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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
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Rz. 260

Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion:

  • Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und
  • zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung.

In beiden Fällen werden die Pflichtteile jedoch nur dann berücksichtigt, wenn sie geltend gemacht werden (s. auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG; Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Geltendmachung). Die Zurückhaltung des Gesetzgebers, nur aktualisierte – und nicht bereits latent vorhandene – Pflichtteilsansprüche bilateral zu berücksichtigen, trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass nicht alle rechtlich bestehende Pflichtteilsansprüche realisiert werden. Ein weiterer Grund für die ausschließliche Berücksichtigung von tatsächlich geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen ergibt sich aus der zivilrechtlichen Systematik der Erwerbe von Todes wegen. Während der Erbe die Erbschaft erst mit Annahme oder nach Verstreichen der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) endgültig erwirbt, hat der Pflichtteilsgläubiger ein derartiges Ausschlagungsrecht nicht; der Anspruchserwerb vollzieht sich kraft Gesetzes mit dem Todesfall. Da es unbillig wäre, einen nicht ausschlagbaren Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, ist dieser nur im Falle der Geltendmachung als Erwerb von Todes wegen zu qualifizieren (s. hierzu ausführlich Seer/Krumm, ZEV 2010, 57, 58 f.).

 

Rz. 261

Zur Frage des "Geltendmachens" liegen mehrere Erkenntnisse der Rechtsprechung vor; obwohl die Urteile meist zur "Kehrseite", d. h. zu § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, ergangen sind, können sie auf die Erwerbsthematik übertragen werden:

  • Klarstellend zum BFH-Urteil vom 07.1...

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