Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, § 2302 BGB. § 2302 BGB verbietet schuldrechtliche Verträge, durch die s... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflichtiger

Rz. 3 Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig i.S.d. Abs. 1. Bereits die bloße Tatsache einer solchen häuslichen Gemeinschaft genügt, um die Auskunftspflicht zu begründen, ein Eingriff in den Nachlass ist indes nicht erforderlich, es reicht Kenntnis vom Verbleib von Erbschaftsgegenständen oder di... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufhebungsvertrag

Rz. 2 Durch den Aufhebungsvertrag kann der gesamte Erbvertrag, aber auch nur einzelne vertragsmäßige Verfügungen[1] aufgehoben werden, Abs. 1. Der Aufhebungsvertrag kann ausdrücklich als solcher geschlossen werden, er kann aber auch konkludent in dem Abschluss eines neuen Erbvertrages zwischen denselben Vertragsschließenden enthalten sein;[2] der Erbvertrag unter Ehegatten k... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung)

Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Werden die vertragsmäßigen Verfügungen (teilweise) aufgehoben oder nur als einseitige aufrechterhalten, dann entfällt die erbvertragliche Bindung und der Erblasser kann wieder frei von Todes wegen verfügen. Bei Aufhebung des gesamten Erbvertrages gelten die einseitigen Verfügungen im Zweifel als mitaufgehoben, § 2299 Abs. 3 BGB. Ein der Form nicht entsprechender Aufheb... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2 nennt die beiden einzigen Möglichkeiten, Wohnungseigentum zu begründen. Es kann daher nicht durch Verfügung von Todes wegen (vgl. aber Rdn 3) oder im Verfahren nach § 1568a BGB, §§ 200 ff. FamFG begründet ­werden. Entsprechendes gilt für die Gewährung durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach de... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Streng genommen ist die Vorschrift des § 2097 BGB überflüssig, da man anhand der geltenden Auslegungsmethodik hier zu dem gleichen Ergebnis käme. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein Erblasser die Ersatzerbenberufung nur auf bestimmte Wegfallgründe beschränken will; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser sich als juristischer Laie allenfalls unkla... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Querverweise

Rz. 162 Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschi... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 40 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die einges... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung möglich

Rz. 8 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln. Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB, zumindest wenn sie nicht unwiderruflich ist (weil dies der Bindung des Hauptgeschäftes entsprechen würde). Nach einer vollmachtslosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[8] Dies erö... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten

Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßi... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wegfall des Erstbeschwerten

Rz. 8 Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne wegge... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
zfs 01/2026, Versuchtes Töt... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. [7] Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 8 1. Das Rechtsmittel erfasst neben dem gesamten Strafausspruch auch den Schuld- sowie den Maßregelausspruch. Insoweit ist die erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch, wie sie zudem in dem schriftsätzlichen Revisionsantrag zum Ausdruck kommt, unwirksam. Denn der Beschwerdeführer greift in seiner... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtshängige Aufhebungsklage

Rz. 19 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. das Recht auf den Voraus ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auch gestellt hat. Eine solche Aufhebungsklage muss zu Lebzeiten des Erblassers durch Zustellung rechtshängig geworden und darf im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zurückgen... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Witwen-/Witwerrente / 1.3 Höhe der Rente im Sterbevierteljahr

Für die auf den Sterbemonat bzw. für die auf den Todestag folgenden 3 Kalendermonate (Sterbevierteljahr) erhält die Witwe/der Witwer eine Geldleistung in Höhe der – auf den Todeszeitpunkt berechneten – Altersrente.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob Anspruch auf die kleine oder die große Witwen-/Witwerrente besteht. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente erhalten, dann ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[20] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[21] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausübung des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Der Erblasser kann vom gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten. Rücktrittsgründe brauchen nicht angegeben zu werden, weil auf § 2336 Abs. 2 BGB anders als in § 2297 BGB (Rücktritt durch Testament nach dem Tod des Vertragspartners) nicht verwiesen wird.[5] mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Zeitliche Reihenfolge der Unterschriften

Rz. 8 Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daseine Unterschrift auch später beifügen.[16] Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der Unte... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / 5. Embolie

Rz. 253 Von einer Embolie spricht man, wenn ein Verschluss eines Blutgefäßes vorliegt. Hierzu können körpereigene, aber auch körperfremde Substanzen wie Fetttropfen, Blutgerinnsel oder Luftblasen führen. Es kommt zu einer Durchblutungsstörung, d.h. es ist kein Rückfluss des Blutes mehr möglich. Meist lag vorher eine Thrombose vor, d.h. auch ein Verschluss eines Blutgefäßes d... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erlöschen des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod eines Vertragsschließenden, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes gewollt haben (Abs. 3). So können die Vertragsschließenden im Erbvertrag – auch stillschweigend[8] – vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht nicht erlöschen soll; sie eröffnen damit dem Überlebenden die Möglichkeit, die vertragsmäßigen Verfügungen durch ein A... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Scheitert die Verbindung zwischen den Ehegatten, Verlobten oder Lebensgefährten vor dem Tod des Erblassers, sind die vertragsmäßigen Verfügungen im Zweifel unwirksam, wenn ein anderer Wille nicht erkennbar ist, § 2077 Abs. 3 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfügungen, durch die ein Dritter begünstigt wird.[10] Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung führt beim gegen... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 13 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Bestimmung durch Dritten

Rz. 18 Die Bestimmung des Dritten ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber sämtlichen Miterben.[70] § 2048 S. 3 BGB enthält keine dem § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vergleichbare Regelung für den Fall der Verzögerung der Bestimmung durch den Dritten oder einen Wegfall des Dritten durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod (und er deswegen die Bestimmung nicht "... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte Verfügung von Todes wegen.[1] Die Vorschrift betrifft das Problem eines Negativvermächtnisses. Sie ergänzt den Willen des Erblassers, der festgelegt hat, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, ohne jedoch bestimmt zu haben, wem der Erbschaftsgege... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anwendung des Abs. 2 auf In-Vitro-Fertilisation und künstliche Insemination

Rz. 4 Die h.M. wendet Abs. 2 auch auf die Fälle der künstlichen Insemination an.[15] In den Fällen der In-Vitro-Fertilisation wird teilweise angenommen, dass ein Erzeugtsein i.S.d. § 1923 BGB erst vorliegt, wenn die befruchtete Eizelle im Mutterleib eingepflanzt ist.[16] Nach Leipold genügt hingegen, wenn die Eizelle zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits befruchtet war, aber er... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Sterbevierteljahr (Rente) / 1.2 Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung

Waren verstorbene Versicherte Rentenbezieher und versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, besteht diese Versicherungspflicht nur bis zum Todestag. Die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung für die Zeit nach dem Tod bis zum Monatsende werden zurückgerechnet und erstattet. Im Allgemeinen erfolgt dies mit der Einstellung der Rentenzahlung du... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätzliches

Rz. 245 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fäll... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 21 Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass an die Stelle des ursprünglich bedachten Abkömmlings, der weggefallen ist, dessen Abkömmlinge treten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser, nicht hingegen die Erbfolge nach dem weggefallenen Abkömmling. Sowohl Personenkr... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Wiederkehrende Leistungen

Rz. 11 Bei dem Vermächtnis eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen ist eine Unterscheidung zwischen Aufschub des Anfalls und Aufschub der Fälligkeit unter Berücksichtigung der §§ 2162, 2163 BGB von Bedeutung. Wenn das "gesamte Bezugsrecht" sofort anfällt, werden die Ansprüche auf die einzelnen Teilleistungen allmählich fällig.[22] Es ergibt sich keine zeitliche Begrenzung... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Wirkungsweise und Gestaltungsspielraum

Rz. 13 Mit der Anordnung der Vor-/Nacherbschaft ist über den Tod des Erstversterbenden hinaus eine stärkere Kontrolle des Längerlebenden zu erreichen. Über einen gezielten Umgang mit den dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben können individuelle Gestaltungen erarbeitet werden. Sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die Einse... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nach dem Erbfall

Rz. 48 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[57] Die überwiegende Meinung einschließlich der hier bekannten Rechtsprechung verneint das Anfechtungsrecht.[58] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder -quoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in B... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Witwen-/Witwerrente / Zusammenfassung

Begriff Zu den Renten an Hinterbliebene gehören auch die Witwen- oder Witwerrenten. Eine solche Rente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Witwen- und Witwerrenten gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erlangtes

Rz. 11 Aus der Erbschaft muss "etwas" erlangt sein. Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der entweder aus dem Nachlass stammt oder entsprechend § 2019 BGB aus Nachlassmitteln erlangt wurde. Erlangt werden kann somit zunächst jede Art von Besitz, unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitz.[40] Es muss aber kein Besitz erlangt worden sein, ausreichend ist jeder Ver... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
§ 10 Personenversicherungen / 1. Plötzlich

Rz. 16 Plötzlich bedeutet, dass das Unfallereignis innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraumes auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirkt (vgl. BGH VersR 1988, 952). Insofern grenzt man den Begriff des "Plötzlichen" von dem Gegenbegriff des "Allmählichen" ab. "Allmählich" bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum oder eine längere Dauer auf den Körper eingewirkt wird.... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Handwerker / 2.2 Ausgeschlossene Personen

Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen: Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter, Testamentsvollstre... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verfahren

Rz. 17 Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben word... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Testierfreiheit

Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreiheit darstellen. Dies... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2280 BGB verweist auf die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB. Danach gilt auch beim Erbvertrag im Zweifel die Einheitslösung, d.h. der Dritte wird Schlusserbe. Nach § 2269 Abs. 2 BGB gilt Entsprechendes für Vermächtnisse; im Zweifel soll das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tod des Überlebenden anfallen. Da sich die gegenseitige Bindung beim Erbvertrag aus d... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Begriff, Abgrenzung zum Vermächtnis

Rz. 2 Bei der Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermä... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zweck der Bindungswirkung

Rz. 37 Der Zweck der Bindungswirkung liegt darin, dass der Überlebende sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr vom gemeinschaftlichen Testament soll lösen können, auf dessen Bestand der Erstversterbende vertraute, nachdem er dessen Vorteile durch Annahme des Nachlasses nach dem Erstverstorbenen in Anspruch genommen hat.[74] Damit dient sie dem postmortalen Vertrau... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Genossenschaften

Rz. 64 Aufgrund § 77 Abs. 1 GenG kommt es mit dem Tod eines Genossen zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben, welche aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings kann das Statut nach § 77 Abs. 2 GenG von dieser befristeten Nachfolgeklausel eine Abweichung vorsehen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft anordnen. Alle Mi... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betro... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Schiedsverfahren der DSE

Rz. 23 Eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.[43] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anordnung im Testament (§ 1066 ZPO). Ein Schiedsverfahren vor... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nachfolge bei Kapitalgesellschaften

Rz. 269 Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien[825] (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[826] Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben,[827] ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an.[828] Dieser freien... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Falle des § 2075 BGB, der von der Zulässigkeit auflösender Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen ausgeht, handelt es sich grds. um eine Auslegungsregel.[1] Es ist deshalb von einer Auslegungsregel und nicht von einer Umdeutungsregel auszugehen, da § 2075 BGB dem Willen des Erblassers entspricht und ein abweichender Wille in jedem Falle Vorrang hat. Dies ergibt... mehr