu helfen. Es darf nie vergessen werden, dass die Zuwendung von Todes wegen im Interesse des Erblassers geschieht und es daher auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Auslegung geht der Anfechtung vor.[131] Vorrangig ist bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers zu erforsch... mehr

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Witwen-/Witwerrente / 1.12 Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner (Wiederauflebensrente)

Eine Witwen-/Witwerrente, die wegen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn der neue Ehegatte/Lebenspartner verstirbt bzw. die neue Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann nicht mehr wieder aufleben. Entsteht durch den Tod des neuen Eh... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eingeschränkte Abänderungsbefugnis

Rz. 36 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[123] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi... mehr

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Leistungen der gesetzlichen... / 3.3 Renten an Witwen/Witwer

Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten im Anschluss an die Rente im Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente bis zu ihrem Tod oder einer Wiederverheiratung. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Alter, Kindererziehung, Kindersorge oder persönlicher Umstände. Die Rente beträgt im Anschluss an das Sterbevierteljahr grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des vers... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vererblichkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 26 Verstirbt der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht in diesem Falle vererblich, sofern das Anfechtungsrecht auf einer vererblichen Rechtsposition beruhte.[60] Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein gesetzlicher Erbe berechtigt wäre, eine Erbeinsetzung anzufechten. In diesem Falle sind seine Erben anfechtungsberechtigt, weil eine wirksame Anfech... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Absicherung Behinderter/Asset Protection

Rz. 20 Von großer praktischer Relevanz ist die Nacherbfolge beim sog. Behindertentestament. Dabei wird ein Behinderter als Vorerbe eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Nacherbfall ist in der Regel der Tod des Behinderten, womit das Vermögen auf die Nacherben übergeht. Durch ein derartiges Testament soll erreicht werden, dass der Sozialhilfeträger nicht auf die ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne... mehr

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Versorgungsausgleich (Anpas... / Zusammenfassung

Begriff Um Härtefälle durch den Versorgungsausgleich zu vermeiden, gibt es die sog. Anpassungsregelungen, nach denen der Versorgungsträger die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person (vorübergehend) nicht um Abschläge aus dem Versorgungsausgleich kürzt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Vorschriften zur Anpassung des Versorgungsausgleichs na... mehr

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Pflegeversicherung: Digital... / 5.2 Abmeldung

Per Abmeldung teilen Arbeitgeber und Zahlstellen mit, dass ein bestehendes Abonnement beim BZSt nicht mehr erforderlich ist.[1] Dies kann die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Versorgungsbezugs, der Wechsel einer Krankenkasse oder auch der Tod eines Arbeitnehmers/Versorgungsempfängers sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bekannte Änderungen der Elterneigenschaft bzw... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses ode... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 9 Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgren... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Dienst- oder Geschäftsverhältnis

Rz. 6 Unter diesen Begriff fallen u.a. Haus- und Pflegepersonal, Arbeiter, Angestellte, Geschäftspartner ("meine Mitarbeiter", meine Mitgesellschafter aus der OHG“, "meine Hausangestellten").[10] Ebenso kommen hier einzelne Funktionsträger ("meine Pflegerin", "mein Bürovorsteher") in Betracht. Hat der Erblasser in seinem Testament dahingehend verfügt, dass er "die seit viele... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 28 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[74] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 46 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2169 BGB regelt die Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand im Zeitpunkt des Todes vermacht ist, aber nicht mehr zu Erbschaft gehört. Abs. 1 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser, der zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen kann, grundsätzlich nur solche Gegenstände einem Dritten zuwenden möchte, die beim Erbfall zu seinem Vermögen gehören.[1] Abs. 4... mehr