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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Warengutscheine

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Warengutscheine werden gern genutzt, um den ArbN > Sachbezüge steuer- und beitragsfrei zu gewähren, indem die > Freigrenze von 50 EUR/Monat oder ggf auch der Rabatt-Freibetrag ausgeschöpft werden.
 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Sachzuwendungen, die der ArbG selbst oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter den Mitarbeitern gewährt, bleiben bis zu 50 EUR im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG, § 3 Abs 1 Satz 4 SvEV). Das eröffnet die Möglichkeit von Sonderzuwendungen, wobei ua gerne Warengutscheine eingesetzt werden. Zur Abgrenzung von Warengutscheinen zu Geldsurrogaten > Sachbezüge Rz 4 ff.

In Anbetracht der Steuer- und Beitragsfreiheit von bis zu 600 EUR im Kalenderjahr lohnen sich Gestaltungen, mit denen möglichst für jeden einzelnen Monat des Kalenderjahrs die > Freigrenze von 50 EUR ausgeschöpft wird (zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff [55]). Dazu muss der ArbG einen Teil des Arbeitslohns in Form von > Sachbezüge Rz 3 – 5 gewähren. Dafür kommen besonders im Einzelhandel Warengutscheine in Betracht, die im eigenen Unternehmen/beim ArbG (> Rz 2) oder bei einem Dritten (> Rz 3) eingelöst werden. Eine (ersatzweise) Einlösung in bar muss ausgeschlossen sein. Seit dem 01.01.2020 ist eine weitere Voraussetzung, dass der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (> Sachbezüge Rz 52/2; > Zusätzlicher Arbeitslohn; EFG 2024, 2077, dazu Rev, BFH VI R 28/24). Zudem werden Gutscheine und Geldkarten ohnehin nur noch dann als Sachbezug anerkannt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs 1 Nr 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (§ 8 Abs 1 Satz 3 EStG); ausführlich dazu > Sachbezüge Rz 5/1 ff.

 

Rz. 2

Stan...

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