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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 1

§ 2079 BGB stellt einen Spezialfall/Sonderfall des Motivirrtums i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB dar.[1] Eine Anfechtung kann aufgrund der Tatsache, dass beiden Vorschriften verschiedene Tatbestände zugrunde liegen, auch auf beide gestützt werden. Für den Fall, dass eine Verfügung gem. § 2079 BGB angefochten werden kann, sind häufig auch die Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 BGB erfüllt. § 2078 Abs. 2 BGB ist von Bedeutung, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person nicht übergangen, sondern aufgrund eines Irrtums bewusst enterbt worden ist. Es ist irrelevant, ob sich die übergangene Person auf § 2079 BGB oder § 2078 BGB beruft oder auch die Tatsache, dass von einer Norm zur anderen übergegangen wird. Wird jedoch i.R.d. Anfechtung ein Irrtum geltend gemacht, der mit einer Übergehung nichts zu tun hat, bedarf es einer neuen Anfechtungserklärung. Daraus folgt, dass eine Anfechtung nach § 2079 BGB nicht ohne weiteres eine Anfechtung nach § 2078 BGB mit einschließt.[2] Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich im Wesentlichen um denselben Sachverhalt handelt.[3]

 

Rz. 2

Unstr. wird jedoch bei § 2079 BGB nicht vorausgesetzt, dass sich der Erblasser Gedanken über ein etwaiges Pflichtteilsrecht gemacht hat. Er muss weder eine Vorstellung hinsichtlich des gegenwärtigen noch bezüglich eines etwaigen zukünftigen Pflichtteilsrechts gehabt haben.[4]

 

Rz. 3

Im Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB, bei welchem die Erheblichkeit des Irrtums bzw. der fehlenden Vorstellungen des Erblassers für die von ihm errichtete letztwillige Verfügung von Todes wegen konkret festgestellt werden muss, stellt die Anfechtbarkeit i.S.v. § 2079 BGB den Regelfall dar. Nach § 2079 BGB wird allein aus der Unkenntnis eines etwaigen Pflichtteilsrechts und der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten gefolgert, dass die erri...

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