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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.1 Laufender Lebensunterhalt und Sterbegeld

Andrea Kutschera
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Unterstützungsleistungen können nur aus Anlass der jeweiligen Notsituation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls steuerfrei gewährt werden. Pauschale oder laufende Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.[1] Sie gehören als Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Zuschüsse zum laufenden Lebensunterhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld von 50 EUR monatlich.

Ergebnis: Der monatlich gezahlte Zuschuss dient zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts und gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine steuerfreie Beihilfe liegt nicht vor.

Auch das vom Arbeitgeber beim Tod des Arbeitnehmers geleistete Sterbegeld rechnet grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es gehört jedoch zu den Versorgungsbezügen und ist deshalb durch die Gewährung von Freibeträgen begünstigt.[2]

[1] BFH, Urteil v. 23.2.1951, IV 171/50 S, BStBl 1951 III S. 80.
[2] R 19.9 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 LStR; § 19 Abs. 2 EStG.

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