Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Leistungen der gesetzlichen... / 3 Leistungen an Hinterbliebene

Hinterbliebene (insb. Witwen/Witwer, Waisen) haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und ggf. Beihilfen, wenn der Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.[1] Diese Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenle... mehr

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Waisenrente / 1.2.4 Zurechnungszeit

Die Waisenrente berechnet sich aus den bis zum Tod des Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher Versicherte versterben, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherung... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 85 Die §§ 239, 246, 325 ZPO regeln die Nachfolge in das Prozessverhältnis bei Tod einer Partei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Verfahren nach dem FamFG [269] wird kritisch gesehen.[270] Stirbt eine Prozesspartei zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt ein gesetzlicher Parteiwechsel; der Erbe tritt in die Rechtsstellung des verst... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Beeinträchtigende Verfügungen i.S.d. Vorschrift sind Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325, 2326 BGB. Eine Verfügung von Todes wegen ist stets beeinträchtigend, wenn durch sie P... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtswahl

Rz. 13 Aufgrund der Regelung des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Diese Rechtswahl ist nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses möglich. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO schreibt vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Weite Auslegung der Formulierung "gleichzeitiges Versterben"

Rz. 32 Bestimmungen zum gleichzeitigen Versterben (oder ähnliche Formulierungen) im Testament der Ehegatten müssen nicht unbedingt dahingehend verstanden werden, dass die letztwilligen Verfügungen nur für den Fall des absolut gleichzeitigen Versterbens gelten sollen. Aufgrund der Tatsache, dass aus medizinischer Sicht der gleichzeitige Tod kaum jemals nachgewiesen werden kan... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anspruchsberechtigter

Rz. 2 Anspruchsberechtigt ist nach Abs. 1 derjenige, der für tot erklärt oder dessen Tod für sicher gehalten wurde, darüber hinaus derjenige, dessen Todeszeitpunkt nach § 39 VerschG festgestellt wurde. In beiden Fällen ist weitere Voraussetzung, dass er den Zeitpunkt seines (vermeintlichen) Todes überlebt hat. Nach Abs. 2 ist auch anspruchsberechtigt, wessen Tod ohne Todeser... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2181 BGB ist eine Auslegungsregel zur Fälligkeit des Vermächtnisses. Sie trifft keine Aussage über den Anfall des Vermächtnisses. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2181 BGB ist daher, dass der Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses dem Beschwerten überlassen ist. Hat der Erblasser den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nich... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3D... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 24 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG.[53] Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durchaus notwendig, zu überlege... mehr

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ZErb 01/2026, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 18.10.2024, mit dem dieses die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Beteiligten zu 2 angekündigt hat. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2022 verstorben. Die Beschwerdeführerin war die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die nä... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Weitere Regelungsmöglichkeiten

Rz. 74 Die Ehegatten können die Vermächtnisanordnung abweichend von Abs. 2 ausgestalten. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht: Das Vermächtnis fällt bereits mit dem Tod des Erstversterbenden an und nur die Fälligkeit wird bis zum Tod des Längerlebenden hinausgeschoben.[193] Das Vermächtnis ist vom Erstversterbenden angeordnet, es fällt aber erst mit dem Tod des Längerle... mehr

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Witwen-/Witwerrente / 1.6 Rentenbeginn ab 2019

Bei Tod des Versicherten im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. Für alle Witwen-/Witwerrenten, bei denen der Versicherte nach dem Jahr 2019 verstorben ist, wird die Zurechnungszeit stufenweise in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten auf das 67. Lebensjahr angehoben.[1] Aktuell endet die Zurechnungszeit einer Witwe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ... mehr

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Sterbevierteljahr (Rente) / 1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Damit eine Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr in Höhe einer Rente des Versicherten gezahlt werden kann, muss auch Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente bestehen, wobei unerheblich ist, ob während dieses Zeitraums dem Grunde nach Anspruch auf kleine oder große Witwen-/Witwerrente besteht. Überlebende (eingetragene) Lebenspartner sind seit dem 1.1.2005 den Witwen/W... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls

Rz. 2 Erben können grundsätzlich nur diejenigen Personen sein, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben (zum Erbrecht des nasciturus vgl. Rdn 3). Im Falle der Vor- und Nacherbschaft ist hinsichtlich der Person des Nacherben auf den Tod des Vorerben abzustellen. Verstirbt eine zum Nacherben bestimmte Person vor dem Vorerben, so vererbt sie selbst im Zweifel eine Anwar... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 3 Zimmermann [6] weist zu Recht darauf hin, dass es keine Pflicht zur Annahme des Amtes gibt und daher die Worte "anzutreten hat" nicht passen. Maßgeblich ist für Amtsannahmefähigkeit nicht der Todesfall oder die Erlangung der Kenntnis von der Ernennung als Testamentsvollstrecker,[7] sondern derjenige Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten hat, s... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Feststellung der Tierbestände

Rn. 22 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wj erzeugten (aus Vereinfachungsgründen stellt die FinVerw auf die verkauften bzw verbrauchten Tiere ab) und den im Durchschnitt des Wj gehaltenen Tieren auszugehen, wobei als erzeugt diejenigen Tiere gelten, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperio... mehr

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ZErb 01/2026, Immobilienrecht

Die optimale Teilungserklärung für Erbengemeinschaften Die Bedeutung der Gestaltung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen wird in der Praxis unterschätzt. Das betrifft die vorsorgende Beratung im Rahmen von Testament/Erbverträgen bzw. bei der Übertragung zur vorweggenommenen Erbfolge und auch diejenige von Erbengemeinschaften in der Auseinandersetzung. Eine sinnv... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Klagen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich

Rz. 20 Wie bereits erwähnt, gehört die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich nicht zu § 2213 BGB. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn keine Amtshandlung von ihm begehrt wird. Die einzelne Abgrenzung zwischen einer Klage gegen den Testamentsvollstrecker persönlich und einer Amtsklage ist in der Lit. umstritten. Einerseits[38] wird die Am... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / IV. Beerdigungskosten – Blanko-Muster

Rz. 145 Beerdigungskosten von 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR sind durchaus üblich und in diesem Umfang auch zu erstatten. Nachfolgend ist ein Blanko-Muster abgedruckt, welches die Einzelpositionen enthält, die nach der Rechtsprechung erstattungsfähig sind. Ansonsten wird auf die Literatur (Teda, DAR 1985, 10 ff. sowie Wenker, VersR 1998, 557; Pardey/Balke/Link, Schadenrecht... mehr

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Berufsständische Versorgung / Zusammenfassung

Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Soweit dies gesetzlich geregelt ist, werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kamme... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten des Längerlebenden

Rz. 39 Durch den Eintritt der Bindungswirkung wird nicht die Testierfähigkeit beschränkt, sondern lediglich die Testierfreiheit.[78] Weiterhin wird durch die Bindungswirkung nicht die Befugnis des Überlebenden zu Verfügungen unter Lebenden beschränkt. Dieser kann insoweit frei verfügen, da § 2286 BGB entsprechend anwendbar ist.[79] Auch hier wirkt sich also die Ähnlichkeit z... mehr

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§ 5 Ansprüche bei Tötung / I. Grundlagen

Rz. 93 Der Haushaltsführungsschaden im Tötungsfall ist ein Anspruch der Hinterbliebenen und als solcher ein Unterhaltsschaden. Hinterbliebene in diesem Sinne sind Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie eigene und adoptierte Kinder des Getöteten. Rz. 94 Inwieweit auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Ersatz des Hau... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[95] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anwendung der einzelnen Tabellen

Rz. 18 Die Vergütungsrichtsätze sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, und nicht vom Nettowert.[39] Gerade die Schuldenregulierung ist besonders aufwendig und stellt eine Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung im Regelfall dar. Anderes gilt nur, wenn die Schuld... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Nachlassverzeichnisses (Abs. 1 und 2)

Rz. 6 Nach Abs. 1 erstreckt sich die Pflicht nur auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände. Ist als Ersatzlösung bei Testamentsvollstreckung über einzelkaufmännische Unternehmen die Treuhandlösung gewählt worden, bei der der Testamentsvollstrecker Inhaber des Geschäfts ist, jedoch für Rechnung des Erben, ist Abs. 1 analog anzuwenden. Zunächst sin... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Objektbezogenheit

Rn. 141c Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Dreijahreszeitraum ist nach Auffassung der FinVerw objektbezogen und beginnt demzufolge bei einem Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu zu laufen (R 15.5 Abs 2 S 5 EStR 2012); dem kann mE nur für die im Rahmen § 6 Abs 3 EStG (unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall) übergegangenen sowie für die gemäß § 24... mehr

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ZErb 01/2026, Der Minderjährige im Erbrecht

Damrau 4. Aufl. 2025 232 Seiten, 49 EUR zerb verlag, 978-3-95661-168-1 Die aktuelle Auflage berücksichtigt alle aufgrund der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erfolgten Gesetzesänderungen. Die Änderungen werden durch die Bezeichnung der Normen als "n.F." und "a.F." kenntlich gemacht, was dem Leser eine schnelle Erfassung der Auswirkungen der Reform auf alle erbrech... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (4) Eintrittsklausel

Rz. 264 Sieht der Gesellschaftsvertrag[810] ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[811] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nac... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2069 BGB

Rz. 23 Die bedachte Person muss entweder namentlich genannt sein, im Wege der §§ 2066 ff. BGB ermittelt werden können oder durch individuelle Merkmale genau bezeichnet sein.[59] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, findet § 2069 BGB nur entsprechende Anwendung.[60] Nach a.A. gilt § 2069 BGB in diesen Fällen überhaupt nicht, vielmehr bedarf es einer einzelfallorientierten ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[16] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zugang

Rz. 4 Die notariell beurkundete Rücktrittserklärung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung allen Vertragspartnern zugehen.[4] Es gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung.[5] Sie muss in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht[6] (vgl. hierzu auch die Au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Testamentsvollstreckung und Stiftungsrecht

Rz. 22 Sofern der Testamentsvollstrecker den Wunsch des Erblassers nach einer Gründung einer Stiftung von Todes wegen umzusetzen hat, ist darauf zu achten, dass nach der Rspr.[51] eine Dauervollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen unzulässig ist. Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vere... mehr

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Erziehungsrente / 1 Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner

Geschiedene Ehegatten oder frühere Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, haben Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr geschiedener Ehegatte/früherer Lebenspartner verstorben ist und sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unter 18 Jahren erziehen, nicht wieder geheiratet bzw. keine erneute Lebenspartnerschaft begründet ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Genehmigung

Rz. 6 Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allg. M. vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Rz. 7 Die gerichtliche Genehmigung muss nach ganz h.M. au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in... mehr

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Hinterbliebenenrente / Zusammenfassung

Begriff Hinterbliebene erhalten nach dem Tod eines Versicherten sowohl in der Renten- und Unfallversicherung als auch in der Alterssicherung der Landwirte laufende Geldleistungen. Die Rente soll pauschalierend an die Stelle des durch den Tod der versicherten Person weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten. In der Renten- und Alterssicherung der Landwirte gehören die Hinterbl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt lediglich einen Einzelfall und setzt die Zulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung bei einer Verfügung von Todes wegen voraus. Es wird der Fall erfasst, dass der Zuwendungsempfänger vor Eintritt der Bedingung verstorben ist. Für die Aufnahme des § 2074 B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsnatur des Erbvertrages

Rz. 2 Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird (Doppelnatur, d.h. Vertrag und Verfügung von Todes wegen). Der Erbvertrag hat rein erbrechtlichen Charakter und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er ist eine vertragliche Vereinbarung, in der mindestens eine Person vertraglich bindend eine Pers... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [65] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht.[66] Die Berufun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 8 Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.[37] Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leist... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ehe darf nicht mehr bestehen

Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Unter Abs. 1 fall... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 151 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[410] Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die als Verfügung von Todes wegen gescheiterte Zuwendung als Gegenleistung für Leistungen an den Erblasser, die schon erbracht worden und noch zu erbringen sind, gedacht war. Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenku... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überlebensbedingung

Rz. 4 Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Sche... mehr