Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 1 Bedeutung des Stiftungswesens

Rz. 1 Die gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung privatrechtlicher Stiftungen ist in Deutschland in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Allein im Jahr 2023 wurden in Deutschland 637 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechtes errichtet (Statistik Bundesverband Deutscher Stiftungen, abrufbar unter http://www.stiftungen.org). Ende 2023 zählte eine Statistik ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.8 Zwingende Gründe

Rz. 114 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung des Erwerbers in den folgenden zehn Jahren nach dem Erwerb unschädlich, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. R E 13.4 Abs. 6 Satz 9 ErbStR rechnet hierunter jedoch nicht die Nutzungsaufgabe aufgrund einer beruflichen Versetzung des Erwerbers. Di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 19.2.3.2 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 856 Damit eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen als unentgeltlich einzustufen ist und somit beim Übergeber zu einer dauernden Last und beim Übernehmer zu Sonderausgaben führt, sind diverse Voraussetzungen erforderlich, die sich – jedenfalls teilweise – nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben. Die Finanzverwaltung hat daher mit BMF-Schreiben vom 11....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Behandlung von Schulden

Rz. 34 Der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten ist zum steuerpflichtigen (zweiten) Gesamterwerb nach Abzug aller Schulden und Lasten und vor Abzug der dem Erwerber zustehenden Freibeträge in Relation zu setzen (R E 27 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019). Daraus folgt, dass in unmittelbarem Zusammenhang stehende...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zusammenrechnung und Folgefragen

Rz. 40 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der Verschonungsabschlag erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist dabei rückwärts gerichtet zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist grds. auch dann steuerpflichtig, wenn es sich um eine Rückübertragung bzw. Rückschenkung handelt. Auch ändert sich durch die Rückschenkung grds. nichts an der Steuerpflicht der ursprünglichen Übertragung. Diesem häufig unbilligen Ergebnis hilft die Vorschrift des § 29 ErbStG für bestimmte Fälle ab. § 29 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Umfang

Rz. 4 Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts und wird dadurch gleichzeitig auch begrenzt. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.3. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung

Rz. 30 Im Dreiecksverhältnis von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation ist die Organisation dasjenige Element, das der Stifter mit großer Flexibilität gestalten kann. Mehr noch als jede Satzungsbestimmung erhält das Geschäftsführungsorgan der Stiftung Leitplanken für seine Tätigkeit durch den Stiftungszweck, für den Mittel zu verwenden sind, und durch d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Steuerliche Voraussetzungen

Rz. 1673 [Autor/Stand] Für Versicherungsverträge, die zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2009[2] geschlossen wurden, gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG [3] Folgendes: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört "der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Re...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 600 [Autor/Stand] Alle Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO setzen vorsätzliches Handeln des Täters voraus (§ 15 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Den insoweit bei den Vorläuferbestimmungen des § 370 AO bestehenden Meinungsstreit[2] hat der Gesetzgeber durch die Ersetzung der Formulierung "zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines and...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.2.2 Gesetzliche Erbfolge

Rz. 9 Da in den USA ähnlich wie in Deutschland viele Menschen kein Testament errichten, ist die gesetzliche Erbfolge von großer Bedeutung. Als gesetzliche Erben kommen der überlebende Ehegatte, Verwandte und zuletzt der Staat in Betracht. In vielen Bundesstaaten ist zu beachten, dass eine natürliche Person nur dann gesetzlicher Erbe werden kann, wenn sie den Erblasser um min...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 2 Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum jeweiligen Bewertungsstichtag festgestellt. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG maßgebend. Die Erbschaft- und Sche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 114 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Letztlich kommt es zur Nachholung der Besteuerung, wenn das Dienstverhältnis zu dem bisherigen ArbG beendet wird, § 19a Abs 4 S 1 Nr 3 S 1 EStG, und der ArbG keine Erklärung gem § 19a Abs 4a EStG abgegeben hat (s Rn 128a). Das Dienstverhältnis wird regelmäßig durch Kündigung des ArbN oder ArbG beendet (§§ 620 Abs 2, 622, 623 BGB). Es kann je...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Zivilrechtliche Ausgangslage

Rz. 593 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415ff. BGB, der zur Begründung eines notariellen Ehevertrags bedarf, entsteht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die die Ehepartner bei Begründung der Gütergemeinschaft besitzen oder später erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Hiervon ausgenommen sind lediglich Vermögensgegenstände, die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 230 Mit der Möglichkeit, bestimmte Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzuziehen, wird das Stichtagsprinzip partiell zugunsten des Bereicherungsprinzips durchbrochen, da diese Kosten teilweise erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung entstehen. Durch die Beschränkung auf Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen, wird diese Abweichung begrenzt. N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ohne triftigen Grund

Tz. 46 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Veräußerung im stlichen Sinne ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder wirtsch Eigentums (s Urt des BFH v 21.10.1976, BStBl II 1977, 146 und s § 17 EStG Tz 62). Keine Veräußerung ist damit die unentgeltliche Übertragung zB durch Schenkung oder iR der vorweggenommenen Erbfolge, wenn es sich hierbei um eine unentgeltliche Übertrag...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Beachtung von strukturellen Änderungen des Unternehmens

Rz. 10 Bei Unternehmen, die z. B. durch Umwandlung einer PersG oder einer Einzelfirma oder i. R. einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, sind der Ermittlung des Durchschnittsertrags die früheren Betriebsergebnisse des Vorgängerunternehmens zugrunde zu legen (s. § 201 Abs. 3 Satz 2 BewG). Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ert...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Gesellschaftsrecht

Vererbung der GmbH-Geschäftsführerhaftung – Ein wenig beachtetes Problem besonders in Familienunternehmen sowie bei Fremdgeschäftsführung Der Tod eines GmbH-Geschäftsführers, insbesondere in der Situation des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers, wird vor allem hinsichtlich der Problematik der sich dann stellenden Frage der Vertretung der Gesellschaft und der diesbezügl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtsfolgen

Rz. 65 Die Schenkung verliert durch Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch ihren Charakter als steuerpflichtige Zuwendung. Die festgesetzte Steuer entfällt damit rückwirkend. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Die Bedeutung des Vermächtnisses/Grundaussage/Abgrenzung im ErbStG

Rz. 224 Im Unterschied zum Erbanfall (1. Grundtatbestand = Synonym für die Gesamtrechtsnachfolge) liegt beim Vermächtnis eine Einzelzuwendung von Todes wegen vor. Anders als die Auflage (s. § 2192 BGB) begründet das Vermächtnis einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben bzw. gegen die Miterbengemeinschaft (s. § 2147 BGB) auf Übereignung und Herausgabe des Vermächt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundstücksübertragung auf ... / 1.1 Gesamtrechtsnachfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung

Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Der Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erben.[1] Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung[2] steuerlich bei den Überschusseinkünften, mithin auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wie ei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundstücksübertragung auf ... / 1.2 Zurechnung laufender Einkünfte der Miterbengemeinschaft vor Erbauseinandersetzung

Sowohl für den Bereich des Betriebsvermögens als auch für den Bereich des Privatvermögens bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachla...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundstücksübertragung auf ... / Zusammenfassung

Überblick Beim Erbfall geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben über. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorweggenommene Erbfolge du... / 2.4.5 Aufschiebend bedingte oder aufschiebend befristete Gegenleistungen

Ist eine Gegenleistung nur beim Eintritt einer noch ungewissen Bedingung (z. B. Zahlung von 30.000 EUR an den Bruder, falls dieser heiratet) zu erbringen, liegt zunächst noch kein (teil-)entgeltliches Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft vor. Aufschiebend bedingte oder befristete Leistungsverpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gebäude auf fremden Grund u... / 3 Drittaufwand

Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, können sie als sog. Drittaufwand nicht Werbungskosten des Steuerpflichtigen sein. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Nießbrauch und andere Nutzu... / 1.1 Zivilrechtlicher Rahmen

Wichtigste Fallgruppe der Nutzungsrechte an Grundstücken ist der Nießbrauch.[1] Der Nießbrauch stellt grundsätzlich ein umfassendes dingliches Nutzungsrecht dar und entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.[2] Fehlt die Grundbucheintragung, entsteht ein obligatorisches Nutzungsrecht, wenn durch einen bürgerrechtlich wirksamen Nutzungsvertrag eine schuldrechtlich g...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Werbungskosten Vermietung u... / 1.2 Vorweggenommene Werbungskosten

Auch bereits vor der Erzielung von Einnahmen können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aspekte der Ehegattenveranl... / bb) Todesfälle

Beispiel 4 Die seit dem 15.8.2024 verwitwete A heiratet am 19.4.2025 den ebenfalls seit dem VZ 2024 verwitweten C. Lösung: A und C können für den VZ 2025 die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen mit Anwendung des Splittingverfahrens gem. § 32a Abs. 5 EStG für das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Das Witwensplitting nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG scheidet dann aus...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aspekte der Ehegattenveranl... / b) Ende der Ehe

Da sich nach Zivilrecht bestimmt, ob Ehegatten i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen – also eine wirksame Ehe gegeben ist – ist ab der Rechtkraft der Scheidung (§ 1564 BGB) bzw. ab der Aufhebung der Ehe (§ 1313 BGB) für einkommensteuerliche Zwecke nicht mehr von einer Ehe auszugehen[15]. Tod des Ehegatten: Weil nach § 1353 BGB die Ehe auf Lebenszeit geschlossen ist, endet sie m...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aspekte der Ehegattenveranl... / aa) Scheidungsfälle

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger in einem VZ mehrmals verheiratet war und zwischen den Ehegatten aller Ehen die Voraussetzungen i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 EStG für eine Ehegattenveranlagung vorliegen, ist nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG nur für die zuletzt geschlossene Ehe eine Ehegattenveranlagung zulässig. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[20] hat hieran nic...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.2.5 Störfall (Abs. 1a Satz 5)

Rz. 163 Die Vorschrift hat Art. 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingefügt (Rz. 4). Das Gesetz regelt eine krisenhafte Situation (Störfall). Die Ergänzung des § 7 Abs. 1a stellt klar, dass eine bereits bei Absc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aspekte der Ehegattenveranl... / c) Mehrere Ehen

Das Konkurrenzverhältnis bei Bestehen mehrerer Ehen bestimmt § 26 Abs. 1 S. 2 EStG, danach die Zusammenveranlagung nur bei der neuen Ehe möglich ist, wenn bei beiden Ehen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt sind[19]. Dabei kann man zwischen der Auflösung der Ehe durch Scheidung und durch Tod unterscheiden. Die Unterschiede seien an folgenden Beispielsfällen erl...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 0 Allgemeines und Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift rechnet zu den zentralen Regelungen des Rechts der Sozialversicherung. Sie ist vielfach geändert worden. Im Einzelnen: Rz. 2 Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 die Abs. 1a und 1b eingefügt. Die Neuregelungen zielten darauf ab, den unterschiedlichen ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Einkünfte aus Kapitalvermögen / 5.3.2 Altverträge (Abschluss bis zum 31.12.2004)

Für Kapitallebensversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt hinsichtlich der Versteuerung das bis dahin geltende Recht, und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr die Versicherungsleistung zufließt. Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (= vereinfacht Lebensversicherungen) enthalten sind, sind n...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.1 Mitgliedschaftsverhältnis

Durch Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein erwirbt das Mitglied Rechte und Pflichten. Die aus der Mitgliedschaft herrührende Pflicht umfasst in erster Linie die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Sein wesentliches Recht ist es, die Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfevereins in Steuersachen in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das einzelne Mitglied unbeschrä...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3.2 Tod des Ehegatten/Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (§ 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD)

Aus Anlass des Todes des Ehegatten/Lebenspartners i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährten/in eines Kindes oder Elternteils besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für 2 Arbeitstage. Beim Tode des Ehegatten/Lebenspartners gilt als Freistellungsvoraussetzung eine rechtlich bestehende Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Mit Wirksamwerden eines Scheidungsurteils entfällt d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 1 Einleitung

Der Beschäftigte schuldet seinem Arbeitgeber aus der arbeitsvertraglichen Beziehung dauernd seine persönliche Arbeitsleistung (§ 613 BGB).[1] Daher ist es nicht möglich, dass sich ein Arbeitnehmer durch einen anderen vertreten lässt. Dies wäre vielleicht bei einfacheren Tätigkeiten, wie dem Reinigungsbereich, einem Fahrdienst oder einer nächtlichen Schließkontrolle, theoreti...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.3.5 Änderungssperre aufgrund Außenprüfung

Soweit Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 AO grundsätzlich weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geändert werden. Diese Vorschrift dient dem Rechtsfrieden. Aufgrund einer Außenprüfung (nicht Steuerfahndung[1]) ergangene Bescheide – auch erstmalige – haben eine erhöhte Best...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kirchensteuer in der Arbeit... / 1.1 Voraussetzungen

Für die Steuerpflicht sind 2 Kriterien entscheidend: die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz. Beim Wohnsitzwechsel im Umzugsjahr ist der Hebesatz der Religionsgemeinschaft anzuwenden, in deren Bereich die Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt wurde. Nur bei unterschiedlichem Hebesatz im Umzugsjahr wird die KiSt entsprechend der Dauer des Wohnsitzes in den j...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 5 Arbeitsbefreiung in sonstigen dringenden Fällen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD)

Hier handelt es sich um eine Kann-Leistung des Arbeitgebers. Die Arbeitsbefreiung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. In die dabei vorzunehmende Interessenabwägung dürfen daher auch dienstliche oder betriebliche Interessen mit einbezogen werden. Die Befreiungsmöglichkeit ist auf 3 Arbeitstage beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich auf den jeweiligen Fall, nicht auf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 2.1 Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten

Es muss sich um Fehler handeln, die auf einem schlichten Versehen beruhen. Fehlerquelle ist also stets ein mechanisches oder technisches Versehen, das die Erklärung der Finanzbehörde im Verwaltungsakt durch unbeabsichtigte Flüchtigkeiten verfälscht. Daraus folgt, dass § 129 AO ausscheidet, wenn auch nur die konkrete (nicht nur theoretische) Möglichkeit eines Rechtsirrtums ode...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außergewöhnliche Belastunge... / Todesfall

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Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaft bürgerlichen R... / 6.1 Wechsel bei den Gesellschaftern

Bis 2023 waren die Gesellschafterstellung und die Ansprüche daraus nicht übertragbar (§ 717 BGB a. F.). Das hatte zur Folge, dass mit dem Tod oder einem anderweitigen Ausscheiden eines Gesellschafters auch das Ende der GbR eintrat. Ab 2024 hat sich auch dies geändert. Nunmehr gilt ein Gesellschaftsanteil grundsätzlich als übertragbar (§ 711 BGB); dies bedarf allerdings der Z...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außergewöhnliche Belastunge... / Beerdigungskosten

Die Kosten für die Beerdigung belasten zunächst das durch Erbfall übergegangene Vermögen. Daher scheidet ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung insoweit aus, als diese Kosten aus dem Nachlass, z. B. aus Sterbegeldern oder aus auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungen, erbracht werden können.[1] Es reicht auch aus, dass die Beerdigungskosten aus...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaft bürgerlichen R... / 6.1.3 Gesellschafteraustritt

Zum Austritt eines Gesellschafters kann es gemäß § 723 Abs. 1 BGB kommen durch dessen Tod, seine Kündigung, eine Insolvenz des Gesellschafters, der Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder den Ausschluss des Gesellschafters aus der GbR. Weitere Gründe für ein Ausscheiden können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Zudem ist es möglich, wenn auch nicht e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalertragsteuer / 5.1.2 Natürliche Personen

Ehegatten, die die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllen, können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschafts- als auch für Einzelkonten der Ehegatten.[1] Wichtig Verlustverrechnung bei Ehegatten Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist Voraussetzung für...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalertragsteuer / 3.4.1 Laufendes Kalenderjahr

Die auszahlende Stelle hat unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (= Verluste aus Aktienveräußerungen) im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen.[1] Negative Erträge werden bei der Bank in einen Verlustverrechnungstopf eingestellt und mit positiven Erträgen verrechnet. Eine...mehr