Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Widerrufserklärung gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 Bei beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten[25] richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[26] Liegt nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt... mehr

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Sozialgerichtsbarkeit / 2 Klageziel/Klagebegehren

Der Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit wird in der Regel durch Klageerhebung gewährt. Mit der Klage kann u. a. die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage)[1], die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage, Untätigkeitsklage)[2], die Gewährung einer Leistung (Leistungsklage)[3], die Aufhebun... mehr

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§ 10 Personenversicherungen / IX. Nachprüfungsverfahren

Rz. 230 Ist Berufsunfähigkeit einmal gegeben, bedeutet dies für den Versicherungsnehmer nicht, dass Zahlungen automatisch bis zum Tod erfolgen. Sollte sich nämlich der Gesundheitszustand des Versicherten wieder bessern, obwohl die Ärzte zunächst davon ausgegangen sind, dass dies nicht der Fall sein werde, so kann der Versicherer diesen Zustand nachprüfen und gegebenenfalls f... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB

Rz. 1 § 2079 BGB stellt einen Spezialfall/Sonderfall des Motivirrtums i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB dar.[1] Eine Anfechtung kann aufgrund der Tatsache, dass beiden Vorschriften verschiedene Tatbestände zugrunde liegen, auch auf beide gestützt werden. Für den Fall, dass eine Verfügung gem. § 2079 BGB angefochten werden kann, sind häufig auch die Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Rechtsstellung des Ersatzerben

Rz. 14 Der Ersatzerbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit Wirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der Erstberufene Erbe geworden wäre. Daraus ergibt sich, dass der Erstberufene zu keinem Zeitpunkt Erbe geworden sein darf, es sei denn, der Wegfallgrund wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (vgl. Rdn 2). Stirbt der Ersatzerbe zwischen Erbfall und Wegfall des ers... mehr

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§ 1 Berufsrecht / D. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Rz. 21 Seit dem 19.7.2013 gilt das PartGG, mit dem die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt worden ist. Bei der PartGmbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG). Hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten (z.B. aus Arbeitsverhältnissen od... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verlöbnis

Rz. 10 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 9 Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls[55] – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber).[56] Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht.[57] Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Landguts aber sic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Anordnung des Erblassers

Rz. 18 Schließlich setzt die bewertungsmäßige Privilegierung eine entsprechende, in einer letztwilligen Verfügung enthaltene,[122] Anordnung des Erblassers zugunsten des Übernehmers des Landguts voraus. Diese Anordnung kann entweder ausdrücklich getroffen werden oder muss sich wenigstens vermuten lassen (§ 2049 BGB). Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Szenarien: Hinterlässt ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Fälligkeit

Rz. 4 Der Anfall des Vermächtnisses ist von dessen Fälligkeit zu unterscheiden. § 2176 BGB regelt den Anfall des Vermächtnisses, nicht aber dessen Fälligkeit. Sofern der Erblasser keine Regelung getroffen hat, ist das Vermächtnis grundsätzlich nach § 271 Abs. 1 BGB mit dem Anfall des Vermächtnisses fällig.[6] Vom Grundsatz her kann der Vermächtnisnehmer die Leistung jedoch s... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Wenn Schuldner des Vermächtnisses ein anderer Vermächtnisnehmer ist und der Erblasser für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat, liegt ein Fall von § 2223 BGB vor.[2] Fehlen Vorgaben, so gelten die allg. Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechend. Hierbei ist jedoch der eingeschränkte Aufgabenkreis hinsichtlich des Verm... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Kapitalgesellschaften

Rz. 32 Aktien sind nach h.M. frei vererblich.[89] Eine Vererblichkeit kann auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Einzugsmöglichkeit § 237 AktG). Gleiches gilt für Geschäftsanteile an einer GmbH.[90] Diese sind ebenfalls frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Ist ein Minderjähriger Alleinerbe eines Geschäftsanteils, dann kann sein gesetzlicher Vertreter seine... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 1 Dem Erblasser steht es in den Grenzen der Dreißigjahresfrist des § 2109 BGB frei, den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu bestimmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung unterblieben ist oder der Erblasser die Bestimmung entgegen § 2065 BGB (insoweit Gültigkeitsbestimmung gem. Abs. 1[1]) einem Dritten überlassen hat,[2] ergänzt Abs. 1 BGB die letztwillige Verfüg... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Abs. 1 Nr. 2 (Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung letztwilliger Verfügungen)

Rz. 16 Von Abs. 1 Nr. 2 werden zunächst die Fälle erfasst, bei denen der Erblasser an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gehindert wurde. Wird der Erblasser bei einer wirksamen Verfügung auf bestimmte Art und Weise beeinflusst, kann dagegen Abs. 1 Nr. 3 einschlägig sein. Eine Hinderung i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 kann auch vorliegen, wenn der Erblasser eine letztwillige Ve... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anfechtung des Überlebenden

Rz. 81 Angefochten werden können vom Überlebenden sowohl die eigenen als auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten. Hinsichtlich der eigenen Verfügungen kommt eine Anfechtung aber nur für die wechselbezüglichen Verfügungen in Betracht. Die eigenen einseitigen Verfügungen kann der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden nach §§ 2253 ff. BGB [192] widerrufe... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Rechtsentwicklung; sachlicher u zeitlicher Geltungsbereich

Rn. 90 Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Wird nach Aufhebung der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1986 (durch das WohneigFG v 15.05.1986, BStBl I 1986, 278) auf zu einem BV gehörigen Grund u Boden eine neue (vollständig abgeschlossene) Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bzw zu Wohnzwecken des Altenteilers errichtet, gehört diese von vornherein zum PV mit der Folge, dass es dadurch zu ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 32 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aufgrund seiner Testierfreiheit hat der Erblasser die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterben. Wirtschaftlich wird die Testierfreiheit durch die §§ 2303 ff. BGB für den dort definierten Personenkreis durch die Gewährung eines Pflichtteilsanspruchs eingeschränkt.[1] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugr... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 33 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[100] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[20] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[21] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Recht zur Ausschlagung

Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § 2139 BGB) zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft noch nicht angefallen ist. Dies Recht hat er für die gesamte Dauer der Vorerbschaft, da die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt.[1] Der Gesetzgeber ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Ausschlagungsfrist

Rz. 31 Grundsätzlich richtet sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihr Beginn erfordert demnach die Kenntnis vom Erbfall sowie die Kenntnis vom Berufungsgrund. Dies wird jedoch der Situation des pflichtteilsberechtigten Erben in Fällen des Abs. 1 regelmäßig nicht gerecht, da es für seine Entscheidung insbesondere auf die Kenntnis der zu seinen Lasten angeo... mehr

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§ 10 Personenversicherungen / 3. Unfreiwillig

Rz. 20 Bei dem Merkmal der Unfreiwilligkeit (vgl. BGH VersR 1985, 177) ist wichtig zu wissen, dass die Gesundheitsschädigung, jedoch nicht das Unfallereignis, unfreiwillig erfolgen muss. Im Umkehrschluss bedeutet Freiwilligkeit, dass der Versicherungsnehmer den körperschädigenden Einfluss des Ereignisses gerade vorausgesehen und in seinen Willen mit aufgenommen haben muss. K... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Abs. 1 Nr. 4 (Urkundsdelikte)

Rz. 27 Die Tatbestände der fälschlichen Anfertigung oder Verfälschung der Verfügung von Todes wegen ergeben sich aus §§ 267, 271–274 StGB. Die Handlungen können auch nach dem Erbfall begangen worden sein. Die Fälschung einer anderen, mittelbar wirkenden Urkunde erfüllt die Voraussetzung nicht.[45] Denkbar ist z.B. die Beantragung eines Erbscheins.[46] Das soll aber nicht bei... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Mehrere Beschenkte (Abs. 3)

Rz. 15 Hat der Erblasser mehrere Personen durch zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen beschenkt, so haftet der frühere Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 528 Abs. 2 BGB. Maßgebend für die zeitliche Reihenfolge ist der Vollzug der Schenkung, nicht etwa das Schenkungsversprechen.[28] Der Zeitpunkt des Er... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] Den nach dem Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämtern [2] obliegt die Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe des ErbStG "gleichmäßig festzusetzen und zu erheben" (§ 85 Satz 1 AO). § 35 ErbStG grenzt nicht nur die Geschäftskreise dieser Behörden voneinander ab, sondern regelt gleichzeitig als Verpflichtu... mehr

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bAV: Einführung in die Entg... / Zusammenfassung

Überblick Über die betriebliche Altersversorgung ergänzt der Arbeitgeber die Altersversorgung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungslücken sollen durch eine betriebliche Zusatzrente geschlossen werden. Die betriebliche Altersversorgung kann wahlweise über 5 Durchführungswege erfolgen: über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, ein Lebensvers... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anwendungsausschluss

Rz. 6 Grundsätzlich ist § 2149 BGB nicht anwendbar im Fall der unwirksamen Zuwendung eines Vermächtnisses an einen Dritten.[7] In diesem Fall treten nicht die gesetzlichen, sondern die testamentarischen Erben an die Stelle des durch die unwirksame Zuwendung Bedachten.[8] Sollte nach dem Willen des Erblassers jedoch der Gegenstand auf keinen Fall einem Erben zufallen, kann et... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aneignungsrecht

Rz. 44 Neben dem Recht zur Totenfürsorge spielt das mit dem Leichnam in Verbindung stehende Aneignungsrecht eine besondere Rolle. Das Aneignungsrecht betrifft den Leichnam des Erblassers, der grundsätzlich als herrenlose Sache i.S.v. § 90 BGB angesehen wird. Der Leichnam geht nicht in das Eigentum der Erben über. Soweit der Erblasser auch hier keine anderweitigen Verfügungen... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Rz. 2 [Autor/Stand] § 36 GrStG hatte bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 folgende Fassung: Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (1) [1]Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 27 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[81] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sonderfall: Schenkungen unter Ehegatten

Rz. 105 Eine Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält das Gesetz in Abs. 3 S. 3. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind also alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leis... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Gegenseitige Verträge

Rz. 27 Grundsätzlich scheidet bei gegenseitigen Verträgen, die unter fremden Dritten zu üblichen Konditionen abgeschlossen werden, eine Schenkung aus. Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen diesem Fremdvergleich standhalten oder ob es sich um eine gemischte oder verschleierte Schenkung handelt. Die größten Probleme ergeben sich dabei aus de... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (Abs. 2)

Rz. 55 Auch wenn der Erblasser im Wege der widerrechtlichen Drohung zu einer Verfügung bestimmt worden ist, ist gem. Abs. 2 eine Anfechtung möglich. Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Wil... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Antragsberechtigte

Rz. 37 Der Erbe ist Antragsberechtigter. Er kann dabei für sich allein den Antrag stellen oder aber auch bei einer Mehrheit von Erben für seine Miterben den Antrag stellen (zu den einzelnen Erbscheinsarten siehe Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rdn 2). Der Vorerbe ist auch zur Antragstellung berechtigt, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls,[97] wobei mit Eintritt des Nache... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[35] Zweifelt der Erb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ernennungsberechtigung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker ist zur Ernennung eines Nachfolgers oder Mitvollstreckers berechtigt, wenn er gem. § 2002 Abs. 1 BGB das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, also durch Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es endet mit dem Erlöschen seines Amts. Ferner ist durch Auslegung zu ermitteln, ob zum Zeitpunkt der Ernennung die Berechtigung noc... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 153 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[435] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[436] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zuwendungsverbote nach Beurkundungsgesetz

Rz. 8 Nach § 27 BeurkG gelten die §§ 7, 16 Abs. 3 S. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Danach ist gem. §§ 7, 27 BeurkG eine letztwillige Verfügung, die dem Notar oder seinem Ehepartner bzw. sonstigen Angehörigen i.S.d. § 7 BeurkG einen rechtlichen Vorteil verschaff... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Derselbe Gegenstand

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass Mehreren derselbe Gegenstand vermacht wurde.[2] Die Zuwendung desselben Gegenstandes an die Bedachten muss nicht in derselben Verfügung von Todes wegen angeordnet sein. Das Vermächtnis kann auch in mehreren Verfügungen ausgesetzt werden, sofern nicht nach § 2258 BGB die spätere Verfügung eine frühere Verfügung aufhebt. Entscheidend ist, ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 47 Die wirksame Pflichtteilsentziehung bewirkt, dass sämtliche Ansprüche des Betroffenen, die ihm das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB gewährt, entfallen. Dies schließt auch den Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, §§ 2305, 2307 BGB, den Pflichtteilsergänzungsanspruch, §§ 2325, 2329 BGB, und den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, § 2314 BGB,[155] mit ein. Ver... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 41 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass d... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 5 Ausnahmen vom Stichtagsprinzip ergeben sich Rz. 6 Problematisch sind zeitlich nach dem Stichtag eintretende, aber auf diesen zurückwirkende Rechtsveränderungen.[20] Diskutiert wird dies insbesondere anh... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,... mehr