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Flexible Arbeitszeit: Störfälle und nachträgliche Entgel ... / 3 Beginn eines Störfalls

Michael Schulz
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Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem

  • das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw.
  • bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden.

Darüber hinaus existieren weitere Sachverhalte, bei denen der Tag vorgegeben wird, an dem der Störfall beginnt.

 
Sachverhalt Tag, der als Beginn des Störfalls gilt
Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung letzter Tag der Beschäftigung; dies gilt nicht bei den unter "Ende der Beschäftigung durch Kündigung"[1] beschriebenen Ausnahmen
Beendigung der Beschäftigung ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, für den Teil des Wertguthabens,  
  • der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt,
  • der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt
  • Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung
  • letzter Tag der Beschäftigung
vollständige oder teilweise Auszahlung des Entgeltguthabens nicht für die vereinbarten Zwecke Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird
Übertragung des Entgeltguthabens auf andere Personen Tag, an dem die Übertragung erfolgt
Fortführung der Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus Letzter Tag vor Beginn der Altersrente bzw. Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird
Insolvenz des Arbeitgebers Tag, an dem die Beiträge gezahlt werden[2]
Tod des Arbeitnehmers Todestag des Arbeitnehmers
 
Hinweis

Fortbestand der Beschäftigung

Besteht die Beschäftigung über den Störfall hinaus fort, gilt Folgendes: Als Tag des Störfalls kann der letzte Tag des Abrechnungszeitraums, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.

In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer inne...

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