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§ 15 Familienrecht / a) Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung

Maria Demirci , Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 130

Jüngere Eheleute verstehen die Ehe häufig nicht als Institution, mit deren Hilfe man sich gegenseitig zu Vermögen verhilft. Die Ehe trägt für solche Partner keinen Versorgungscharakter. Sind beide berufstätig und wollen es auch bleiben, wünschen sie zwar die Weitergabe ihres Vermögens im Falle funktionierender Ehe bis zum Tod, jedoch keine Teilungspflicht im Falle des Scheiterns der Ehe. Zudem werden die Konflikte gescheut, "Rosenkriege" und damit zusätzliche seelische und wirtschaftliche Belastungen befürchtet, sollte die Ehe scheitern. Im Falle der Scheidung soll es daher keine vermögensrechtlichen Nachwirkungen geben.

Derartige Auseinandersetzungen werden durch den Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung erreicht.

aa) Ausschluss bei Rechtskraft der Scheidung

 

Rz. 131

Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:[229]

[229] Ausführlich dazu Eder/Horndasch, FamRMandat Familienvermögensrecht, § 2 Rn 189 ff.

(1) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

 

Rz. 132

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.

2. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.

3. Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.

4. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung d...

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