Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einsicht in Grundbuch und Handelsregister

Rz. 65 In aller Regel hat der Pflichtteilsberechtigte ein erhebliches Interesse daran, die ihm vom auskunftsverpflichteten Erben oder Beschenkten gemachten Angaben möglichst aus eigenen Erkenntnisquellen zu verifizieren bzw. auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann eine Einsicht in das Grundbuch äußerst wertvoll sein, da sie nicht nur über den Umfa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke

Rz. 2 Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 33 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem früheren Testament und einer späteren letztwilligen Verfügung, wenn diese keine Regelung hinsichtlich der Geltung des früheren Testaments beinhaltet. Testiert der Erblassers daher zu einem späteren Zeitpunkt neu, ohne seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu widerrufen oder deren Fortgeltung ausdrücklich zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 50 Da die Frage, ob der Erblasser den Pflichtteil berechtigterweise entziehen kann oder nicht, für ihn mitunter von erheblicher Bedeutung ist, besteht an der bereits lebzeitigen Klärung oftmals ein nicht zu unterschätzendes Interesse. Gleiches gilt für den potentiell betroffenen Pflichtteilsberechtigten. Mithin können beide Seiten diese Frage im Wege einer Feststellungsk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, tritt als Ergänzungsregel eine verhältnismäßige Erhöhung der einzelnen Bruchteile ein, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkungen des Abs. 1 S. 1 a.F.

Rz. 44 Ergibt sich, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, gelten gem. Abs. 1 S. 1 a.F. die Beschränkungen und Beschwerungen – und zwar unabhängig von einem evtl. entgegenstehenden Willen des Pflichtteilsberechtigten selbst – als nicht angeordnet.[193] Dem zufolge ist der Pflichtteilsberechtigte i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 39 Grundsätzlich gilt bezüglich der Wirkungen der Anfechtung das unter § 2078 Rdn 61 ff. Ausgeführte hier entsprechend. § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei § 2079 BGB. I.R.d. § 2079 BGB gibt es allerdings verschiedene Ansichten, in welchem Umfang die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge Anfechtung vernichtet wird. Rz. 40 Ein Teil der Rspr. und Lit. vertritt die Auffa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Nachfolge bei Einzelunternehmen

Rz. 7 Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über. Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[14] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Arten von Auflagen

Rz. 9 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[15] Verpf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 70 Wird durch das Gesetz (z.B. bei Freiberufler GmbH) oder die Satzung die Ausübung der Gesellschafter durch fremde Dritte ausgeschlossen, dann ist eine Testamentsvollstreckung an der "Innenseite" ausgeschlossen, aber an der "Außenseite" zulässig.[116] Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Einheitslösung

Rz. 61 Die h.M. geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte eine Doppelstellung einnimmt. Er soll durch die Wiederheirat zum einen auflösend bedingter Vollerbe sein und gleichzeitig aufschiebend bedingter Vorerbe.[164] Eine a.A. geht von einer aufschiebend bedingten Vollerbschaft (nämlich durch den Nichteintritt des Wiederverheiratungsfalls) und einer auflösend bedingten V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Auslegungsregel

Rz. 1 Die Auslegungsvorschrift des Abs. 1 beruht auf dem Erfahrungssatz, dass "die Nacherbeneinsetzung im Regelfall als wirkliche Erbeinsetzung gewollt ist, die nur im Interesse des Vorerben verzögert ist",[1] so dass der Nacherbe nicht leer ausgeht, wenn der Vorerbe wegfällt (durch Tod, Ausschlagung, Anfechtung, Erbunwürdigkeit), sondern an seine Stelle tritt.[2] Voraussetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[28] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[29] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[30] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 10 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [10] oder eine postmortale Vollmacht [11] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag) der Tod des Erblassers.[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeutet indes nicht, dass zukünftige Entwicklungen völlig au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 16 Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 343, 344 Abs. 4 FamFG. Funktionell ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG der Rechtspfleger zuständig.[43] Rz. 17 Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB nur bei gegebener int...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vertretung des Erben

Rz. 50 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben.[141] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 35). Rz. 51 Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach dem durch das Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis, der auch in der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[91] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[92] bzw. des sonst H...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 9 Rechtsfolge gem. § 2075 BGB ist, dass die testamentarische Anordnung im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen ist, § 158 Abs. 2 BGB. Tritt die Bedingung ein, ist die Zuwendung ohne Rückwirkung unwirksam. Ein späteres Verhalten des Bedachten, z.B. dass er den geforderten Pflichtteil wieder zurückbezahlt, ändert nichts am Eintritt der Bedingung. Die Rechtsfolge, das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben, insbesondere durch Pflichtteilsstrafklauseln

Rz. 26 Die Schlusserbeneinsetzung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu sein.[64] Sie kann beispielsweise im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, soweit angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[65] Dies gilt auch für ein notarielles Testament.[66] Eine solche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / G. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 23 Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO [31]) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Für alle ab diesem Datum eintretenden Erbfälle richtet sich das Erbrechtsstatut nicht mehr wie nach alter Rechtslage nach Art. 25 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt, sondern im Regelfall nach dem letzt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln.[2] Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberechtigten sein eigener Pflichtteil verbleiben soll (§ 2319 BGB), auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich in erster Linie gegen den Erben, §§ 2325, 2329 BGB, richtet. Ein auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommener, selbst pflichtteilsberechti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 57 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[225] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Unterhalts- oder Alterssicherung

Rz. 68 Wann Leistungen im Hinblick auf die Unterhalts- oder Alterssicherung nicht mehr als unentgeltlich anzusehen sind, hat der BGH nicht allgemeingültig entschieden.[279] Vielmehr weist er darauf hin, dass im jeweiligen Einzelfall "eine umfassende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen" müsse.[280] Dabei sind die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Die Rechtsfolgen auflösender bzw. aufschiebender Bedingungen sind im Erbrecht nur sporadisch geregelt. Es gibt nur wenige Sondervorschriften. Bezüglich eines Vermächtnisses sind die §§ 2177, 2179 BGB anzuwenden. Gem. § 2177 BGB fällt ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung an. Für die Rechtsfolgen während der Schwebezeit ist § 2179 B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahrensablauf und Anhörung (Abs. 2)

Rz. 6 Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein – ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes – Ersuchen des Erblassers.[14] Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, kann, muss aber nicht das Nachlassgericht dem Ersuchen nachkommen. Vielmehr muss das Gericht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zuwendung einzelner Gegenstände als Erbeinsetzung

Rz. 28 So kann also umgekehrt selbst die Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung darstellen (siehe bereits Rdn 20). Praktisch relevant ist dies insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören. Die Verfügung über nur einen einzelnen Gegenstand kann auch dann eine Erbeinsetzung darstellen, wenn der Erblasser im Zeitpu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Stichtagsprinzip und Wertaufhellung

Rz. 98 Bewertungsstichtag ist, wie ausgeführt, der Tag des Todes des Erblassers[397] (Abs. 1 S. 1; siehe Rdn 3 ff.). Später eintretende Wertsteigerungen und Wertverluste berühren den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch als solchen grundsätzlich nicht mehr.[398] Auf diese Weise bürdet der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten auch das Ris...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 356 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[1050] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstande...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verweigerung des Dritten

Rz. 7 Der Eintritt der Bedingung muss dadurch vereitelt werden, dass der Dritte seine Mitwirkung endgültig verweigert. Eine Mitwirkung kann dadurch verweigert werden, dass der Dritte dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, aber auch dadurch, dass aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung geschlossen werden kann.[14] Scheitert der Eintritt der Bedingung an anderen Gründen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 83 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 63 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[232] So gehört es nicht zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[14] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[15] oder w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 68 Ziel der ergänzenden Auslegung ist die Vervollständigung einer lückenhaften Regelung in einer Verfügung von Todes wegen.[225] Die der Anfechtung vorgehende ergänzende Testamentsauslegung schließt Lücken. Demgemäß ist die ergänzende Auslegung nur dann zulässig, wenn das Testament eine Lücke aufweist. Hat es der Erblasser bewusst unterlassen, eine Verfügung zu treffen, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 25 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten geht bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1932 BGB) den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (Abs. 1 S. 2).[150] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird dann also au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 11 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[31] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Faustformel für die Formulierung einer Pflichtteilsentziehung, "je ausführlicher desto besser",[108] wurde bereits erwähnt. Im Hinblick auf die sehr hohen formalen Anforderungen an die Angaben der Entziehungsgründe kann dies aber nicht oft genug betont werden. Der juristische Laie wird in der Regel kaum in der Lage sein, diese Anforderungen ohne fachkundigen Rat z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 15 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr