Rz. 3
Die Vorschrift erfasst alle Geldleistungen nach dem SGB XII, die für Zeiträume nach dem Todesmonat des Berechtigten überwiesen wurden, also sowohl Laufende als auch einmalige Leistungen in Geld (so die ganz herrschende Meinung: Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 102a Rz. 11; Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII 13. Aufl., § 102a Rz. 8 jeweils m. w. N.). Die Bindungswirkung eines vorherigen Bewilligungsbescheides hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit dem Tod des Berechtigten erledigt, ohne dass es dafür eines Aufhebungsbescheides bedurfte.
2.1 Leistung unter Vorbehalt
Rz. 4
Gemäß § 102a i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, der in Bezug genommen wird, gelten Leistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen werden, als unter Vorbehalt überwiesen. Dies gilt auch für Geldleistungen, die bereits vor dem Tod des Leistungsberechtigten, aber für Zeiträume nach dem Sterbemonat überwiesen wurden (BSG, Urteil v. 24.10.2013, B 13 R 35/12 R). Aufgrund des Vorbehalts, der rechtlich gesehen eine auflösende Bedingung darstellt, verliert eine bereits vor dem Tod des Berechtigten erfolgte Überweisung für den Folgemonat ihre Wirksamkeit. Der Vorbehalt ist nicht nur gegenüber den Erben des Berechtigten als Kontoinhaber, sondern auch gegenüber der Bank, die die Überweisung vollzieht und die Gutschrift vornimmt, und auch gegenüber Dritten (z. B. Unternehmen der Daseinsvorsorge, die monatliche Abbuchungen vornehmen) wirksam. Der Vorbehalt entsteht kraft Gesetzes unabhängig davon, ob die durch die Überweisung letztlich Begünstigten davon wussten. Ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift ist ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 24.2.2016, B 13 R 22/15 R; ...