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Kindergeld / 20 Festsetzung und Zahlung des Kindergelds nach § 70 Abs. 1 EStG

Vanessa Voit
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Da das Kindergeld eine Steuervergütung ist[1], sind nach § 155 Abs. 6 AO für die Kindergeld-Festsetzung die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Das Kindergeld wird von den Familienkassen nach § 70 Abs. 1 EStG stets durch Bescheid festgesetzt.[2]

Damit ist auch in folgenden Fällen ein schriftlicher Kindergeldbescheid zu erteilen

  • bei Kindergeld-Zahlung aufgrund eines Antrags (positive Kindergeld-Festsetzung),
  • bei Anzeige des Berechtigten über den Wegfall der Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Kindes (Aufhebungsbescheid) oder
  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ohne Neuantrag und ohne Nachweis der weiteren Berücksichtigungs-Voraussetzungen (Aufhebungsbescheid).

Der Kindergeldbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, der Kindergeldablehnungsbescheid ein negativer Dauerverwaltungsakt. Der Bescheid ist demzufolge ein teilbarer Verwaltungsakt, der für jeden einzelnen Monat aufgehoben und geändert und für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann.[3]

Die Bescheide über die Kindergeld-Festsetzung können nach den Vorschriften der AO auch an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine wirksame Bekanntgabevollmacht des Antragstellers.[4]

In der Auszahlung von Kindergeld für einen künftigen Zeitraum ist keine (konkludente) Ablehnung des Kindergeldantrags für einen vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Zeitraum zu sehen. Mit dem Antrag wird eine etwaige Festsetzungsverjährung für einen noch offenen Zeitraum gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt.

 
Hinweis

Auslegung zugunsten des Antragstellers

Ein Kindergeldantrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Festsetzung von Kindergeld für den höchstmöglichen Zeitraum und somit ggf. auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird.[5]

Eine B...

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