Rz. 46
Die Beendigung des Handelsvertretervertrages kann aufgrund Zeitablaufs, Anfechtung, Aufhebungsvertrages sowie des Todes einer Vertragspartei erfolgen. Probleme ergeben sich bei der Kündigung des Vertrages. Eine Teilkündigung des Vertrages ist nicht möglich. Als zulässig erachtet wird hingegen eine Änderungskündigung. Das geänderte Angebot kann auch konkludent angenommen werden, wobei bloßes Schweigen nicht ausreicht.
a) Ordentliche Kündigung
Rz. 47
Das in § 89 HGB geregelte ordentliche Kündigungsrecht gilt nur für Verträge auf unbestimmte Zeit, nicht für Verträge mit bestimmter Laufzeit. Abgrenzungsprobleme: Eine im Vertrag vereinbarte Widerrufsklausel ist unzulässig, sofern dadurch die Mindestkündigungsfristen umgangen werden; ein solcher Vertrag gilt als auf unbestimmte Laufzeit geschlossen. Kettenverträge, dh zunächst auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossene Verträge, die wiederholt mit identischem oder wesentlich gleichem Inhalt und unveränderter äußerer Aufgliederung auf einen bestimmten Zeitraum wiederholt verlängert werden, führen zu einer Umgehung der Kündigungsvorschriften und gelten ebenso als unbefristete Verträge. Wird ein Handelsvertretervertrag in der Weise abgeschlossen, dass er jeweils für einen bestimmten Zeitraum läuft und sich nach Ablauf desselben bei Unterbleiben einer Kündigung um eine gleiche Zeitspanne verlängern soll, sog. Vertrag mit Verlängerungsklausel, so handelt es sich nach dem BGH um einen Zeitvertrag mit der Folge, dass § 89 HGB keine unmittelbare Anwendung findet. Wird ein Vertrag mit "vorgeschalteter Probezeit" abgeschlossen, h...