An das Bundessozialgericht
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In dem Revisionsverfahren
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gegen
BG
Az. _________________________
beantragen wir,
das Urteil das Landessozialgerichts vom _________________________ und das Urteil des Sozialgerichts vom _________________________ sowie den Bescheid der Beklagten vom _________________________ in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom _________________________ aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom _________________________ ein Arbeitsunfall ist.
Begründung:
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Dass die Gefahr von seiner privaten Heizungsanlage ausgegangen sei, steht einer Unfallkausalität ebenso wenig entgegen wie Gefahren einer Treppe im Rahmen eines Betriebswegs.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr. vgl. z.B. BSG v. 5.12.2023 – B 2 U 10/21 R, juris Rn 13, BSG v. 30.3.2023 – B...