Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nicht beschwerbar

Rz. 9 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Vermächtnis beschwerbar. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Nicht beschwerbar ist auch derjenige, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhält.[16] Entsprechendes gilt für den, der durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 331, 3... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[45] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Besitzergreifung des Auskunftspflichtigen

Rz. 11 Der Auskunftspflichtige muss nach Abs. 2 Sachen aus dem Nachlass genommen haben. Wer an der Sache schon zu Lebzeiten des Erblassers Besitz erlangt hatte, ist deshalb nicht nach Abs. 2 auskunftspflichtig.[24] Auskunftspflichtig ist auch nicht, wer nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, da hier nichts aus ... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / e) Ggf. Unterhaltsersparnis abziehen

Rz. 113 Der BGH begründet den Vorteilsausgleich damit, dass der Ehemann durch den Tod seiner Ehefrau von seiner Barunterhaltspflicht ihr gegenüber entlastet wird (BGH NJW 1971, 2066) – für den Fall der "Nur-Haushaltsführungsehe". Obgleich diese Rechtsprechung aus dem Jahr 1971 schon etwas in die Jahre gekommen ist, gilt sie bis heute unverändert. Diese Unterhaltsersparnis wi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Fiktionen von Abs. 1 und Abs. 2

Rz. 2 Den vorbezeichneten Schutzzweck erreicht § 1953 BGB über zwei Fiktionen: (1.) Nach Abs. 1 wird im Fall einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden ex tunc als nicht erfolgt behandelt. (2.) Schlägt der Erbe aus, so fällt die Erbschaft an denjenigen, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (Abs. 2). Der Anfall der Erbschaft an den ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Durchbrechung des Zuflussprinzips

Rn. 56 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Das allg Zuflussprinzip des § 11 Abs 1 S 1 EStG ist nach § 11 Abs 1 S 2 EStG bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen durchbrochen, sofern die in § 11 Abs 1 S 2 EStG genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Es handelt sich um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, vgl BFH v 09.05.1974, VI R 161/72, BStBl II 1974, 547, die regelmäßig wi... mehr

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Hinterbliebenenrente / 3 Anrechnung von Einkommen

Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden, soweit diese einen Freibetrag überschreiten, zu 40 % auf die Rente angerechnet.[1] Der monatliche Freibetrag[2] ist dynamisch und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres durch die Rentenanpassung angeglichen. Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkommensarten, wie z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), Erwerbse... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 58 Der Überlebende kann sich von der Bindungswirkung durch Ausschlagung nach Abs. 2 S. 1 Hs. 2 befreien. Der Vermögensanfall gilt dann als nicht erfolgt, §§ 1953, 2180 BGB. Hatte der Überlebende die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angenommen, hatte er die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB versäumt oder verstarb er selbst vor der Ausschlagung, ist die A... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frühere Verfügungen

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtn... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli... mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / I. Vorüberlegungen

Nach der Auflösung einer Ehe streben Erblasser häufig an, den geschiedenen Ehepartner vollständig vom Erwerb von Todes wegen auszuschließen.[1] Gleichzeitig sollen gemeinsame Kinder abgesichert werden, ohne dass der geschiedene Elternteil als gesetzlicher Vertreter mittelbar Zugriff auf deren Erbanteil erlangt – insbesondere bei minderjährigen Kindern. Für die zutreffende Aus... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Geltungsgrund

Rz. 6 Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[2] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhal... mehr

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Versorgungsbezüge / 1.7 Hinterbliebenenversorgung

Als Versorgungsbezüge gelten auch Leistungen, soweit sie zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Nicht definiert ist in diesem Zusammenhang, welche Personen als Hinterbliebene von dieser Regelung erfasst sind. So kann es vorkommen, dass eine Leistung, insbesondere aus einer bAV, nicht unbedingt an die Witwe, den Witwer oder die Waisen, sondern z. B. auch an die Eltern ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Umfang des Anspruchs bei Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 29 Der Anspruch, der sich aus der Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft ergibt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs i.H.d. Auseinandersetzungsguthabens.[83] Endet die Ehegatten-Innengesellschaft mit dem Tod des Erblassers, so ist als Stichtag für die Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Eintritt des Erbfalls maßgebend. Zu diese... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 27 Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht worden ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[76] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist Voraussetzung für die Besteuerung als Erwerb von Todes wegen beim Pflichtteilsberechtigten bzw. für die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit beim Erben. Sie ist aber nic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterscheidung nach Art der Verfügung

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB aufgehoben werden, und zwar sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des anderen Ehegatten.[1] Für wechselbezügliche Verfügungen gilt die Formvo... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[7] Für die Ablieferung... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / h) Stiftung

Rz. 81 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[331] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der P... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung in § 2031 BGB gewährt dem nur scheinbar Verstorbenen einen dem Erbschaftsanspruch entsprechenden Gesamtanspruch auf Herausgabe seines Vermögens. Der Anspruch aus § 2031 BGB kann auch von einem bestellten Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) verfolgt werden, nachdem sich die Annahme des Todes als falsch herausgestellt hat.[1] Die Anwendung der Vorschriften über... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Stille Gesellschaft

Rz. 68 Beim Tod eines stillen Gesellschafters gilt § 234 Abs. 2 HGB. Danach kommt es nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern wird der Anteil vererblich und geht, wie bei einem Kommanditanteil, auf die Erben über.[230] Ist der künftige Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasser abgetreten worden, geht die Verpflichtung ebe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vollziehungsvertrag

Rz. 23 Der Erblasser kann durch einen Vollziehungsvertrag, der Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag ist, den künftigen Vollziehungsberechtigten (die Bestimmung zum Vollziehungsberechtigten ist nur in einer Verfügung von Todes wegen möglich und nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) verpflichten, die Auflage einmalig oder fortlaufend zu vollziehen. Soll sie fortlaufend... mehr

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Erziehungsrente / 4 Antrag/Beginn/Befristung/Wegfall

Die Erziehungsrente wird auf Antrag gezahlt. Wird die Rente rechtzeitig beantragt, beginnt die Erziehungsrente am Ersten des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Rechtzeitig heißt innerhalb von 3 Kalendermonaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten bzw. frühere Lebenspartner ist d... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Umfang der Gültigkeit

Rz. 5 Früher wurde teilweise vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[10] Diese Meinung findet im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testame... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2074 BGB (Tod vor Eintritt einer Bedingung), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2078 ff. BGB (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung), §§ 2162, 2163 BGB (30-jährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis und seine Ausnahmen), §§ 2171, 2172 BGB (Unmöglich... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Letzter Wohnsitz des Erblassers

Rz. 4 Gem. § 2072 BGB soll im Zweifel diejenige Armenkasse als bedacht angesehen werden, in deren Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Da der Erblasser die Gegebenheiten an seinem letzten Wohnsitz i.d.R. am besten kennt, entspricht es am ehesten seinem Willen, die entsprechende Gemeindekasse zu bedenken. Daher hat der Gesetzgeber diesen letzten Wohnsitz für en... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Ansprüche bei Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen

Rz. 31 Abzugrenzen ist der Ausgleichsanspruch aufgrund einer Ehegatten-Innengesellschaft von dem Rückforderungsanspruch aus einer ehebezogenen Zuwendung für den Fall, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Ein Rückforderungsanspruch aus einem ehebezogenen Rechtsgeschäft kann sich bei Scheitern der Ehe aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben, wenn die Beib... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall eines oder mehrerer Erben

Rz. 4 Die Norm setzt weiter den Wegfall eines von mehreren eingesetzten Erben voraus, wobei der Wegfall vor oder nach dem Erbfall erfolgen kann, sofern der Wegfall auf den Erbfall zurückwirkt. Wegfallgründe vor dem Erbfall sind der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erbfall gem. § 1923 Abs. 1 BGB, die Totgeburt einer Leibesfrucht gem. § 1923 Abs. 2 BGB (auch nach dem Erbfall... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Vorhandensein eines Verwandten

Rz. 2 Ein Verwandter i.S.d. § 1930 BGB ist dann vorhanden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass einer Berufung zum gesetzlichen Erben kein Hindernis entgegensteht, d.h., dass der Verwandte also nicht vor oder nach dem Erbfall als Erbberechtigter weggefa... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 36 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[190] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die (allg.) Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzten Frist, sondern begründet nur ein Beschwerderecht ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 34 Auch Pflichtteilsstrafklauseln enthalten Potestativbedingungen.[80] Die Wirksamkeit der vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung wird zwar nicht in Abrede gestellt. Allerdings sorgt der Bedachte dafür, dass der Nachlass nicht wie vom Erblasser vorgesehen, verteilt wird. Somit handelt es sich bei der Pflichtteilsstrafklausel um eine spezielle Verwirkungsklause... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abweichender Todeszeitpunkt

Rz. 5 Stirbt der für tot Erklärte nach jenem Zeitpunkt, der nach der Todeserklärung oder der Feststellung seines Todes gilt, so geht der für ihn bereits begründete Anspruch aus § 2031 BGB auf seine Erben über, ist dann aber wohl als "einfacher" Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB. anzusehen.[7] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Durch den Anfechtungsberechtigten

Rz. 91 Eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten ist nach dem Erbfall möglich.[244] Im Falle des Todes des Erblassers verliert die anfechtungsberechtigte Person nach h.M. ihr Anfechtungsrecht durch eine formlose einseitige Bestätigung gem. § 144 BGB. Diese Bestätigung ist weder annahme- noch empfangsbedürftig.[245] D.h., dass der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentserrichtung

Rz. 6 Das Seetestament ist in der Form des § 2250 Abs. 3 BGB, d.h. durch mündliche Erklärung des Erblassers vor den drei Zeugen mit anschließender Niederschrift, Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung, zu errichten (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2250). Rz. 7 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestame... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Indizien für eine Wechselbezüglichkeit

Rz. 9 Stark für eine Wechselbezüglichkeit[35] spricht es, wenn gleichlautende Verfügungen der Ehegatten bzw. Verfügungen in der "Wir"-Form im gemeinschaftlichen Testament vorliegen.[36] Alleine das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments sagt hingegen nichts aus.[37] Die Bestimmung, dass nach dem Tod des Überlebenden nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden solle,... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach... mehr

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Rückstellungen im Personalb... / 3.7 Pension und betriebliche Altersvorsorge

Pensionszusagen entstehen als Einzel- oder Gesamtzusage in Form einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder einer Besoldungsordnung. Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind zu bilden für Verpflichtungen als laufend zu zahlende Pensionen oder als Einmalzahlungen (sog. Kapitalzusagen). Die Leistungen erfolgen versorgungshalber nach im Vorfeld definier... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1] Rz. 2 Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtte... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Trennungslösung

Rz. 42 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die Trennungslösung gewählt, ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe und Dritte (pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten als Nacherben eingesetzt. Im ersten Erbfall sind die Nacherben nicht enterbt und haben vom Grundsatz keinen Pflichtteilsanspruch. Sie kön... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ausschluss des Partnererbrechts

Rz. 39 Eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 3 LPartG. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder i... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verfehlung nach § 2339 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit tritt aus den gleichen Gründen wie die Erbunwürdigkeit ein (vgl. § 2339 BGB). Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Unwürdigen gem. § 2343 BGB verziehen hat oder nach § 2339 Abs. 2 BGB noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Unwürdige den Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren ein ... mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / b) Nacherbe

Als Nacherben werden regelmäßig die (ggf. noch ungeborenen) Abkömmlinge des Vorerben oder auch Geschwisterkinder des Vorerben eingesetzt. Grundsätzlich kann jedoch auch jede dritte Person als Nacherbe bestimmt werden. Dabei ist das Bestimmtheitsgebot des § 2065 BGB zu beachten: Die konkrete Festlegung des Nacherben darf grundsätzlich nicht in das Belieben des Vorerben gestel... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[7] es genügt vi... mehr

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§ 1 Berufsrecht / IV. Formulierung

Rz. 9 Es gibt unterschiedlich lange Verschwiegenheitsverpflichtungserklärungen, die alle ihren Zweck erfüllen. Die meisten Rechtsanwaltskammern haben entsprechende Formulare auf ihren Seiten ins Netz gestellt. Die Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie auf der Homepage www.recht-clever.info/wp-content/uploads/2021/04/Verschwiegenhei... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Abgrenzung zur Auflage, § 1940 BGB

Rz. 9 Eine Auflage des Erblassers i.S.v. § 1940 BGB verpflichtet den Erben zu einer Leistung, jedoch ohne dass einem anderen ein Recht auf die Leistung zugewandt wird. Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[27] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt w... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbschaftsverwaltungs- oder Nachlasskostenschulden

Rz. 34 Die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden werden als eine Untergruppe der Erbfallschulden [83] angesehen. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt.[84] Dazu gehören insbesondere die Kosten der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), der Nachlassinsolvenz als Haftungsbeschrä... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Entlassung des Nachlasspflegers

Rz. 122 Das Nachlassgericht kann (auch bei fortbestehender Nachlasspflegschaft) den ursprünglich bestellten Nachlasspfleger (auch gegen dessen Willen) entlassen (§§ 1885, 1888 Abs. 1, 1868 BGB).[376] Eine solche Maßnahme ist dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde. Hier genügt die objektive Gefährd... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Niederschrift oder Umschlag

Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Au... mehr