Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Bedingter Erwerb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG)

Rz. 32 Für aufschiebend bedingte, befristete und betagte Erwerbe sowie Erwerbsansprüche enthält § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG eine vom Todeszeitpunkt abweichende Bestimmung des Steuerentstehungszeitpunkts (vgl. Schmid, ZEV 2015, 387 (388)). Eine wichtige Funktion von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist es, die Steuerentstehung mit dem Zeitpunkt der Bewertung zu harmoni...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5 Lebensversicherungen

Rz. 44 Die Vermögensposition für den stpfl. Erwerb muss schon in der Person des Erblassers entstanden sein. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören grundsätzlich nicht hierzu, da die Forderung tatsächlich in der Person des Begünstigten entsteht. Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Besteuerung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3 Ausländische Trusts

Rz. 61 Durch § 15 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ErbStG wird die Vermögensübertragung auf einen ausländischen Trust durch Rechtsgeschäft von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ErbStG) oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) besteuert. Zudem werden Erwerbe bei Auflösung des Trusts und Erwerbe der Zwischenberechtigten in der Zeit vor der Auflösung nach § 7 Abs. 1 Nr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Berechnungs- und Vergleichsbeispiele: Berliner Testament – Vor- und Nacherbschaft – Vermächtnisnießbrauch

Rz. 79 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen sich zahlenmäßig anhand der nachfolgenden Vergleichsbeispiele, wobei in Beispiel 2 ein auch heute noch vorkommender Fall dargestellt ist, bei dem altes und neues Recht zum Tragen kommt: Beispiel 1 Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung: Variante 1:...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Geltendes Recht bis Ende 2008

Rz. 48 Der Gesetzgeber verzichtet in Abs. 3 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung auf die Erfüllung der eigentlich bestehenden Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 in den Fällen, in denen die FinVerw bereits anderweitig Kenntnis von einem angefallenen Erwerb hatte, wenn dieser auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar od...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die unter § 1 ErbStG genannten Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als deren steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung zu ermitteln, sofern sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheiten) sind dabei nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG mit ihren Bedarfswerten anzusetzen. Für dies...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.4 Anwendungsfälle

Rz. 159 Die Befreiung gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung. Sie dürfte jedoch nur in wenigen Fällen Anwendung finden, da bei Erwerben von Todes wegen bei Eltern, Adoptiveltern und Großeltern der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR Anwendung findet, also deutlich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.4 Grenzbereich

Rz. 26 In einem Grenzbereich befinden sich allerdings die nichtvermögensrechtlichen Rechtspositionen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das spezielle Urheberpersönlichkeitsrecht. Für diese Rechtspositionen (besser: Forderungsrechte) hat der BGH eine eigene Rspr. entwickelt, den sog. "postmortalen Persönlichkeitsschutz". Danach übernehmen die Angehörigen (nicht die ...mehr

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ZErb 10/2025, In Schließfac... / 1 Gründe

I. Der am XX.XX.2023 verstorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau A, geb. B, und in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Der Erblasser hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 3) ist die Mutter des Erblassers. Der Vater des Erblassers ist vorverstorben. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers wurde zunächst nicht gefunden. Zur Niederschrift beim Nachlassgeric...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 231 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sind – sofern die gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts erfüllt werden – steuerbefreit. Entfallen die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt, wird auch die Erbschaftsteuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wieder rückgängig gemacht. Eine Pensio...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Verzicht oder Ablösung durch den Berechtigten

Rz. 74 Verzichtet der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten auf das Renten- oder Nutzungsrecht, hat dies keine Auswirkungen auf die Jahresbesteuerung. Die Jahressteuer fällt somit unverändert in gleicher Höhe bis zum Tod des Berechtigten an (s. BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1989, 896). Dies ist damit zu begründen, dass auch im Fall der Sofortbesteuerung keine Berichtigung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 17 Die Zweckzuwendung wurde erstmals im Erbschaftsteuergesetz 1922 als steuerpflichtiger Vorgang erfasst. Charakteristikum der Zweckzuwendung ist, dass eine Zuwendung an eine bestimmte Person vorgenommen wird mit der Verpflichtung des Erwerbers, das erhaltene Vermögen (teilweise) nicht für sich selbst, sondern für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Durch die Zweckbind...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auflage und Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 110 Anders als beim Vermächtnis erwirbt bei einer im Testament angeordneten Auflage der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Erben (s. § 3 Rn. 448). Ist kein Testamentsvollstrecker eingesetzt und hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen auch keine anderen Vollzugsberechtigten bestimmt, so sind grundsätzlich nur die Erben selbst vollzugsberechtigt, also gera...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 31 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können – um eine Reduzierung des Familienvermögens zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Ab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11 Entgeltliche Übertragung des Anwartschaftsrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i ErbStG)

Rz. 119 Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Entgelt auf einen Dritten, so hat er nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG das Entgelt als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Die Steuer entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts. Entscheidend ist somit nicht die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem N...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Der Begriff der Bedingung, Befristung und Betagung

Rz. 33 Eine Bedingung ist eine Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem künftigen Ereignis abhängig macht, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Nicht nur die Bestimmung, auch das Ereignis selbst werden als Bedingung bezeichnet (s. Ellenberger in Grüneberg, Einf. vor § 158 Rn. 1). Man unterscheidet zwischen aufschiebenden Bedingungen, bei denen der Eintrit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.2 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 132 Zum begünstigten Personenkreis zählen: Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (s. § 15 Rn. 29): Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (Enkel vorverstorbener Kinder, nicht Urenkel und weitere Abkömmlinge). Fraglich ist die Anwendung des vorstehenden Personenkreises im Nacherbfall aufgrund des Ablebens des Vorerben (bspw. bei Erwer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

Rz. 160 Zu berücksichtigen sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG alle vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden). Rz. 161 Schulden, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Einheit (Gewerbebetrieb, Freiberufler-Praxis oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) stehen, sind allerdings grundsätzlich schon bei der Bewertung des Gewerbebetriebs bzw. des ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.1 Grundsätzliches

Rz. 159 Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu bejahen ist, sind seit Langem im Fluss. Es besteht eine ausgeprägte Einzelfallrechtsprechung, wobei im Allgemeinen eine Tendenz zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs mittelbarer Grundstücksschenkungen festzustellen ist. Inzwischen gilt als gesichert, dass beispielsweise teilweise Grundstückssche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 28 Der Vorerbe ist gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall. § 6 Abs. 1 ErbStG stellt dieses zivilrechtlich selbstverständliche Ergebnis nochmals für die Erbschaftsteuer klar. Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vor 1925 behandelte den nicht befreiten Vorerben noch als Nießbraucher. Eine Unt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Voraussetzungen der Ablösung

Rz. 85 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung für die Jahressteuer rückgängig zu machen und die verbleibende Steuer durch Zahlung eines Einmalbetrags abzulösen. Die Ablösung erfolgt jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin. Dies ist grundsätzlich der Jahrestag des Zeitpunkts der Steuerentstehung, bei Erwerben von Todes wegen somit der Jahrestag des Erbfall...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.2 Bestattungskosten

Rz. 233 Gem. § 1968 BGB muss der Erbe die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers tragen. Für den Abzug bei der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kosten standesgemäß sind oder nicht. Nur für das Grabdenkmal bestimmt das Gesetz, dass nur die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig sind. Zu diesen Bestattungskosten gehören di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Nachträgliches Erkennen der Unrichtigkeit

Rz. 337 [Autor/Stand] Der Verpflichtete muss die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung nachträglich, d.h. nach Abgabe der Erklärung, erkennen. Es reicht aus, dass er die Unrichtigkeit ernsthaft für möglich hält[2]. Dass er sie bloß (grob) fahrlässig verkennt, genügt hingegen nicht[3]. Kannte der Stpfl. die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Erklärung sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG)

Rz. 72 Besteht der Erwerb aus Auslandsvermögen aus mehreren verschiedenen Staaten, schreibt § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags für jeden einzelnen Staat vor (sog. Per-Country-Limitation). Damit soll verhindert werden, dass eine hohe ausländische Erbschaftsteuer aus einem Staat nicht nur zur faktischen Freistellung dieses Vermögens im Inlan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteuern häufig verschiedene Staaten denselben Vorgang, so insbesondere, wenn Erblasser bzw. Schenker und Erwerber in unterschiedlichen Staaten ansässig sind oder wenn das Vermögen nicht in den Ansässigkeitsstaaten liegt. Eine dadurch eintretende Doppelbesteuerung verstößt grundsätzlich gegen das Gebot der Besteuerung nach der L...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Besteuerungsgrundlage

Rz. 17 Die Besteuerungsgrundlage für die französische Schenkungs- und Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Objektes zum Besteuerungszeitpunkt, daher grds. zum Schenkungs- bzw. Todeszeitpunkt. Dieser Verkehrswert, für den es keine gesetzliche Definition gibt, entspricht dem Preis, der bei einer Veräußerung auf dem freien Markt hätte erzielt werd...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Besonderheit bei Finanzmitteln

Rz. 238 § 13b Abs. 5 Satz 3 ErbStG bietet eine weitere Erleichterung für Finanzmittel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG zur Zahlung von Löhnen und Gehältern an, die ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen gilt (R E 13b.24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ErbStR, vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 261). Diese Norm erfasst Saisonbetriebe, bei denen der Bestand an Finanzmitte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.6 Oder-Konten und Oder-Depots

Rz. 50 Probleme ergeben sich insbesondere bei sog. Oder-Konten. Das sind Konten, über die mehrere Personen die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis besitzen. Diese werden häufig zwischen Ehegatten, aber auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart. Der Hauptunterschied zu einer reinen Kontovollmacht besteht darin, dass diese jederzeit durch de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2.1 Erwerb infolge Auflagenvollziehung

Rz. 448 Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Auflagenbegünstigte keinen Anspruch auf die Leistung gegenüber dem Erben (s. § 1940 BGB) und demzufolge relativiert sich die Bedeutung der Auflage. Sie erstarkt nur dann zu einem echten Gestaltungsmittel des Erblassers, wenn dieser zur Überprüfung seines Auflagenwunsches gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Rz. 4...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 § 8 ErbStG konkretisiert die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerpflicht unterworfene Zweckzuwendung. Die Regelung wurde erstmals in das ErbStG 1922 aufgenommen, um eine bestehende Besteuerungslücke zu schließen. Rz. 2 Eine Zweckzuwendung kann nur im Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen oder einer freigebigen Zuwendung auftreten, sodass stets eine Zweistufigke...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.1 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

Rz. 9 Die unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht tritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb, d. h. auch für ausländisches Vermögen (Weltvermögensprinzip), ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist. Rz. 10 Bei einer Schenkung unter Lebend...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.3 Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 93 Eine weitere Neuerung in der EU-Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt (Art. 62 Abs. 1 EU-ErbVO) und soll ermöglichen (Art. 63 EU-ErbVO), dass Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und Testamentsvollstrecker sich in einem anderen M...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Ausländische Erwerbe

Rz. 70 Während im deutschen Recht jede bedingte Erbeinsetzung gleichzeitig auch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedeutet, ist dies im ausländischen Recht nicht zwangsläufig der Fall. Daher ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG auf ausländische Erbeinsetzungen unter einer aufschiebenden Bedingung unter Umständen anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4. Nachsteuerauslösende Tatbestände

Rz. 122 Veräußerung ist die (teil)entgeltliche Übertragung des Eigentums am begünstigt erworbenen Vermögen. Im Falle der Teilentgeltlichkeit erstreckt sich der Nachsteuertatbestand nur auf den entgeltlichen Teil. Rz. 123 Vorsicht ist insoweit geboten, als der BFH (vom 02.03.2005, BStBl II 2005, 532) die ertragsteuerlichen Wertungen hinsichtlich Einheitstheorie und Trennungsth...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Kürzung des Versorgungsfreibetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG)

Rz. 18 Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge i. S. d. R E 3.5 ErbStR zu, wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt, damit diese Kinder nicht gegenüber den anderen Kindern bevorzugt sind. Rz. 19 Bei der Berec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4. Rückwirkender Wegfall des Vorwegabschlags

Rz. 284 Der Vorwegabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen in Satz 1 nicht über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen (Abs. 9 Satz 4), wobei die Frist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen ist (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 8 ErbStR). In Anbetracht des Lohnsummenzeitraums nach Abs. 3 oder des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Auslegungsfragen

Rz. 21 In der Praxis sind letztwillige Verfügungen oftmals auslegungsbedürftig (instruktiv: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, ZEV 2020, 687). Das Gesetz enthält hierzu einige Vermutungen, die i. R.d. Auslegung zu berücksichtigen sind. So enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Stirbt daher der Vorerbe v...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.6 Anzeige- und Erklärungspflichten, Steuerschuldnerschaft

Rz. 24 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind gemäß § 20 Abs. 2 ErbStG die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile und der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. Das alleinige Verwaltungsrecht am Gesamtgut begründet die erweiterte Steuerschuldnerschaft des überlebenden Ehegatten. Der länger lebende Ehegatte haftet auch im...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Geltendes Recht ab 2009

Rz. 51 Im Zuge der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde diesen Praxisproblemen Rechnung getragen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten weiterhin, jedoch ist Abs. 3 Satz 1 in der ab 2009 geltenden Fassung um eine Rückausnahme des Entfallens der Anzeigepflicht bei Erwerben von Todes wegen ergänzt. Die Anzeigepflicht bleibt bei einem Erwerb mit Grundbesitz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fünfjahresfrist

Rz. 120 [Autor/Stand] Deutsche Staatsangehörige sind selbst dann noch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz mehr haben, sich aber noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland aufhalten (sog. Wegzügler). Ohne Bedeutung ist, bei welchem der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) dies der Fall ist. Mit dieser Regelung soll verhindert wer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.4 Exkurs: Erweiterter Anwendungsbereich der Universalsukzession

Rz. 80 Der Rechtskomfort der Gesamtrechtsnachfolge (ein Vorgang löst den Übergang aller Wirtschaftsgüter des Übergebers aus) wurde erkannt und blieb nicht dem Übergang von Todes wegen vorbehalten. So ist durch § 2 UmwG – mit Wirkung ab 1995 – ein Instrument geschaffen worden, Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge privatautonom umzustrukturieren. Der Auslöser ist dabe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13 Steuerbefreiungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Baldauf, Gelegenheitsgeschenke – steuerfrei?, ErbR 2022, 269; Becker, Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis, DStR 2010, 953; Billig, Folgen der neueren Rechtsprechung zur Übertragung eines Familienheims; UVR 2021, 185; Boecken/Hanten-Schmidt/Holz, Kunst in der Erbschaft- und ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm benannten Zweckes hinzugeben und für die Stiftung eine Satzung zu erlassen (§ 81 Abs. 1 BGB). Der notwendige Inhalt der Errichtungssatzung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus Angaben zu Zweck, Namen, Sitz u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögenstransfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht hi...mehr