Rz. 173
Die Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 S. 2 StPO nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Die Verhältnismäßigkeit ist nach h.M. keine Haftvoraussetzung, die Unverhältnismäßigkeit ist vielmehr ein Haftausschließungsgrund. Gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 StPO ist der bereits bestehende Haftbefehl bei Unverhältnismäßigkeit aufzuheben, wobei sich das Verhältnis mit zunehmender Haftdauer zugunsten des Inhaftierten verschiebt. Somit sind bei der Prüfung die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe gegenüber den konkreten Auswirkungen durch den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG abzuwägen.
Rz. 174
Die Bedeutung der Sache richtet sich nach der abstrakten Rechtsfolgenandrohung, der Art des verletzten Rechtsgutes, dem konkreten Erscheinungsbild der Tat, den tatbezogenen Umständen in der Person des Beschuldigten, dessen Persönlichkeit sowie nach dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.
Rz. 175
Eine sichere Prognose bzgl. der zu erwartenden Strafe lässt sich häufig kaum aufstellen. Daher ist eine vorsichtige Einschätzung geboten und beispielsweise eine besondere Höhe der individuellen Schuld bei der Einschätzung außer Betracht zu lassen und stattdessen der Durchschnittsfall zugrunde zu legen. Es ist dabei vom abstrakten Strafrahmen auszugehen, wobei grundsätzlich alle Strafzumessungserwägungen und auch Strafaussetzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind. Des Weiteren ist ggf. die gem. § 51 Abs. 1 StGB mit anzurechnende Untersuchungshaft auf eine eventuelle Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Je niedriger die abstrakte Strafandrohung ist, desto eher ist die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anzunehmen. Das ergibt s...