Matthias Pruns
, Dr. K. Jan Schiffer
Rz. 23
Der Bundesgesetzgeber wirkt nicht nur über das BGB, sondern auch maßgeblich über das Steuerrecht auf Stiftungen ein. In den Ländern finden sich zudem jeweils Landesstiftungsgesetze, die inzwischen für das materielle Stiftungsrecht eine eher untergeordnete Rolle spielen, da dessen Schwerpunkt aufgrund der Reformen der Jahre 2002 und 2023 in die §§ 80 ff. BGB verlagert wurde. Allerdings sind die Landesstiftungsgesetze weiterhin maßgeblich für das Verhältnis zwischen Stiftung und Stiftungsbehörde. In den Landesstiftungsgesetzen finden sich insbesondere Regelungen zu den einzelnen Aufsichtsmitteln. Zu nennen sind bspw. Unterrichtung und Prüfung, Beanstandungen, Anordnungen und Zwangsmittel sowie die Abberufung von Organmitgliedern und die Bestellung eines Sachwalters.
Rz. 24
Durch die bundeseinheitliche Regelung der rechtlichen Anforderungen für die Errichtung einer Stiftung bereits im Jahre 2002 wurde vor allem die Stifterfreiheit gestärkt. Ausdrücklich stellt heute § 82 S. 1 BGB klar, dass die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit ist ein Recht auf die Errichtung von Stiftungen festgeschrieben. Daran hat sich auch die jüngste Reform nichts geändert. Dem Stifterwillen wird dadurch besonderes Gewicht beigemessen, dass für Stiftungen alle gemeinwohlkonformen Zwecke zulässig sind (§ 82 S. 1 BGB aE: "…, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden.").
Rz. 25
Bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen und jede beliebige privatnützige Ausrichtung haben. Es muss insb. nicht eine Familienstiftung, eine unternehmensverbundene Stiftung oder gar eine wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbefreite Stiftung sein, sondern es kann auch ...