Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 139 Da die Zuständigkeitsregeln der EuErbVO dem nationalen Recht vorgehen, sind die deutschen Nachlassgerichte für Maßnahmen der Nachlasssicherung dann zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist.[402] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte (Art. 4... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder tes... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[189] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerruf meh... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den Tod des erstv... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[7] ob er dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtsinhaberschaf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 80 Abs. 2 S. 2 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstande... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Fristbeginn in sonstigen Fällen

Rz. 103 Ist das dingliche Vollzugsgeschäft auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers.[430] Dasselbe gilt auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen kann.[431] Bei Verträgen zugunsten Dritter ist für den Fristbeginn ebenfalls grundsätzlich a... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Arten von Streitigkeiten

Rz. 34 Dem Schiedsgericht kann der Erblasser Entscheidungskompetenz über folgende Regelungsmaterien zuweisen: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unwirksamkeit der Verfügung vor Eintritt des Erbfalls (Abs. 2)

Rz. 31 Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirks... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemein

Rz. 11 Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, sondern er verhindert nur den Anfall der Erbschaft. Ein gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen. Zukünftige Zuwendungen werden nicht erfasst.[9] Ein zulässiger[10] Teilverzicht lässt die Bindung des Erblassers an eine Verfügung von Todes wegen entfallen, soweit der Teilverzich... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eintrittsrecht nach § 563 BGB bei Wohnraummietverhältnissen

Rz. 79 Das Eintrittsrecht des § 563 BGB geht grundsätzlich dem Sonderkündigungsrecht (§§ 564, 580 BGB) vor. Für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen ist § 563 BGB nur dann von Bedeutung, wenn er nicht bereits Mitmieter gewesen ist, da er ansonsten das Mietverhältnis nach § 563a BGB fortsetzen kann. Nach § 563 BGB treten in ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem A... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Entziehung des Voraus

Rz. 10 Konsequenz aus der Tatsache, dass der Erblasser durch Berufung des Ehegatten zum testamentarischen Erben bzw. durch Enterbung den Anfall des Voraus verhindern kann, ist, dass er im Rahmen seiner Testierfreiheit auch das Recht hat, nur den Voraus durch Verfügung von Todes wegen zu entziehen.[16] Eine Entziehung ist deshalb möglich, weil der Voraus nicht den Charakter e... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Todeszeitpunkt

Rz. 2 Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 Vers... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Schenkung

Rz. 29 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Dies bedeutet, dass eine Schenkung für den Fall, dass die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde oder ein begründeter Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, vorbehaltlich Abs. 3 unwirk... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 57 Nicht alle Wiederverheiratungsklauseln sind rechtlich unbedenklich. In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[154] Aufgrund der Hohenzollern-Entscheidung des BVerfG vom 22.3.2004 muss die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch bei Wiederverheiratungsklauseln berü... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gegenseitige Vollerbeneinsetzung und einheitliche Betrachtungsweise

Rz. 21 Für den ersten Erbfall muss der überlebende Ehegatte jeweils zum alleinigen Vollerben eingesetzt sein. Ist neben dem Ehegatten noch ein Dritter als Miterbe eingesetzt, so wollten die Ehegatten ihr Vermögen gerade nicht als Einheit erhalten. Abs. 1 setzt dies aber als Grundgedanken voraus.[54] Rz. 22 Nicht anzuwenden ist die Auslegungsregel des § 2269 BGB, wenn die Eheg... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Definition

Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Sowohl objektiv als auch nach der subjektiven Vorstellung des Erblassers muss diese Ungewissheit gegeben sein.[4] Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertragbares Recht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Errichtungszeitpunkt

Rz. 4 Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[7] und Abs. 1 findet keine Anwendung. D... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 28 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[61] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[62] Für Erbfälle am oder ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

Gesetzestext (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher aufgrund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Widerruf

Rz. 29 Besteht keine wechselbezügliche Verknüpfung, kann sich der Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[98] Rz. 30 Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen hingegen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge... mehr

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§ 6 Kapitalisierung von Sch... / 4. Verbindungsrente

Rz. 53 Eine Verbindungsrente liegt vor, wenn eine Rente an zwei Personen – typischerweise Ehegatten – bis zum Tod des zuerst Versterbenden gezahlt wird, also bis zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft durch Tod. Zur Berechnung des entsprechenden Kapitalisierungswertes ist zunächst der Altersunterschied zwischen beiden Personen zu bestimmen. Hierzu existieren Tabellenwerke mit... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Juristische Personen

Rz. 5 Auf juristische Personen, die noch nicht zur Entstehung gelangt sind, ist § 2178 BGB entsprechend anzuwenden.[5] Rz. 6 Für die Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters genehmigt wird, gilt diese schon vor dessen Tode als entstanden (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB).[6] Es kommt somit hier bereits mit dem Erbfall zum Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB). mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen

Rz. 9 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 10 Ist der Ehegatte von der ... mehr

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Hinzuverdienst / 1 Rente und Hinzuverdienst

Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Hinzuverdienstgrenzen sind hingegen unverändert bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Er... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)

Rz. 4 Soll die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden gem. §§ 1483 ff. BGB, so ergibt sich auf den Tod des Erstversterbenden wegen § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB keine Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Gesamtgutes. Die Ausgleichung ist aufgeschoben bis zur Beendigung der fortgesetzten Gemeinschaft,[10] also bis zum Tod des überlebenden Ehega... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht mehr möglich; § 2297 BGB macht nun deutlich, dass das Rücktrittsrecht nach dem Tod des Vertragspartners grundsätzlich nicht erlischt; eine Ausnahme gilt im Zweifel für die zweiseitigen Erbverträge nach § 2298 Abs. 2 S. 2 BGB. Für alle anderen Fälle ändert § 2297 BGB nur die Rücktrittsf... mehr

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Waisenrente / 1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Nach dem Tod einer versicherten Person erhalten dessen Kinder Waisenrente, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Als Kinder der verstorbenen versicherten Person gelten Kinder nach dem BGB, d. h. leibliche Kinder und angenommene (adoptierte) Kinder. Darüber hinaus gehören auch Stiefkinder und Pflegekinder, die der Verstorbene in seinen ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Nachvermächtnisanfall

Rz. 12 Da es sich bei dem Nachvermächtnis um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 2177 BGB) handelt, fällt es, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hatte, mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (Abs. 2 i.V.m. § 2119 Abs. 1 BGB). Ist der Nachvermächtnisnehmer vor dem Nachvermächtnisanfall verstorben, sind dessen Abkömmlinge im Zweifel Ersat... mehr

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Versorgungsausgleich (Anpas... / 2.3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist möglich, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen: Die ausgleichsberechtigte Person ist verstorben. Die ausgleichsberechtigte Person hat die Rente/Ver... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / f) Mithaftung

Rz. 114 Im Falle der quotalen Haftung verhält es sich beim Naturalunterhaltsschaden ebenso wie bei allen anderen materiellen Schadensersatzpositionen: Die Quotierung erfolgt am Ende. Es gilt jedoch auch hier, wie beim Unterhaltsschaden, das Quotenvorrecht (BGH VersR 1987, 70). Das bedeutet, der hinterbliebene Ehemann kann den ersparten Unterhalt zunächst mit dem von ihm zu t... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Geltung oder Nichtgeltung der Verfügung

Rz. 9 Der Erblasser muss selbst darüber entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung haben soll oder nicht. Macht der Erblasser lediglich Vorschläge oder äußert er Wünsche, handelt es sich hierbei nicht um letztwillige Verfügungen.[32] Unabhängig davon, ob der Wille eines Dritten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu äußern ist, darf d... mehr

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Waisenrente / 1.3 Antragstellung/Rentenbeginn

Wird die Rente rechtzeitig beantragt, beginnt sie entweder mit dem Tag des Todes des Versicherten oder wenn dieser Rentenbezieher war, mit dem Beginn des Folgemonats nach dem Tod des Versicherten.[1] Die Waisenrente wird – wie bei allen Sozialleistungen – auf Antrag gewährt. Den Antrag stellt regelmäßig der gesetzliche Vertreter der Waisen. Allerdings können Waisen den Antrag... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / a) Erwerbstätigkeitspflicht

Rz. 12 Sehr häufig tragen Versicherer vor, wenn Witwen (wenn von Witwen die Rede ist, gilt das Gesagte natürlich auch für Witwer, wenn nicht der Ehemann verstirbt, sondern die Ehefrau) Unterhaltsansprüche geltend machen, die Witwe habe gar keinen Unterhaltsanspruch, weil sie nach dem Tod ihres Mannes nunmehr arbeiten könne. Sollte dieser Einwand kommen, hat der Anwalt der Wi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ggf. ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[119] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen dieses Willens existiert nicht. Vielmehr ist ein Enterbungswille nur dann anzunehmen, wenn er aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[120] Enthält ein Testa... mehr

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Leistungen der gesetzlichen... / 3.7 Beihilfen

Eine Witwe bzw. ein Witwer kann Anspruch auf eine einmalige Witwen- bzw. Witwerbeihilfe haben. Diese einmalige Leistung beträgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, soweit die Rente auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr beruht und der Tod nicht Folge des Arbeitsunfalls ist.[1] Sollte die versicherte Person länger als 10 Jahre eine Rente nach einer Minderun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die ... mehr