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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vorsorgepauschale / II. Teilbetrag für die Rentenversicherung

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Rz. 24

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchstabe a EStG) wird ArbN in allen > Steuerklassen gewährt, die Pflichtbeiträge zur GRV zu entrichten haben. Er wird selbst dann gewährt, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist, weil er in einer der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen versichert ist (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI).

 

Rz. 25

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auf eigenen Antrag (> R 3.62 Abs 3 LStR) ist der Teilbetrag für die RV nur in den Fällen der freiwilligen Versicherung in der GRV und der berufsständischen Versorgungseinrichtung anzusetzen (§ 3 Nr 62 Satz 2 Buchst b und c EStG), nicht jedoch bei ArbG-Zuschüssen zu einer LV (§ 3 Nr 62 Satz 2 Buchst a EStG; BMF vom 26.11.2013 unter 3, BStBl 2013 I, 1532).

Zur Abgrenzung der in Betracht kommenden ArbN vgl auch > Rz 28 ff, > Lohnsteuertarif Rz 18 ff, > Sonderausgaben Rz 62 ff.

 

Rz. 26

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die RV ist der Betrag, der – bezogen auf den Arbeitslohn – 50 % des (Gesamt-) Beitrags in der allgemeinen GRV entspricht. Die Höhe des Teilbetrags errechnet sich mithin aus dem maßgebenden > Arbeitslohn (> Rz 22), allerdings begrenzt auf die BBemG der GRV.

Die unterschiedlichen BBemG West oder Ost waren bis einschließlich 2024 zu beachten; die Differenz war jedoch über die Zeit kleiner geworden. Die Zuordnung war abhängig vom Beschäftigungsort iSd § 9 SGB IV. Für 2024 betrug die BBemG Ost in der GRV 89 400 EUR und die Grenze West 90 600 EUR, (seit) 2025 beträgt die BBemG bundeseinheitlich 96 600 EUR.

Als Teilbetrag anzusetzen ist die Hälfte des Gesamtbeitrags zur GRV; das sind für 2024 und 2025 die Hälfte von 18,6 %, a...

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  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
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