Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Rz. 11 Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt, weil die Voraussetzungen für die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde nach § 386 AO nicht vorliegen oder die Finanzbehörde diese Rechtsstellung nach § 386 Abs. 3 und 4 AO durch Abgabe des Falls oder staatsanwaltschaftliche Evokation verloren hat, so besteht die selbstständige oder alleinige V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4.1 Wohnsitz

Rz. 15 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 StPO . Maßgeblich ist hier nicht der Wohnsitzbegriff i. S. d. Besteuerungsverfahrens nach § 8 AO, der sich bereits über die Verwaltungszuständigkeit ergibt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.5 Steuerberater als möglicher Zeuge

Rz. 15 Bei der Entscheidung, ob ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Alleinverteidiger auftreten soll, ist insbesondere zu überlegen, ob der Berater als möglicher Zeuge infrage kommt.[1] Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der steuerliche Berater oftmals für die Erstellung der Buchhaltung bzw. der Steuererklärung oder steuerlichen Gestaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 407 Abs. 1 AO führt den vom Beginn des Ermittlungsverfahrens durchlaufenden Gedanken im gerichtlichen Verfahren fort, dass möglichst die besondere Sachkunde der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren nutzbar gemacht werden soll.[1] Die Verantwortung für die Anklage im gerichtlichen Verfahren verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.[2] Da die Notwendigkeit des Einsatzes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmung

Rz. 5 Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Heh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Wirtschaftsabteilung – Wirtschaftsstrafkammern

Rz. 20 Im Interesse der fachlichen Zentralisierung können beim Amtsgericht und beim Landgericht besondere Spruchkörper für Steuerstrafsachen gebildet werden. Diese Zuweisung erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung.[1] Rz. 20a Für das Landgericht sind nach § 74c Abs. 1 GVG Wirtschaftsstrafkammern zu bilden. Rz. 20b Nach § 391 Abs. 3 AO sollen beim Amtsgericht die Steuerstrafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Zusammenhang durch die Tatbeteiligung

Rz. 8 Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende Zusammenhang ist auch durch die Beteiligung an der Tat gegeben. Die Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf jeden an der Tat beteiligten Täter oder Teilnehmer, wobei das Gewicht des einzelnen Tatbeitrags für die Gesamttat unerheblich ist.[1] Rz. 9 Dies gilt auch für die selbstständig als Folg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde

Rz. 5 Der Wortlaut des § 390 Abs. 1 AO zeigt, dass die hiernach vorgenommene Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO unberührt lässt. Der nach § 390 Abs. 1 AO bestimmten Finanzbehörde gebührt nur der Vorzug vor den übrigen Finanzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Öffentliche Bekanntmachung (S. 2)

Rz. 9 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO muss die Sicherstellung der Sachen entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 VwZG öffentlich bekannt gemacht haben. Hierbei sind die sichergestellten Sachen und die Umstände der Sicherstellung so zu bezeichnen, dass die Identifizierung für den Eigentümer möglich ist.[1] Zu diesem Zweck ist der genaue Fundort und die Zeit der Ingewahrsamna...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Gerichtliches Verfahren

Rz. 13 Im strafgerichtlichen Verfahren kann der Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 391 Abs. 1 Hs. 2 AO die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwaltbzw. einem Rechtslehrer an deutschen Hochschulen übernehmen. Selbstständig hat der Angehörige der steuerberatenden Berufe lediglich folgende Kompetenzen: Er darf im Strafbefehlsverfahren Einspruch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Andere Personen als Verteidiger (Abs. 2)

Rz. 56 Während in § 392 Abs. 1 AO das Recht der Angehörigen steuerberatender Berufe zur Alleinvertretung im finanzbehördlichen Verfahren geregelt ist, betrifft § 392 Abs. 2 AO die Möglichkeit der Benennung anderer als der in § 392 Abs. 1 AO benannten Personen als Vertreter im finanzbehördichen Ermittlungsverfahren. Ferner ist in Abs. 2 der Fall geregelt, in dem ein Angehörig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1] Die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 6 Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei ist sie gem. § 160 Abs. 2 StPO zur Objektivität verpflichtet und hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Anwesenheitsrecht

Rz. 10 Die Finanzbehörde hat das Recht zur Teilnahme an allen richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Teilnahme gestattet bzw. zu der diese verpflichtet ist.[1] Die Finanzbehörde ist Organ der Rechtspflege, allerdings unselbstständig neben der Staatsanwaltschaft.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Rz. 8 Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Anwendung in den Fällen des § 404 AO (S. 2)

Rz. 12b § 405 S. 2 AO regelt die entsprechende Anwendung des JVEG auf die Fälle des § 404 AO. Damit gelten bei Tätigwerden der Steuerfahndung die gleichen Grundsätze wie bei Tätigwerden der Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Dieser Anwendungsnorm bedarf es, da die Steuer- und die Zollfahndung keine Finanzbehörde in diesem Sinne ist, aber eine vergleichbare Kostenre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Beratungspflicht

Rz. 41 Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen und die Möglichkeit, z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Anhörungsrecht

Rz. 5 Nach § 407 Abs. 1 S. 1 AO hat das Gericht bei jeder Verhandlung, an der sich die Finanzbehörde beteiligt, oder bei jeder außerhalb von Verhandlungen zu treffenden gerichtlichen Maßnahme, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist, der Finanzbehörde Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 Strafbefehl gegen Täter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind

Rz. 9 Kein Ausschlussgrund für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sind fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache beim Beschuldigten. Allerdings gebietet es das Recht auf ein faires Verfahren[1], dass der Angeschuldigte den Strafbefehl in einer für ihn verständlichen Sprache erhält.[2] Geschieht dies nicht, so hindert dies nicht die Wirksamkeit des Strafbefehls. Allerdi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Informationspflichten des Gerichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 8 Um der Finanzbehörde die Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, hat das Gericht diese über die Verhandlungstermine zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist zwingend.[1] Dies gilt nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO für Vernehmungstermine vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nach §§ 223, 233 StPO sowie für den Hauptverhandlungstermin. [2] Die Terminsbestimmung[3] selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Strafklageverbrauch

Rz. 13 Das Strafbefehlsverfahren kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Täter wegen der vorgeworfenen Tat bereits verurteilt wurde oder aus anderweitigen Gründen ein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Dabei richtet sich der Begriff der Tat nach § 264 StPO. Danach ist eine einheitliche Tat dann gegeben, wenn das gesamte Verhalten des Täters bei natürlicher Betrachtun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Antragstellung

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt: die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO ergeben kann; die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Gerichtsverfassungsrechtliche Regelungen

Rz. 23 Regelungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] treffen:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Erstattungsfähige Auslagen

Rz. 10 Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind.[1] Hierzu gehören nach: § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen.[2] § 46...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rz. 3 Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift werden Bedenken erhoben. Danach soll eine Vereinfachungsvorschrift des vorliegenden Inhalts rechtsstaatswidrig sein, da das Eigentum entschädigungslos übergeht.[1] Zudem werde die Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde getroffen, dies bedeute einen Entzug des gesetzlichen Richters und verstoße damit gegen Art. 92 GG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Sonstige strafprozessuale Regelungen

Rz. 22 Besondere Regelungen, die das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] betreffen, enthalten:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.7 Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen

Rz. 53 Der Verteidiger hat aufgrund des § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht bezüglich der Umstände, die er im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat. Dieses Recht wird durch ein Beschlagnahmeverbot flankiert. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO unterliegen schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.2 Sachdienlichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Die nach § 390 Abs. 1 AO bestimmte primäre sachliche und örtliche Zuständigkeit kann im Einzelfall für die Durchführung der Ermittlungen nicht sachdienlich sein. Demgemäß begründet die Regelung die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch eine andere auch zuständige Finanzbehörde. Rz. 10 Ob diese Übernahme sachdienlich ist, richtet sich nach dem derzeitigen Stand ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Dolmetscher und Übersetzer

Rz. 5 Auch Dolmetscher und Übersetzer werden nach dem JVEG entschädigt[1], mangels Erwähnung in § 405 AO jedenfalls, soweit das JVEG unmittelbar anzuwenden ist (s. Rz. 1a). Dolmetscher werden ähnlich wie Sachverständige behandelt. Allerdings erhalten Sie ein Zeithonorar von nur 85 EUR.[2] Übersetzer erhalten ein Zeilenhonorar nach § 11 JVEG, das sich nach der Menge des übers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Sonstige Regelungen der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 2a Für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO im Steuerstrafverfahren gelten nicht die Regelungen des Besteuerungsverfahrens nach §§ 17ff. AO.[1] Rz. 3 Der Regelungsinhalt des § 388 AO ist den strafprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand nachgebildet. §§ 7ff. StPO bestimmen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und durch die Verweisung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Festsetzungsverfahren

Rz. 12 Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung der Anspruchsberechtigten erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. [1] Eine Belehrungspflicht über den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch sieht das JVEG nicht vor.[2] Zuständig für die Festsetzung und damit Adressat des Entschädigungsantrags ist die Finanzbehörde[3], die den Anspruchsberechtigten herange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.1 Verwaltungszuständigkeit

Rz. 11 Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO örtlich zuständig, die zzt. der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung ist damit an die Zuständigkeit für die Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde i. S. v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Subdelegation nach Landesrecht (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 § 391 Abs. 2 S. 2 AO sieht vor, dass die Landesregierung den Erlass landeseigener Verordnungen i. S. d. § 391 Abs. 2 S. 1 AO auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Von der Möglichkeit, solche Subdelegation vorzunehmen, haben einige Länder Gebrauch gemacht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Verfahrenseinstellung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 7 Die Finanzbehörde ist vom Gericht auch über eine beabsichtigte Verfahrenseinstellung zu unterrichten. § 407 Abs. 1 S. 2 AO hebt ausdrücklich hervor, dass das Gericht der Finanzbehörde auch dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, wenn es eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Dies gilt für alle Fälle der Einstellung durch das Gericht[1] und der Beschränkung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Diejenige Finanzbehörde i. S. d § 390 Abs. 1 AO, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat, hat gem. § 390 Abs. 2 S. 1 AO das Recht, eine andere sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde um Übernahme der Strafsache zu ersuchen.[1] Ein umgekehrtes Ersuchen, nach dem die örtlich und sachlich zuständige Behörde, die nicht als erste das Verfahren eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.2 Verkehrsrecht

Rz. 42 Zur Sicherung der Beratungspflicht steht dem Verteidiger ein uneingeschränktes Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten zu.[1] Dies gilt für schriftliche und mündliche Kontakte und ist auch unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder inhaftiert worden ist.[2] Der Schriftverkehr mit dem in Haft befindlichen Mandanten darf nicht kontrolliert werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Wechsel des Verwaltungssitzes (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18a Nach § 388 Abs. 2 S. 2 AO gilt entsprechendes, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Angelegenheit ändert. Dies kann wiederum zu Doppelzuständigkeiten ("auch") führen, die gem. § 390 AO zu lösen sind.[1] Eine solche Änderung kann sich durch Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO ergeben oder durch eine Neuschneidung von Finanzamtsbezirken.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Primäre Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO

Rz. 7 § 390 Abs. 1 AO räumt derjenigen Finanzbehörde, die das Strafverfahren wegen der Straftat zuerst eingeleitet hat, die Priorität ein. Dieser Finanzbehörde gebührt der Vorzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch bereits in der Ermittlung des Sachverhalts weiter fortgeschritten ist. Rz. 8 Für die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 39...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Beteiligte

Rz. 4 § 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren.[1] Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.[2] Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte.[3] Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Eigentumsübergang

Rz. 2 Die beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Sachen, die ein Unbekannter zurückgelassen hat, der bei einer Steuerstraftat[1] auf frischer Tat angetroffen wurde, gehen kraft Gesetzes nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer unbekannt ist. Das Eigentum an diesen Sachen fällt an die steuerberechtigte Körperschaft, beim Bannbruch im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Notwendige Verteidigung

Rz. 33 Nach § 140 Abs. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig, wenn z. B. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. In umfangreichen Hinterziehungsfällen wird regelmäßig vor einer (Wirtschafts-)S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.5 Kosten der Verteidigung

Rz. 40 Die Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung aufbringen muss, richten sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) v. 5.5.2004[1] bzw. der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) v. 17.12.1981 i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004.[2] Neben diesen gesetzlichen Gebühren kann der Verteidiger auch aufgrund einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO

Rz. 21 Gegen die Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, die die Ermittlungsbehörden ohne einen richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzuge getroffen haben, kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwirken.[1] Unerheblich ist dabei, ob er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.[2] Im Zuge der Gewährung eines umfassenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 14 Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten.[1] Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Regelungen aufgrund von § 74c Abs. 3 GVG

Rz. 18a § 74c Abs. 3 und 4 GVG bringen darüber hinaus eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierungen bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung können Steuerstrafsachen, für die eine besondere Geschäftsverteilung auf Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 GVG zulässig wäre, f...mehr