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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 3 Beachtung von strukturellen Änderungen des Unternehmens

Dipl.-Kffr. Christina Vosseler , Francoise Dammertz
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Rz. 10

Bei Unternehmen, die z. B. durch Umwandlung einer PersG oder einer Einzelfirma oder i. R. einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, sind der Ermittlung des Durchschnittsertrags die früheren Betriebsergebnisse des Vorgängerunternehmens zugrunde zu legen (s. § 201 Abs. 3 Satz 2 BewG). Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ertragsaussichten auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu berichtigen (s. § 201 Abs. 3 Satz 3 BewG). Es ist davon auszugehen, dass hier nur strukturelle Änderungen innerhalb des Dreijahreszeitraumes gemeint sind (so auch: K/S/S, § 201 Rn. 4), eine Ausführung dazu im Gesetz fehlt jedoch (s. Eisele in R/T, § 201, Rn. 6).

 

Rz. 11

 
Praxis-Beispiel

Innerhalb des Referenzzeitraums ist in eine KapG mit einem durchschnittlichen Jahresertrag von 200.000 EUR drei Monate vor der Schenkung ein weiterer Betrieb i. R. einer Verschmelzung integriert worden. Der durchschnittliche Jahresertrag des hinzugekommenen Betriebs betrug 100.000 EUR.

Maßgeblich ist ein Durchschnittsertrag i. H. v. 300.000 EUR (vgl. Eisele in R/T, § 201 Rn. 6).

 

Rz. 12

Umfasst der dreijährige Ermittlungszeitraum bei einer Neugründung zu Beginn ein Rumpfwirtschaftsjahr, ist nach R B 201 Abs. 4 ErbStR regelmäßig nicht das Betriebsergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs, sondern das volle Betriebsergebnis des letzten, noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liegt nicht vor, weil das (noch nicht abgelaufene) Wirtschaftsjahr einerseits bereits vor dem Bewertungsstichtag begonnen hat und andererseits für die Prognose des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahreswerts von Bedeutung ist. Liegt außer zu Beginn des dreijährigen Ermittlungszeitraums ein Rumpfwirtschaftsjahr im Ermittlungszeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)

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