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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pfändung des Steuererstattungsanspruchs

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Steuererstattungsanspruch gegen das FA aus dem bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern ergangenen > Steuerbescheid ist als Geldforderung pfändbar. Private Gläubiger benötigen dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO). Für Pfändungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten besondere Vollstreckungsvorschriften (zB Vollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder sowie die jeweils aktuelle Vollstreckungsanweisung). In beiden Fällen ist zusätzlich § 46 AO zu beachten. Die Pfändung ist dem zuständigen FA zuzustellen (vgl § 46 Abs 6 iVm Abs 2 AO). Ist eine Pfändung bei einem unzuständigen FA eingegangen, muss dieses den Pfändungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung zurücksenden, damit richtig zugestellt werden kann. Die bloße Weiterleitung an das zuständige FA ist dafür nicht ausreichend.

Zur Situation bei einem Anspruch auf > Erstattung von Lohnsteuer vgl > Pfändung von Arbeitslohn Rz 1.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pfändung ist darüber hinaus, dass der zu pfändende Steuererstattungsanspruch bereits entstanden ist (vgl § 46 Abs 6 iVm Abs 2 AO). Der Anspruch auf Erstattung im Rahmen der Veranlagung entsteht grundsätzlich mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs 1 EStG; BFH 160, 108 = BStBl 1990 II, 523; 526, BFH/NV 1994, 839). Ein Erstattungsanspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG (> Verluste Rz 23 ff) entsteht mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist und nicht schon mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust berücksichtigt wird (BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491). Ein vor Entstehung des Anspruchs erlassener Pfändungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs 6 Satz 2 AO; vgl AEAO zu § 46 Nr 1). Das gilt auch für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO.

...

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