Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Vermögensbildung: Förderung... / 11.3 Bausparverträge

Werden bei Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz Sperrfristen verletzt, ist dies in den Fällen des Todes, des Eintritts eines Behinderungsgrads von mindestens 95 und der Arbeitslosigkeit unschädlich. Bei Anlage von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträgen werden Arbeitnehmersparzulagen nicht zurückgefordert, wenn die empfangenen Beträge unverzüglich und unmitt... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verzögerung und sonstige Hindernisse bei der Bestimmung

Rz. 29 Im Gegensatz zu § 319 Abs. 1 S. 2 BGB regelt § 2048 BGB nicht den Fall der Verzögerung und sonstige Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit oder Tod) bei der Bestimmung durch den Dritten. Aus den Motiven ist nicht erkennbar, dass dies absichtlich geschehen ist und so die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Maßgebend ist au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Güterrechtliche Lösung bei Enterbung

Rz. 20 Wurde der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, dann kann er nur den Zugewinnausgleich i.V.m. dem "kleinen" Pflichtteil geltend machen. Ein Wahlrecht zwischen "kleinem" und "großem" Pflichtteil besteht auch in diesem Fall nicht.[61] Der "kleine" Pflichtteil berechnet sich nach der nicht erhöhten Erbquote des Abs.... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 6 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen.[10] Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtn... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Ohne eine Verfügung von Todes wegen sind bei gesetzlicher Erbfolge diejenigen berufen, die bisher durch den Unwürdigen ausgeschlossen waren, also auch die Abkömmlinge des Unwürdigen.[3] Wer allerdings gem. §§ 2346 ff. BGB auf sein Erbrecht verzichtet hatte, wird grundsätzlich nicht wieder erbberechtigt, wenn der Erbe durch gerichtliche Entscheidung für erbunwürdig erkl... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bichel, Fragen zu Mitunternehmerschaften in der LuF, StBp 1982, 132; Bichel, Das steuerliche BV bei Mitunternehmerschaften im Bereich der LuF, INF 1984, 1 und 145; Fuchs/Schröder, PersGes in der LuF, INF 1984, 409; Hiller, Die Familiengesellschaft in der Landwirtschaft, INF 1985, 224; Lindberg, § 15b EStG – das endgültige Aus für Steuersparmodelle?, INF 2006, 269; Fleischmann/May... mehr

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Flexible Arbeitszeit: Störf... / 8 Nachträgliche Entgeltzahlung

In einigen Fällen wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren bei Störfällen berücksichtigt wurden. Für diese sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Bei der Feststellung des bisher b... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 10 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [10] oder eine postmortale Vollmacht [11] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / a) Anspruchsberechtigte

Rz. 158 Dem Wortlaut des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB folgend verlangt der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten im Zeitpunkt der Verletzung. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis ist regelmäßig bei nahen Familienangehörigen gegeben (BT-DS 18/11397 S. 14). Gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB wird diese... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag) der Tod des Erblassers.[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeutet indes nicht, dass zukünftige Entwicklungen völlig au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 16 Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 343, 344 Abs. 4 FamFG. Funktionell ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG der Rechtspfleger zuständig.[43] Rz. 17 Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB nur bei gegebener int... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vertretung des Erben

Rz. 50 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben.[141] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 35). Rz. 51 Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach dem durch das Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis, der auch in der ... mehr

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Entgelt / 3 Umfang des Arbeitslohns

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Einnahmen gewährt werden.[1] Für die Eigenschaft als Arbeitslohn spielt es demnach keine Rolle, ob die Einnahmen als "Arbeitslohn" bezeichnet werden oder andere Bezeichnungen tragen. Arbeitslohn kann auch bei Lohnzahlungen durch Dritt... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[91] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[92] bzw. des sonst H... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 9 Rechtsfolge gem. § 2075 BGB ist, dass die testamentarische Anordnung im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen ist, § 158 Abs. 2 BGB. Tritt die Bedingung ein, ist die Zuwendung ohne Rückwirkung unwirksam. Ein späteres Verhalten des Bedachten, z.B. dass er den geforderten Pflichtteil wieder zurückbezahlt, ändert nichts am Eintritt der Bedingung. Die Rechtsfolge, das... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben, insbesondere durch Pflichtteilsstrafklauseln

Rz. 26 Die Schlusserbeneinsetzung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu sein.[64] Sie kann beispielsweise im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, soweit angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[65] Dies gilt auch für ein notarielles Testament.[66] Eine solche... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Eigenbesitz in Erwartung des Eigentumserwerbs

Rz. 19 [Autor/Stand] Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Erwerber eines Grundstücks, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf ihn aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags übergegangen sind; das Grundstück wird dem Erwerber zugerechnet, auch wenn die Grundbuchumschreibung erst in der Zukunft erfolgt.[2] Der Erwerber eines Grundstücks, der das Grundstück als ihm gehörig besitzt, hört n... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Tötungsfälle sind in der Praxis bei der Bearbeitung von Personenschäden äußerst "unbeliebt", da sie sehr kompliziert zu rechnen sind, viel Zeitaufwand in der Bearbeitung bedeuten und für den Anwalt vergütungsrechtlich wenig lukrativ sind. Rz. 2 Bis dato gab es keine umfangreichen Berechnungsmuster, in denen die einzelnen Tötungsfälle mit ihren verschiedenen Konstell... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln.[2] Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsp... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberechtigten sein eigener Pflichtteil verbleiben soll (§ 2319 BGB), auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich in erster Linie gegen den Erben, §§ 2325, 2329 BGB, richtet. Ein auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommener, selbst pflichtteilsberechti... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 57 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[225] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Unterhalts- oder Alterssicherung

Rz. 68 Wann Leistungen im Hinblick auf die Unterhalts- oder Alterssicherung nicht mehr als unentgeltlich anzusehen sind, hat der BGH nicht allgemeingültig entschieden.[279] Vielmehr weist er darauf hin, dass im jeweiligen Einzelfall "eine umfassende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen" müsse.[280] Dabei sind die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Die Rechtsfolgen auflösender bzw. aufschiebender Bedingungen sind im Erbrecht nur sporadisch geregelt. Es gibt nur wenige Sondervorschriften. Bezüglich eines Vermächtnisses sind die §§ 2177, 2179 BGB anzuwenden. Gem. § 2177 BGB fällt ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung an. Für die Rechtsfolgen während der Schwebezeit ist § 2179 B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahrensablauf und Anhörung (Abs. 2)

Rz. 6 Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein – ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes – Ersuchen des Erblassers.[14] Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, kann, muss aber nicht das Nachlassgericht dem Ersuchen nachkommen. Vielmehr muss das Gericht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zuwendung einzelner Gegenstände als Erbeinsetzung

Rz. 28 So kann also umgekehrt selbst die Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung darstellen (siehe bereits Rdn 20). Praktisch relevant ist dies insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören. Die Verfügung über nur einen einzelnen Gegenstand kann auch dann eine Erbeinsetzung darstellen, wenn der Erblasser im Zeitpu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Stichtagsprinzip und Wertaufhellung

Rz. 98 Bewertungsstichtag ist, wie ausgeführt, der Tag des Todes des Erblassers[397] (Abs. 1 S. 1; siehe Rdn 3 ff.). Später eintretende Wertsteigerungen und Wertverluste berühren den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch als solchen grundsätzlich nicht mehr.[398] Auf diese Weise bürdet der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten auch das Ris... mehr

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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfa... / 6.3 Zeitanteilige Berücksichtigung im Jahr der Heirat oder Trennung

Nach früherer Besteuerungspraxis scheiterte im Jahr der Eheschließung bzw. Trennung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern eine zeitanteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende daran, dass die Anwendung des Splittingtarifs und damit Steuerklasse III für das gesamte Kalenderjahr Vorrang hatte.[1] Der BFH hat sich dieser Rechtsauf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 356 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[1050] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstande... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilungsmaßstab

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welch... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verweigerung des Dritten

Rz. 7 Der Eintritt der Bedingung muss dadurch vereitelt werden, dass der Dritte seine Mitwirkung endgültig verweigert. Eine Mitwirkung kann dadurch verweigert werden, dass der Dritte dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, aber auch dadurch, dass aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung geschlossen werden kann.[14] Scheitert der Eintritt der Bedingung an anderen Gründen... mehr

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§ 9 Abfindungsvergleich bei... / IV. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Rz. 11 Hierbei geht es in der Regel um eine Anpassung des Abfindungsbetrages, wenn den Parteien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Festhalten an dem geschlossenen Vergleich nicht zugemutet werden kann. In der Praxis spielt diese Form des Loslösens von dem ursprünglichen Vergleich die größte Rolle. Es ist bei später auftretenden, unvorhersehbaren schwerwiegenden... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 83 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 63 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[232] So gehört es nicht zu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[14] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[15] oder w... mehr

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Flexible Arbeitszeit: Störf... / 3 Beginn eines Störfalls

Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw. bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden. Darüber hinaus existieren weitere Sachverhalte, bei denen der Tag vorgegeben wird, an dem der Störfall beginnt. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 68 Ziel der ergänzenden Auslegung ist die Vervollständigung einer lückenhaften Regelung in einer Verfügung von Todes wegen.[225] Die der Anfechtung vorgehende ergänzende Testamentsauslegung schließt Lücken. Demgemäß ist die ergänzende Auslegung nur dann zulässig, wenn das Testament eine Lücke aufweist. Hat es der Erblasser bewusst unterlassen, eine Verfügung zu treffen, ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 25 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten geht bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1932 BGB) den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (Abs. 1 S. 2).[150] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird dann also au... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 254 Das Amt des Verwalters endet automatisch mit Ablauf seiner Bestellungszeit, d.h. mit Ablauf des im Bestellungsbeschluss festgelegten Datums. Rz. 255 Im Falle eines teilnichtigen Beschlusses bei Überschreiten der zulässigen Höchstdauer, endet das Verwalteramt mit Ablauf der jeweiligen Höchstfrist (hierzu siehe Rdn 109). Rz. 256 Ist kein Datum im Bestellungsbeschluss fes... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 11 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[31] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Faustformel für die Formulierung einer Pflichtteilsentziehung, "je ausführlicher desto besser",[108] wurde bereits erwähnt. Im Hinblick auf die sehr hohen formalen Anforderungen an die Angaben der Entziehungsgründe kann dies aber nicht oft genug betont werden. Der juristische Laie wird in der Regel kaum in der Lage sein, diese Anforderungen ohne fachkundigen Rat z... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Schenkung

Rz. 3 In Betracht kommen nur Schenkungen, die nach dem Abschluss des Erbvertrages gemacht werden, denn nur solche können den Vertragserben beeinträchtigen. Der Begriff der Schenkung richtet sich nach den §§ 516 ff. BGB. Er umfasst daher die gesetzlich normierte Pflicht- und Anstandsschenkung (§ 534 BGB), aber auch die gemischten und verschleierten Schenkungen[5] sowie die Au... mehr