Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bedingungseintritt

Rz. 9 Die für den Eintritt der Bedingung erforderliche Erbfolge kann entweder kraft Gesetzes oder aufgrund einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dem Erbverzicht selbst kommt nach der zutreffenden herrschenden Meinung keine unmittelbar das Erbrecht auf den begünstigten Dritten übertragende Wirkung zu.[4] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erbe

Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehört gleic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB)

Rz. 254 Gemäß § 1629a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Begründet der Volljährige allerdings durch eigene Handlungen oder sonst zurechenbar erst neue Ver... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 23 Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gem. § 2130 Abs. 2 BGB hat der Vorerbe auch Auskunft über die von ihm getroffenen unentgeltlichen Verfügungen zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch wird häufig nicht realisierbar sein, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, weil dessen Erben meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausku... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Drei Zeugen

Rz. 13 Zum anderen kann das Testament bei Vorliegen der örtlichen Absperrung alternativ vor drei Zeugen errichtet werden (Abs. 1 Alt. 2). Daneben ist auch bei Besorgnis des nahen Todes die Errichtung vor drei Zeugen möglich (Abs. 2). Die drei Zeugen müssen während des gesamten Errichtungsvorgangs anwesend sein. Ist auch nur einer der drei Zeugen während der Errichtung des Te... mehr

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Niederschlagung von Beitrag... / 1.2 Unbefristete Niederschlagung

Die unbefristete Niederschlagung kommt einem Verzicht auf die Beiträge gleich. Der Eintritt der Verjährung wird dabei bewusst in Kauf genommen. Die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt (2026: 47.460 EUR; 2025: 44.940 EUR), darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Ren... mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 1. Problemstellung bei minderjährigen Kindern

Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und wird grundsätzlich von den Eltern gemeinschaftlich ausgeübt (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Falle des Todes eines Elternteils ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mehrere Personen als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 9 Hat der Erblasser sein Vermögen mittels Verfügung von Todes wegen mehreren Personen zugewandt und sollen danach nicht alle diese Personen an der Abwicklung des Nachlasses beteiligt sein, so kommen folgende Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: (1.) Zum einen kann hier eine Miterbeneinsetzung verbunden mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung (und Ernennung des ve... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Weiterer "Soll"-Inhalt

Rz. 42 In der Niederschrift soll des Weiteren vermerkt werden, mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 11 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Wegfall ist ein Ereignis, welches den Anfall der Zuwendung verhindert, aber die Verfügung als solche nicht unwirksam macht.[32] Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingese... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 81 Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anfechtbare Erwerbstitel

Rz. 9 Wird durch Anfechtung bzw. Erbunwürdigkeitserklärung das Erbrecht rückwirkend nach §§ 142, 2078, 2079, 2344 BGB entzogen, so greift ebenfalls die Haftung aus §§ 2018 ff. BGB ein.[27] Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der von der Anfechtung Betroffene trotz der Beseitigung seiner Erbenstellung noch ein Erbrecht anmaßt oder nicht.[28] Erbschaftsbesitzer ist nach erfol... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 15. Unternehmen (einzelkaufmännisches)

Rz. 47 Das einzelkaufmännische Unternehmen bzw. ein Handelsgeschäft ist nach § 22 HGB vererblich und fällt in den Nachlass.[163] Auch gewerbliche Unternehmen, wie bspw. ein Handwerksbetrieb des Erblassers, sind vererblich.[164] Die Firma selbst bzw. der Name geht grundsätzlich mit dem einzelkaufmännischen Unternehmen auf die Erben über. Er kann hiervon auch nicht getrennt "v... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / X. Regelungen über die Bestattung

Rz. 43 Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen. Im Übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Regelungen über die Bestattung in ein Testament aufzunehmen, da dieses i.d.R. frühestens vi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachlass

Rz. 3 Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinsch... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auslegungsregeln

Rz. 5 Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 2101–2107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[6] Es handelt sich bei der Beurkundung eine... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erblasser

Rz. 2 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach der h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden (vgl. § 2347 Rdn 9).[1] Gem. § 10 Abs. 7 LPartG gelten die... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb)

Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefä... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Voraussetzung

Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt, belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verwaltungsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung

Rz. 61 Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demzufolge ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[96] sofern die übrigen Gesellschafter entweder dem Gesellschaftsvertrag selbst ode... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. "Verzeihung" vor der Tat?

Rz. 8 Nach hier vertretener Ansicht liegen die Voraussetzung des § 2343 BGB vor, wenn der Erblasser seiner Tötung (z.B. aktive, direkte Sterbehilfe, § 216 StGB) durch den Erben zugestimmt hat, auch wenn dies – gebilligt vom Erblasser – gesetzeswidrig war (Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 1827 f. BGB).[8] Zwar liegt begrifflich keine "Verzeihung" vor, sondern eine Einwilligu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klauselgruppen

Rz. 55 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führt ebenfalls zu einer Steigerung seiner Haftung; er haftet wie der gutgläubige Erbschaftsbesitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Darüber hinaus begründet § 2024 BGB für den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer eine weitergehende Haftung wegen Verzugs. Die Haftungssteigerung erfasst anders als bei § 2023 BGB sowohl den dingl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Rz. 30 Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besonderheiten

Rz. 6 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Von den Verlängerungsoptionen (Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen) kann dann kein Gebrauch gemacht werden.[13] Diese Begrenzung der Testamen... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zustimmung

Rz. 4 Weil die Zustimmung empfangsbedürftig ist, kann sie nach dem Tod des Erblassers nicht mehr erklärt werden;[5] das Zustimmungsrecht steht nur dem Vertragspartner des Erbvertrages zu, nicht auch seinen Erben. Stimmt der Vertragspartner zu, dann wird die Wirksamkeit der Zustimmung nicht dadurch beeinflusst, dass er vor Zugang der Erklärung stirbt, § 130 Abs. 2 BGB. Die Zu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Schiedsgutachter

Rz. 39 Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. Ein Schiedsgutachter widmet sich lediglich Teilaspekten und soll nicht den gesamten Rechtsstreit entsche... mehr

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Flexible Arbeitszeit: Störf... / 1.2 Mögliche Störfälle

Fälle, in denen das Wertguthaben bei flexibler Arbeitszeit nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, können insbesondere sein Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod, Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie, vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens n... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ernennung eines Mitvollstreckers

Rz. 5 Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen deutlich gemacht, dass der in der Verfügung berufene Testamentsvollstrecker sein Amt nur gemeinschaftlich mit einem von ihm erst noch zu berufenden Mitvollstrecker ausüben soll, so besteht zwar sein Testamentsvollstreckeramt von Anfang an, seine einzige Aufgabe ist es aber zunächst, einen Mitvollstrecker gem. Abs. 1... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung

Rz. 3 Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Gem. S. 1 sind diejenigen Personen bedacht, welche im Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden. Wie aus der gesetzlichen Formulierung entnommen werden kann, handelt es sich um eine gewillkürte Erbfolge. Unter gesetzliche Erben fallen sowohl die berufenen Verwandten als auch der Ehegatte oder der Lebenspartner. Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliche... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Fertigung der Niederschrift

Rz. 18 Über diese Erklärung ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Sie kann von einem der Zeugen oder einer dritten Person erstellt werden.[24] Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein und aus ihr muss sich ergeben, dass die in ihr zum Ausdru... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Versorgungszusage

Rz. 30 Auf Versorgungszusagen des Arbeitgebers zugunsten der Ehefrau finden die Vorschriften des § 2077 BGB keine Anwendung. Entscheidend ist die Auslegung im Einzelfall.[87] Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist in der Tatsache, dass der Erblasser ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat und dies bereits rechtshängig ist, kein Grund zu sehen, dass die Bezugsberechtigung für de... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Persönliche Entgeltpunkte / 2 Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Entgeltpunkte für Beitragszeiten stellen das Verhältnis des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung dar. Das heißt, die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen werden Jahr für Jahr dem jeweiligen Durchschnittsentgelt gegenübergestellt. Praxis-Beispiel Berechnung Entgeltpunkte für Beitragszeiten Ein individuelles Arbeitse... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftungsdauer und -schuldner

Rz. 3 Für die Dauer der Haftung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dabei gilt aber folgende Differenzierung: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätzliches

Rz. 280 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[865] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Verjährung

Rz. 13 Der Haftungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker verjährt nach der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche in drei Jahren. Rz. 14 Hinsichtlich der Neuregelung der Verjähr... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Sonderfall: Vormann ist noch nicht weggefallen

Rz. 4 Die Anordnung geht ins Leere, wenn der Vormann zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Zuwendungen des Erblassers an den entfernteren Abkömmling/Ersatzerben hat der Vormann trotz der – gegenstandslosen – Anordnung gegenüber dem Nachrücker nur auszugleichen, wenn dies ihm gegenüber durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich auferlegt wurde; die ansonsten formlos möglich... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Gravierendste Haftungsfalle im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1 ist, dass der Miterbe die notwendige Erhebung der Einrede im Rechtsstreit versäumt, was für die Zukunft dann zu einer unbeschränkten Haftung führt. Auch ist zu beachten, dass Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist also Dürftigkeit des Nachlasses zu befürchten, muss ergänzend die Einrede nach ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Witwen-/Witwerrente / 1.5 Zurechnungszeit

Die Witwen-/Witwerrenten berechnen sich aus den bis zum Tod des Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher Versicherte versterben, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenver... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bedingung, Befristung

Rz. 8 Der Erblasser kann in den Grenzen des § 2109 BGB grds. frei bestimmen, mit welchem Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfall eintreten soll. Die Vorerbschaft ist begriffsnotwendig auflösend, die Nacherbschaft aufschiebend bedingt oder befristet. Der Erblasser kann auch eine mehrfache Bedingung oder Befristung vorsehen, wie dies z.B. im Fall des Ehegattentestaments mit Vo... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / k) Feststellung des Aufrechterhaltungswillens nach §§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2 BGB durch ergänzende Auslegung

Rz. 123 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so wird das errichtete gemeinschaftliche Testament nach den Vorschriften der §§ 2077 Abs. 2, 2268 Abs. 1 BGB unwirksam. Ist jedoch anzunehmen, dass das Testament auch für den Fall der Auflösung der Ehe errichtet worden ist, bleibt es gem. § 2268 ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anfechtungsberechtigter

Rz. 2 Anfechtungsberechtigt nach Abs. 1 ist ausschließlich der Erblasser. Anfechtbar sind nur die vertragsmäßigen Verfügungen, während die einseitigen Verfügungen nach Testamentsrecht zu beurteilen sind (§ 2299 Abs. 2 BGB) und daher jederzeit frei widerruflich sind. Grundsätzlich können auch Dritte den Erbvertrag anfechten, wenn ihnen die Aufhebung unmittelbar zustattenkomme... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Verfügung über Anspruch, Vererblichkeit

Rz. 12 Nach h.M. ist der Vollziehungsanspruch nicht übertragbar und nicht pfändbar.[15] Der Vollziehungsanspruch eines Erben oder Miterben soll vererblich sein, alle anderen Vollziehungsansprüche nicht.[16] Rz. 13 Handelt es sich um einen Vollziehungsberechtigten, den der Erblasser neben oder anstelle eines gesetzlich Vollziehungsberechtigten bestimmt hat (gekorener Vollziehu... mehr