Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererklärung

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 4. Vergütung für geleistete Dienste

Rz. 195 Soweit der Bevollmächtigte keine Schenkung als Rechtsgrund für Verfügung an sich selbst reklamieren kann, wird oft vorgetragen, dass die Geldzahlung ihren Rechtsgrund in der Vergütung für geleistete Dienste für den Bevollmächtigten hätte. In den seltensten Fällen wird ein Bevollmächtigter in diesem Zusammenhang einen Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorl...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.6 Behinderten-Pauschbetrag

Hat das Kind Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, wird dieser grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte abgezogen, falls das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.[1] Die Partner können jedoch eine beliebige andere Verteilung des Pauschbetrags wählen.[2] Im Normalfall sollte der volle Pauschbetrag bei demjenigen Elternteil abgezogen werden, der das höhere zu ver...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Op... / 2.4 Eierlegende Wollmilchsau: Die echte mehrstufige Deckungsbeitragsberechnung

Im Weiteren werden die Informationen bezüglich der Aufträge, der Umsätze sowie der Kosten ergänzt, um aus der reinen Kapazitätsplanung eine mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung zu erstellen. Schritt 3: Zuordnung Kosten pro Team (Kostenstellen) Kostenstellen können üblicherweise Teams sein, die entweder für die Bearbeitung von Aufträgen von bestimmten Mandantengruppen verantwor...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 24 Steuererklärungen

1. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten),...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Absatz 1

Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über Anlagen zu Ki...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Zu den einzelnen Vorschriften

a) Absatz 1 Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über An...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / c) Absatz 3

Rz. 31 Die Regelung der Gebühr für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stand bisher in Abs. 3 Nr. 2. Sie wurde inhaltlich nicht verändert. Abs. 3 Nr. 1 entfällt durch Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / d) Absatz 4

Rz. 32 Hier sind die Tätigkeitsvergütungen zu finden, für welche im Gegensatz zu den Leistungen der Absätze 1 bis 3 die Zeitgebühr gem. § 13 angesetzt werden muss. Für die Wertgebühr ist kein Raum. Es handelt sich dabei um: Nr. 1: aufgehoben Nr. 2: Für die Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG ; hier handelt es sich um die Feststellungen, die fü...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / b) Absatz 2

Rz. 30 Eine Gebühr für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung entsteht regelmäßig bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) durch den Tod eines Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat einen Zugewinnausgleichsanspruch nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB, wenn er nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Dieser fiktive Zugewinnausgleichsa...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Rz. 1 Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 24–39 geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gem. Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausw...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 6 § 12 spricht an mehreren Stellen von der "Angelegenheit". Dieses ist ein Grundbegriff der gesamten StBVV (dazu E I – Rz. 50 f.) und stellt die maßgebliche "Abrechnungseinheit" für den Anfall von Gebühren dar. Rz. 7 Der Begriff der "Angelegenheit" ist aber nicht eindeutig definiert. Die in der StBVV aufgezählten Gebühren und Tatbestände sind stets eine selbständige Angel...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 30 Selbstanzeige

Rz. 1 Die Hilfeleistung bei der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, dient der Vermeidung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§§ 371, 378 AO). Der StB erhält für die dazu notwendigen Ermittlungen Gebühren nach Tabelle A. Rz. 2 Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Rz. 1 Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat. Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zah...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Rz. 1 Die Vorschrift entsprach § 2 BRAGO. Im RVG ist eine Parallelvorschrift nicht enthalten. Dabei erscheint die Regelung durchaus sinnvoll: Sie soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen, da eine vollständige Erfassung aller Tatbestände zur Festlegung der Honoraransätze illusorisch wäre. Rz. 2 Der StB hat auch dann Anspruch auf Vergütung für eine in § 1 beschriebene...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 7 Fälligkeit

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rz. 2 Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 04. 06. 1998 – 13 U 151/97, GI 1999, 42), nämlich bereits dann, wenn der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit b...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gebühren für Tätigkeiten von Mitarbeitern

Rz. 21 Nicht völlig zweifelsfrei ist die Frage zu beantworten, ob die Höhe der Vergütung beeinflusst wird, wenn die in der StBVV genannte Tätigkeiten nicht vom StB persönlich, sondern – wie es z. T. berufsüblich ist – von Angestellten des StB ausgeführt werden (vgl. auch E I – Rz. 39). Die StBVV sagt zu diesem Problem nichts. Nach der amtlichen Begründung zu § 13 soll es jed...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 2. Allgemeine Erläuterungen

Rz. 4 Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigk...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Der Gegenstandswert

Rz. 6 Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich grundsätzlich nach § 10. Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. Rz. 7 Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ermittelt sich der Wert des Streitgegenst...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / h) Absatz 8

Rz. 18 Die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich mit der Buchführungsgebühr abgegolten, wenn dies zeitlich so organisiert ist, dass nach Fertigstellung der Buchführung die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt versandt werden kann. Wird jedoch z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung im Schätzungswege erstellt un...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 17 Dokumentenpauschale

Rz. 1 Die Regelung der Dokumentenpauschale entspricht mit der Änderung durch das JStG 2007 fast vollständig Nr. 7000 VV RVG. Mit Wirkung zum 01. 01. 2007 werden die Ablichtungen für "Gegner und Beteiligte" und für den "Auftraggeber" getrennt geregelt. Zudem stellt die an das RVG angeglichene Vorschrift nicht mehr auf die Anzahl der zu unterrichtenden Beteiligten, sondern auf...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Der Gegenstandswert

Rz. 6 Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich nunmehr für ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach § 2 Abs. 1 RVG i. V. m. Abschnitt 4 RVG (§ 22 ff. RVG). Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengere...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Zu Absatz 1

Rz. 11 Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der StB eine Geschäftsgebühr nach der Tabelle E in einem Rahmen von 5/10 bis 25/10. Wann eine Geschäftsgebühr entsteht vgl. Rz. 2 f. Mit der Geschäftsgebühr sind alle Tätigkeiten des Rechtsbehelfsverfahrens abgedeckt. Darunter fallen auch die Tätigkeiten, die vor der Änderung der StBGebV (jetz...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Zu Absatz 5

Rz. 24 Bei Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit (vgl. § 6, § 12 Rz. 6 ff.) erhöht sich im Rechtsbehelfsverfahren der Rahmensatz durch jeden weiteren Auftraggeber bis zu unterschiedlichen Höchstsätzen.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

Rz. 1 § 27 ist eine Parallelvorschrift zu § 25 für die Einkunftsarten 4 bis 7 des EStG. Im Gegensatz zu § 25 gilt jedoch die Tabelle A. Rz. 2 Als Gegenstandswert gilt analog zu § 25 die Summe der Einnahmen oder die Summe der Werbungskosten, wenn diese höher ist. Zu den Einnahmen zählt dabei auch der Mietwert von eigengenutzten oder kostenlos bzw. unter dem Marktwert (z. B. an...mehr

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Reisekosten Inland für Arbe... / 4.1 Großräumige erste Tätigkeitsstätte

Voraussetzung für eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Dabei kann es sich um "räumlich zusammengefasste Sachmittel" handeln, die mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.[1] Somit können ein Flughafengelände oder auch ein Hafengelände als eine großräumige erste Täti...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3 Miete, Raumkosten und Instandhaltungen: Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand abgrenzen

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Reisekosten Inland für Arbe... / 5.5 Übernahme der Kosten für andere Beförderungsmittel

Der Arbeitgeber kann bei einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug einschließlich aller Zuschläge) lohnsteuerfrei übernehmen bzw. erstatten. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer seine eigenen Aufwendungen als Werbungsko...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Nicht pauschalierungsfähige Tätigkeiten

Rz. 17 Abs. 2 nennt eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht pauschalierungsfähig sind. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22), die in § 23 aufgeführten "sonstigen Einzeltätigkeiten", die Teilnahme an Prüfungen (§ 29) sowie di...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 31 Besprechungen

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Vergütung von Besprechungen, welche der StB für seinen Auftraggeber im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit Behörden oder Dritten führt, z. B. in den Fällen der §§ 23, 24. Rz. 2 Als Besprechung gilt jede sachdienliche Verhandlung. Die Nachfrage des StB bei der Behörde nach dem Stand einer bestimmten Angelegenheit ist aber nicht ausreichend. Die...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 28 Nachlassverwalter

Rz. 23 Anders als der gewöhnliche Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter Anspruch auf eine Vergütung, die das Nachlassgericht festsetzt (§§ 1987, 2221 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem Aktivvermögen des Nachlasses ohne Abzug der Verbindlichkeiten (bei kleineren Nachlässen: 3–5 %; bei größeren 1–2 %). Über den Ersatz von Aufwendungen entscheidet im Streitfall das Prozes...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Zu Absatz 1 "Ratgebühr"

Rz. 3 Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt auch für die Erstberatungsgebühr. Ergibt sich ein solcher Zusammenhang erst später, erfolgt Anrechnung der Erstgebühr. Beispiele: Beratung über die Erfordernisse bei einem Stundungsantrag. Später wird der Antrag vom StB ges...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 1. Einführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten in den Praxen der Steuerberaterinnen und Steuerberater (im Folgenden: StB), der Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften haben sich insbesondere in den letzten Jahren hinsichtlich der Auftragsarten der Mandanten erheblich geändert. Waren vor ca. 20 Jahren die Honorareinnahmen in einer Steuerberatungspraxis zu ca. 90–95 % Vorbehaltsaufgab...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Zusammenrechnen der Werte mehrerer Gegenstände

Rz. 23 Umfasst eine Gebührenangelegenheit mehrere Einzeltätigkeiten, so sind die Gebühren für die einzelnen Gegenstände zu einem einheitlichen Gegenstandswert zu addieren. Eine getrennte Ermittlung der Werte entfällt. Auf die Einheitlichkeit des Auftrages kommt es nicht an (vgl. E I – Rz. 50 f.). Rz. 24 § 10 Abs. 2 nimmt die Wertberechnung bei Steuererklärungen (§ 24), Übersc...mehr

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Mehr- und Weniger-Rechnung / 1 Grundsätzliches

Rz. 1 Im Rahmen der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen bei bilanzierenden Unternehmern werden für die geprüften Jahre häufig Berichtigungen oder Änderungen bei den einzelnen Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.[1] Auch eine Berichtigung der buchmäßig ausgewiesenen Entnahmen und Einlagen wird in zahlreichen Fällen notwendig. Derartig...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1. Der Steuerberatervertrag

Rz. 4 Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen. Die Vergütungsverordnung regelt die Gebühren für die "originären Tätigkeiten" i. S. v. § 33 StBerG; hinsichtlich der "vereinbaren Tätigkeiten" i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG ist sie hingegen nicht einschlägig (dazu Fach 4 des Werkes, insbesondere E II). Sowei...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 19 Insolvenzberatung

Rz. 15 Der StB wird häufig sowohl von Mandanten als auch von Insolvenzverwaltern beauftragt, Tätigkeiten auszuführen, die entweder die Beurteilung, ob eine Insolvenz vorliegt, beinhaltet oder Fragen im Rahmen der Durchführung der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter betrifft. Soweit es sich um Erstellung von Lohnbuchführungen, Finanzbuchführungen oder Jahresabschlüssen mit...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. Die Erledigungsgebühr

Rz. 40 Die Gebühr "verdient" sich ein StB dadurch, dass er durch die Erledigung im Rechtsbehelfsverfahren dem Mandanten Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitaufwand, Nervenkraft und vor allem die in einem Klageverfahren evtl. anfallenden Kosten erspart. Rz. 41 Die Erledigungsgebühr kann immer dann entstehen, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren durch die Rücknahme, den Wid...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gegenstandswert

Rz. 9 Der Gegenstandswert ist definiert als der "Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat". Auf Umfang und Bedeutung der beruflichen Tätigkeit kommt es insofern nicht an; diese Merkmale werden erst bei der Bestimmung des angemessenen Rahmensatzes (vgl. § 64 StBerG) berücksichtigt. Rz. 10 Der Gegenstandswert ist vorrangig in den einzelnen Vorschriften des besonde...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Umstände für die Gebührenbemessung

Rz. 5 Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.1 AdV des Grundlagenbescheids

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid [1] ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (s. Rz. 21, 69), da die Behörde verpflichtet ist, den Regelungsinhalt – ohne erneute Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis – in den Folgebescheid zu übernehmen und diesen ggf. zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[2] § 361 Abs. 3 S. 1 AO dehnt die AdV-Wirkung bzw. die Wirkung der Aufhebung der Vollziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.3 Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 68 Voraussetzung der AdV ist ferner die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.[1] Bei nicht vollziehbaren Verwaltungsakten kann ein Antrag nach § 114 FGO auf einstweilige Anordnung in Betracht kommen.[2] Rz. 68a Der AdV-Antrag ist nur zulässig, solange der Verwaltungsakt noch vollziehbar ist. Die aus dem Verwaltungsakt resultierende Pflicht darf noch nicht erf...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Nach dem Erbfall während der Testamentsvollstreckung entstehende Steuer

Rz. 199 Für die erst nach Beginn der Testamentsvollstreckung fällig werdende (entstehende) Steuer trifft den Testamentsvollstrecker bei der reinen Auseinandersetzungsvollstreckung grundsätzlich keine unmittelbar steuerliche Pflicht. Auch bei der Dauertestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker für nach dem Erbfall entstehende Steuern i.d.R. nicht zuständig. Die Ab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Ausgestaltung eines Tax CMS

Rz. 429 [Autor/Stand] Es gibt keine allgemeingültigen Vorgaben, wie ein Tax CMS auszugestalten ist. Da ein jedes Kontrollsystem auf die jeweiligen Gegebenheiten eines Unternehmens zugeschnitten werden muss, gibt es nicht das Tax CMS "von der Stange" – es bedarf vielmehr einer "Maßanfertigung". Dennoch können aus den nachfolgenden Quellen Hinweise zur Ausgestaltung eines solc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Umsatzsteuergesetz

a) Entwicklung der Norm Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 91/680/EWG (des Rates vom 16.12.1991) zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG [2] in deutsches Recht wurde § 26a UStG durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.8.1992 mit Wirkung zum 1.1.1993 eingeführt[3]. Zwischenzeitlich erfolgten divers...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 4. Muster: Schreiben des Nachlasspflegers an das Erbschaftsteuerfinanzamt

Rz. 230 Wenn der Nachlasspfleger eine Steuererklärung für die unbekannten Erben abgibt, besteht lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR. Rz. 231 Muster 6.37: Schreiben des Nachlasspflegers an das Erbschaftsteuerfinanzamt Muster 6.37: Schreiben des Nachlasspflegers an das Erbschaftsteuerfinanzamt An das Finanzamt _________________________ – Erbschaftsteuerstelle – Steuernum...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Erbschaftsteuer aufgrund des Erbfalls

Rz. 195 Nach § 20 ErbStG ist Steuerschuldner der Erbe als Erwerber. Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass lediglich bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. In § 31 Abs. 5 ErbStG wird der Testamentsvollstrecker ausdrücklich als Verpflichteter (§ 149 AO) bezüglich der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgeführt. Dabei setzt diese Verpflic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Dokumentationsrisiken

Rz. 421 [Autor/Stand] Bei all den Chancen, die ein funktionierendes Tax Compliance Management System mit sich bringt, bestehen allerdings nicht nur Vorteile in strafrechtlicher Hinsicht: Ein wesentlicher Bestandteil eines "gelebten" Tax CMS ist die Dokumentation, durch die belegt werden kann, dass bestimmte Prozesse, Richtlinien etc. eingerichtet sind. Steht die Berichtigung ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / aa) Muster: Aufforderung des Testamentsvollstreckers an Erben zur Auskunft über vom Erblasser erhaltene Schenkungen

Rz. 203 Muster 13.43: Aufforderung des Testamentsvollstreckers an Erben zur Auskunft über vom Erblasser erhaltene Schenkungen Muster 13.43: Aufforderung des Testamentsvollstreckers an Erben zur Auskunft über vom Erblasser erhaltene Schenkungen An _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt wohnhaft _________________...mehr