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§ 11 Unfallmedizin für Anwälte / 5. Embolie

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 253

Von einer Embolie spricht man, wenn ein Verschluss eines Blutgefäßes vorliegt. Hierzu können körpereigene, aber auch körperfremde Substanzen wie Fetttropfen, Blutgerinnsel oder Luftblasen führen. Es kommt zu einer Durchblutungsstörung, d.h. es ist kein Rückfluss des Blutes mehr möglich. Meist lag vorher eine Thrombose vor, d.h. auch ein Verschluss eines Blutgefäßes durch ein Blutgerinnsel. Wenn sich jedoch das Gerinnsel von seiner normalen Entstehungsstelle löst, kann dieses mit dem Blut durch den Körper geschwemmt werden und dann zu einer Embolie führen.

 

Rz. 254

Ursachen hierfür können zum Beispiel lange Bettruhe sein, eine Venenentzündung, aber auch eine normale Operation oder ein Gipsverband sowie auch die Auswirkungen von Medikamenten. Durch Ultraschall kann dies erkannt werden. Embolien können bis zum Tod des Geschädigten führen. Es kann eine operative Gerinnselentfernung erfolgen, was naturgemäß mit erneuten Problemen behaftet ist. Folgen einer Thrombose können auch das sog. postthrombotische Syndrom sein. Es kommt zu Schwellungen und Geschwürbildungen mit der Folge, dass eine erhebliche Infektionsgefahr bis zur Amputationsnotwendigkeit des betroffenen Körperteils eintreten kann. Es treten lebenslange Schädigungen auf, mit erheblichen Auswirkungen auf Beruf und Haushalt. Die Embolie kann sowohl Venen als auch Arterien betreffen. Die bekannteste Embolie ist die Lungenembolie, als Folge einer venösen Thrombose im Bein oder im Becken. Es kann aber auch zu einer Verstopfung im Herzbereich kommen oder die Thrombose kann eine Schlagader verschließen. Das kann zum Schlaganfall führen.

 

Rz. 255

In der Mehrzahl der Fälle wird ein Medikament gegeben, in der Regel Heparin. Dadurch soll erreicht werden, dass sich das Blutgerinnsel wieder auflöst. Es werden dann vorbeugen...

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