Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, und für... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 14 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, die Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. auch eine Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein.[35] Damit ist ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verjährungsfrist

Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Widerruf

Rz. 3 Das Aufhebungstestament kann durch den Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB frei widerrufen werden, solange der Vertragspartner nicht zugestimmt hat. Hat der Vertragspartner zugestimmt, dann kann der Widerruf des Aufhebungstestaments nur mit Zustimmung des Vertragspartners in der Form des Abs. 2 erfolgen, weil die erbvertragliche Bindung an die vertragsmäßige Verfügung aufle... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Trennung von Angebot und Annahme

Rz. 7 Angebot und Annahme müssen nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) abgegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die zu beurkundende Annahmeerklärung ist dann nicht empfangsbedürftig. Die Trennung von Angebot und Annahme sollte aber vermieden werden. Wenn der Erblasser vor der Annahme eines Verzichtsangebotes verstorben ist, kann das Angebot von seinen Erben ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bedingte oder befristete Zuwendung (S. 2)

Rz. 9 Gem. der Auslegungsregel des S. 2 ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Termins maßgeblich.[24] Somit kann auch eine Person, die erst nach dem Tode des Erblassers geboren wird, aber bereits vorher gezeugt war, bedacht sein.[25] Dies bedeutet, dass die Auslegungsregel des S. 2 für Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen gilt, wel... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 9 Ersatzerbe kann ein Miterbe, ein gesetzlicher Erbe oder aber eine dritte Person sein. Der Erblasser kann den Ersatzerben auf den gesamten Nachlass, aber auch nur auf einen Bruchteil des Nachlasses einsetzen. Gesetzliche Vermutungen für Ersatzerbeneinsetzungen enthalten § 2069 sowie § 2102 BGB. Die Ersatzerbeneinsetzung muss nicht ausdrücklich angeordnet sein, sondern k... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[39] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[40] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Partnerschaftsgesellschaft und PartmbB

Rz. 66 Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[112] Rz. 67 Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft oder PartmbB[113] nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hä... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Urteilskraft

Rz. 23 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben.[46] Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamen... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / II. Überholende Kausalität

Rz. 142 Der Schädiger oder der hinter ihm stehende Versicherer können nicht argumentieren, die Beerdigungskosten seien nicht zu übernehmen, da der Getötete bereits schwer krank war und von daher in Kürze sowieso verstorben wäre. Der Schädiger darf sich nicht auf überholende Kausalität berufen. Dem Geschädigten kommt beim Nachweis über die Kausalität zwischen Verletzungen und... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. EuErbVO

Rz. 26 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestamenten. Es gilt Art. 24 Abs. 1, 2 EuErbVO, wonach auf Verfügungen von Todes wegen (außer Erbverträgen) grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), es sei denn, es ergibt sich aus den Gesamtumständen eine ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Waisenrente / Zusammenfassung

Begriff Zu den Renten wegen Todes bzw. an Hinterbliebene gehört auch die Waisenrente. Eine Waisenrente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die relevanten Vorschriften zur Waisenrente sind fü... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 528 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 24 War das Geschenk, das der nach § 2329 BGB in Anspruch genommene Beschenkte vom Erblasser erhalten hatte, im Todeszeitpunkt des Erblassers mit einem Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB belastet, ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB ausgeschlossen. Dies kommt insbesondere bei einer Überleitung des Rückforderungsanspruchs auf einen S... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 7 Will der Erblasser erreichen, dass entgegen § 2210 BGB auch nach Ablauf von 30 Jahren seine Wünsche von den Erben berücksichtigt werden, steht ihm zwar nicht mehr die Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Im Rahmen einer Familienstiftung nach § 80 BGB könnte das Vermögen aber weiterhin zweckgerichtet verwaltet werden. S. 3 i.V.m. § 2163 Abs. 2 BGB führt nicht automatis... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form

Rz. 5 Das Testament kann in jeder zulässigen Form errichtet werden, §§ 2229 ff. BGB; § 2291 BGB enthält insoweit keine Formvorgaben. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, Abs. 2. Diese Formvorschrift dient nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der Rechtssicherheit der Parteien, die nun wieder frei von Todes wegen verfügen können.[6] Wird die Zustimmung... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[9] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) oder Ansprüchen aus Schenkungsversprechen von Todes wegen ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar.[10] Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 46 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 8 Der Ausschluss der Vererblichkeit kann zur Folge haben, dass die Nacherbschaft mit dem Tod des Nacherben entfällt und der Vorerbe Vollerbe wird.[33] Es kann aber auch ein Ersatzerbe aufrücken; dies kann ein weiterer Nacherbe sein, der gem. § 2102 Abs. 1 BGB zum Ersatzerben berufen ist,[34] oder ein kraft Gesetzes, § 2069 BGB, oder letztwilliger Verfügung, § 2096 BGB, B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Einsichtsrecht (Abs. 2)

Rz. 5 Das Einsichtsrecht steht jedem zu, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 Abs. 2 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder einer Sache voraus.[15] Das rec... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einsetzung der Erben des Vorerben als Nacherben

Rz. 12 Nach Teilen der Lit.[36] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[37] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der g... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 8 Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gehören vertragsmäßige bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.[11] Ein Erbvertrag kann allerdings auch einseitige Verfügungen enthalten, die dann wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (vgl. § 2299 Abs. 2 BGB). Diese stehen den letztwilligen Verfügungen gleich. mehr

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Freibeträge: Lohn- und eink... / 4.2.3 Entlastungsbetrag für alleinerziehende verwitwete Arbeitnehmer

Verwitwete Arbeitnehmer erfüllen im Jahr des Todes ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners die Voraussetzungen des Splittingtarifs und erhalten im Folgejahr das Gnadensplitting.[1] Als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal ist der Splittingtarif durch die Steuerklasse III bescheinigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerzie... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. EuErbVO

Rz. 25 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestamenten. Es gilt Art. 24 Abs. 1, 2 EuErbVO, wonach auf Verfügungen von Todes wegen (außer Erbverträgen) grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), es sei denn, es ergibt sich aus den Gesamtumständen eine ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Unwirksamkeit

Rz. 6 Aufgrund des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), desgleichen wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung, kann eine Auflage unwirksam sein. Liegt Unmöglichkeit vor, ist zu prüfen, ob dem Willen des Erblassers dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Art der Vollziehung abgewandelt wird.[10] Die Tatsache, dass eine Auflage bei verständig... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Änderungsbefugnis aufgrund einer Pflichtteilsklausel

Rz. 50 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[116] Für den Fall der Trennungslösung, also der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem Erstversterbenden... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der sog. Dreißigste ist eine alte deutsche Einrichtung.[1] Zweck der Regelung ist es, den Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes seinem Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall eine gesicherte Position im Hinblick auf Unterhalt und Mietverhältnis zu sichern. Ihnen soll damit Zeit für die... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktritt

Rz. 3 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf. Den Grund des Rücktritts muss die Rücktrittserklärung nicht enthalten, weil § 2296 BGB anders als § 2297 BGB (Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners) nicht auf § 2336 Abs. 2 BGB verweist, wonach der Grund der Entziehung in der Verfügung angegebe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB)

Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minderjährige... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2200 BGB besteht neben den Ernennungsmöglichkeiten in den §§ 2197–2199 BGB die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt. Dieser Vorschrift kommt große Bedeutung zu in den Fällen des Fehlschlagens der Ernennung zum Testamentsvollstrecker oder wenn der Amtsinhaber vor Beendigung der Testamentsvollstreckung wegfällt. Um spätere Aus... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtungsgegner

Rz. 3 Anfechtungsgegner ist zu Lebzeiten der Vertragspartner. Nach seinem Tod sind die Verfügungen zu seinen Gunsten gegenstandslos geworden. Anfechtungsgegner ist dann das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Hat der Vertragsgegner einen Dritten bedacht, kann der Erblasser die Verfügungen nur nach §§ 2078 ff. BGB anfechten, weil de... mehr

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Versorgungsbezüge / 2.1 Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung

Beginnt die laufende Hinterbliebenenversorgung erst nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums der Zahlung von Sterbegeld, erfolgt keine getrennte Betrachtung. Damit ist auch das – monatlich oder einmalig gezahlte – Sterbegeld als Versorgungsbezug anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn für die Zeit des Sterbegeldes bereits ein Anspruch auf die laufende Hinterbliebenenversorgung beste... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auswirkung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung auf die Erbquote

Rz. 26 Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung ein... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon § 1944 Abs. 2 BGB macht deutlich, dass der Grund der Berufung für Annahme und Ausschlagung wesentliche Bedeutung hat. § 1948 BGB regelt insoweit konsequent, dass Berufungen zum gewillkürten oder gesetzlichen Erben getrennt angenommen oder ausgeschlagen werden können. In dieser Regelung spiegelt sich auch die erhebliche gestalterische Funktion von Annahme und Auss... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Einsetzung des Heimträgers als Nacherben

Rz. 19 Keine Anwendung findet § 14 HeimG auf den Fall, dass ein naher Angehöriger des Heimbewohners den Heimträger zum Nacherben einsetzt und dieser nach dem Tod des Angehörigen und zu Lebzeiten des Heimbewohners von der Erbeinsetzung Kenntnis erlangt.[59] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins

Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgab... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 4 Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hi... mehr

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Beitragserstattung / 6 Beitragserstattung in der Rentenversicherung

Rentenversicherungsbeiträge können für folgende Personenkreise erstattet werden[1]: Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, Witwen, Witwer oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einsetzung auf den Überrest

Rz. 1 Nach Abs. 1 liegt in einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest die Pauschalbefreiung von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen. Die wohl h.M. sieht in Abs. 1 eine Ergänzungsregel, die keine andere Auslegung zulässt.[1] Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Ein stichhaltiger Grund dafür, einem abweichenden Erblasserwillen den Vorrang zu... mehr

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Waisenrente / 1.2.5 Anrechnung anderer Waisenleistungen auf den Zuschlag

Wird neben einer Waisenrente auch eine andere Leistung an eine Waise geleistet, wird diese Leistung ggf. auf den Zuschlag zur Waisenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt, wenn sich die andere Leistung an Waisen von einem verstorbenen Elternteil ableitet, für den keine Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung gezahlt wird oder – bezogen auf eine Vollwaisenrente – sich d... mehr

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Witwen-/Witwerrente / 2.2 Rentenausschluss wegen Versorgungsehe

Witwen/Witwer und Lebenspartner haben grundsätzlich keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist (sog. Versorgungsehe). Ist die Annahme einer Versorgungsehe, d. h. die Eheschließung sei nur erfolgt, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nicht gerecht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Einziehung/Kraftloserklärung

Rz. 10 Die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses hat als reine Verfahrenshandlung keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Amts, also der Testamentsvollstreckung als solcher. Der Konnex besteht ausschließlich in umgekehrter Richtung: Wenn eine Testamentsvollstreckung – ganz oder bezüglich eines Testamentsvollstreckers – beendet ist, ist das erteilte... mehr