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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 3.6.5.6 Zeitpunkt der Anwendung der abgesenkten Steuersätze

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 42

Gesetzesänderungen sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschriften ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG). Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist weitgehend am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 1.7.2020 in Kraft getreten (Rz. 32). Außerdem ist in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG ausdrücklich geregelt, dass die abgesenkten Steuersätze für Umsätze in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 gelten. Somit sind die neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % auf Lieferungen, sonstige Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 bewirkt wurden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde. Nicht maßgebend sind dagegen der Zeitpunkt der Angebotsabgabe, der Bestellung, des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung und des Eingangs der Zahlung beim Unternehmer. Der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes für die Bestimmung des zutreffenden USt-Satzes ist auch für Unternehmer maßgebend, die ihre Umsätze in Anwendung von § 20 UStG zutreffend nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istbesteuerung) versteuern. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist bei Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet im zweiten Halbjahr 2020 ebenfalls mit den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu berechnen.

 

Rz. 43

Eine Lieferung ist grundsätzlich bewirkt (ausgeführt), wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt (Verschaffung der Verfügungsmacht). Bei sog. Abhollieferungen (Lieferungen, bei denen der Kunde die gekaufte Ware abholt bzw. mitnimmt) ist dies der Zeitpunkt, in dem die Ware an den Kunden ausgehändigt wird. Beförderungs- oder Versendungslieferungen (§ 3 Abs. 6 UStG) gelten als zum Zeitpunkt des Beginns der ...

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