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Anhang 2 Internationales Erbrecht / 5.4 Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Martina Weisheit
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Rz. 85

Die EU-Erbrechtsverordnung unterscheidet zwischen dem auf die materielle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und dem auf ihre Form anwendbaren Recht. Die materielle Wirksamkeit für Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente ist unterschiedlich geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Definition der Begriffe "Verfügung von Todes wegen" (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d EU-ErbVO), "gemeinschaftliches Testament" (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-ErbVO) und "Erbvertrag" (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EU-ErbVO) autonom nach der EU-Erbrechtsverordnung und nicht nach dem deutschen materiellen Erbrecht erfolgt.

 

Rz. 86

Mit Ausnahme von Erbverträgen unterliegen die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Verfügungen v. T. w. dem Recht, das nach der EU-ErbVO auf die Rechtsnachfolge v. T. w. anzuwenden wäre, wenn der Verfügende zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre ("hypothetisches Erbstatut"), (Art. 24 EU-ErbVO). Durch die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Verfügungserrichtung wird sichergestellt, dass ein späterer Wechsel des Erbstatuts, z. B. aufgrund eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes, sich nicht auf die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung auswirkt.

 

Rz. 87

Da auch im Hinblick auf gemeinschaftliche Testamente auf das Erbstatut des jeweils Verfügenden abgestellt wird (Art. 24, 3 Abs. 1 Buchst. d EU-ErbVO), ist insoweit das jeweilige Erbstatut der Verfügenden zu berücksichtigen. Nur wenn die Erbstatute aller Beteiligten ein gemeinschaftliches Testament als zulässig und materiell wirksam erachten, kann ein solches auch nach der EU-ErbVO zulässig und materiell wirksam errichtet werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei gemeinschaftlichen Testamenten von der Rechtswahlmöglichkeit des Art. 24 Abs. 2 EU-ErbVO Gebrauch zu machen, da ei...

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