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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Allgemeines

Dr. Nicole Reh
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Rz. 254

Das Amt des Verwalters endet automatisch mit Ablauf seiner Bestellungszeit, d.h. mit Ablauf des im Bestellungsbeschluss festgelegten Datums.

 

Rz. 255

Im Falle eines teilnichtigen Beschlusses bei Überschreiten der zulässigen Höchstdauer, endet das Verwalteramt mit Ablauf der jeweiligen Höchstfrist (hierzu siehe Rdn 109).

 

Rz. 256

Ist kein Datum im Bestellungsbeschluss festgelegt, d.h. eine Bestellung auf unbestimmte Zeit erfolgt, endet diese ebenfalls spätestens mit Ablauf der in § 26 Abs. 2 WEG normierten Höchstfristen.

 

Rz. 257

Darüber hinaus endet das Verwalteramt bei Eintritt einer im Bestellungsbeschluss vorhandenen auflösenden Bedingung.

 

Rz. 258

Zur Beendigung des Verwalteramtes im Falle seines Todes, der Beendigung oder Umwandlung einer verwaltenden Gesellschaft und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwalters siehe Rdn 208 ff.

 

Rz. 259

Auch dann, wenn die GdWE als solche endet, d.h. aufgehoben, wird, erlischt das Amt des Verwalters, da die Organstellung von der Existenz des Rechtsträgers abhängig ist.

 

Rz. 260

Das Amt eines (nachfolgend) gewählten Verwalters erlischt, wenn die Organstellung des vorherigen (abgewählten) Verwalters wiederauflebt; etwa infolge einer erfolgreichen Anfechtung des Abberufungsbeschlusses.

 

Rz. 261

Entfällt die Organstellung des Verwalters rückwirkend durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage, bleiben die von ihm vorgenommenen Rechtgeschäfte gem. § 47 FamFG analog wirksam. Die zum Vertragsschluss mit dem Verwalter ermächtigten Eigentümer verlieren in diesem Fall rückwirkend die entsprechende Vertretungsvollmacht. Dies führt nach Auffassung des BGH jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrages, da § 47 FamFG in diesem Fall ebenfalls analog anzuwenden sein soll.[210]

 

Rz. 262

Zu den Rechten und Pflichten des Verwa...

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