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Insolvenzrechnungslegung nach Insolvenz-, Handels- und S ... / 3.2 Steuerrechtliche Rechnungslegung

Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 109

Gemäß § 155 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 140 ff. AO ist der Insolvenzverwalter auch zur steuerrechtlichen Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Infolge seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts ist der Insolvenzverwalter Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO oder Verfügungsberechtigter nach § 35 AO und hat deshalb alle steuerlichen Pflichten im Rahmen seines insolvenzrechtlichen Pflichtenkreises zu erfüllen.[1] Diese ergeben sich im Einzelnen aus den §§ 90, 93 ff., 117 ff., 140 f., 149 ff. AO sowie aus § 22 UStG. Dabei handelt es sich um:

  • Steuererklärungspflichten,[2]
  • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie
  • Auskunfts-, Anzeige- und Nachweispflichten.
 

Rz. 110

Im Rahmen der Erfüllung der Steuererklärungspflicht müssen dieser die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind.[3] Dazu gehört insb. die (ggf. steuerlich angepasste) Handelsbilanz oder auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz).[4]

 

Rz. 111

Schwierigkeiten bereitet die steuerrechtliche Pflicht zur Rechnungslegung, wenn das Verfahren massearm ist[5] Der BFH[6] geht davon aus, dass der Insolvenzverwalter in diesem Falle nicht wegen (wirtschaftlicher) Unmöglichkeit von seiner öffentlich-rechtlichen Steuererklärungspflicht befreit wird. Zur Begründung wird auf die Berufsqualifikation des Insolvenzverwalters abgestellt. Da dieser Personenkreis regelmäßig in der Lage ist, aufgrund seines Könnens die geforderten Steuererklärungen anzufertigen, komme es auf die Massearmut nicht an, weil es dem Insolvenzverwalter zuzumuten ist, diese Arbeit selbst auszuführen.[7]

 

Rz. 112

Die Steuererklärungspflicht gilt auch für die Zeit vor Verfahrenseröffnung, soweit der Schuldner noch keine Steuererklärungen abgegeben hat. Erkennt der Insolven...

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