Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei verspäteter Abgabe einer > Steuererklärung kann (> Ermessen) das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Seit dem VZ 2018 ist es hierzu in bestimmten Fällen gesetzlich verpflichtet (> Rz 5). Verspätungszuschläge sind > Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 Nr 2 AO).
Die gesetzlichen Regelungen zum Verspätungszuschlag sind durch das StModernG vom 18.07.2016 (BGBl 2016 I 1679 = BStBl 2016 I, 694) grundlegend geändert worden (zum Hintergrund vgl BT-Drs 16/7100 S 40, 223f). Ende 2023 sind kleinere Änderungen zur Anpassung an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG – BGBl 2021 I, 3436) vorgenommen worden.
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Auch die > Lohnsteuer-Anmeldung ist eine > Steuererklärung (§ 150 Abs 1 Satz 3 AO). Die für die Abgabe von LSt-Anmeldungen früher geltende Schonfrist von 5 Tagen wurde bereits ab 2004 abgeschafft. Die Abgabe der elektronisch einzureichenden Erklärungen in Papierform führt zu einem Verspätungszuschlag (EFG 2014, 1846; BFH/NV 2016, 373). Nicht erforderlich ist, dass die Steuererklärung sachlich richtig und vollständig ist. Das > Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht eigenem Verschulden gleich (§ 152 Abs 1 Satz 2 HS 2 AO). Zur Haftung für Verspätungszuschläge vgl BFH 192, 249 = BStBl 2001 II, 271; > Haftung für Lohnsteuer Rz 171.
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Ein Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn das Fristversäumnis des Stpfl, des gesetzlichen Vertreters oder des Steuerberaters entschuldbar erscheint (§ 152 Abs 1 Satz 2 AO; beachte aber > Rz 9), zB bei Fristversäumnis wegen Krankheit (EFG 1977, 194). Die nicht aus den Akten des FA ersichtlichen Gründe für ein entschuldbares Fristversäumnis sind vom Stpfl darzulegen. Andernfalls kann das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen, ohne vorher Entschuldigungsgründe zu suchen (BFH/NV 2001, 146). Die verspätete Abgabe der Steuererklärung ist im Hinblick auf die Präventionswirkung des Verspätungszuschlags als Druckmittel (> Rz 4) nicht dadurch entschuldbar, dass das FA die ESt nicht zeitnah nach Eingang der Steuererklärung festgesetzt hat (BFH 196, 392 = BStBl 2002 II, 120; BFH 198, 399 = BStBl 2002 II, 679). Ob ein Versäumnis entschuldbar erscheint, ist eine Rechtsfrage, während die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Übrigen grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ist (BFH 73, 761 = BStBl 1961 III, 542; > Ermessen; beachte aber > Rz 5).
Das Versäumnis ist idR nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wird oder eine vom FA verlängerte Frist (§ 109 AO) nicht eingehalten worden ist (AEAO zu § 152 Nr 2). Das Gleiche gilt, wenn jemand bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die Rechtslage, die Frist zur Abgabe der > Steuererklärung verstreichen lässt. Ebenso rechtfertigt Arbeitsüberlastung grundsätzlich nicht die Verspätung (zB BFH/NV 2007, 1617). Ein finanzieller Vorteil durch verspätete Abgabe der Steuererklärung ist nicht unbedingt Voraussetzung für einen Verspätungszuschlag; er ist deshalb auch bei einer Steuererstattung zulässig (BFH 157, 14 = BStBl 1989 II, 693); ebenso, wenn der Verspätungszuschlag die Abschlusszahlung übersteigt (BFH/NV 2011, 1288); er ist aber unzulässig, wenn die verspätet abgegebene Steuererklärung zu einer Steuerfestsetzung von null Euro führt (BFH 158, 103 = BStBl 1989 II, 955).
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Von der Grundregel der Ermessensentscheidung über den Verspätungszuschlag (§ 152 Abs 1 AO) gelten seit dem VZ 2018 Ausnahmen, die eine verpflichtende Festsetzung verlangen.
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Nach § 152 Abs 2 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen (ohne > Ermessen), wenn die > Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder in den Fällen einer Vorabanforderung iSd § 149 Abs 4 AO diese nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben worden ist.
Zu diesen Fällen enthält § 152 Abs 3 AO jedoch Rückausnahmen. Keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags ergibt sich in folgenden Fällen:
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wenn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert oder rückwirkend verlängert worden ist (> Steuererklärung Rz 8), |
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wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird, |
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wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder |
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bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. |
Rz. 6
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 EUR für jeden angefangenen Monat der Verspätung (§ 152 Abs 5 Satz 1 AO). Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (zB ESt-Erklärung) beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festge...