Rz. 32
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Beiträge zur gesetzlichen > Krankenversicherung sind zum steuermindernden Abzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Versicherte in der GKV können deshalb ihre Beiträge (ArbN-Anteil ohne Zusatzbeitrag 2024 und 2025: 7,3 %, ermäßigt 7,0 %) bei der > Steuererklärung in voller Höhe als > Sonderausgaben absetzen, weil sie regelmäßig zur Erreichung eines Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch iRd Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Erwirbt der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die GKV dem Grunde nach auch einen Anspruch auf > Krankengeld (Regelfall), dann ist der geleistete Beitrag um 4 % zu kürzen. Der steuerfreie ArbG-Anteil zur GKV gehört nicht zu den abziehbaren SA.
Rz. 33
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
IRd LSt-Abzugs wird für ArbN in allen > Steuerklassen auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (> Rz 22) – unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Beiträge zur GKV – typisierend ein ArbN-Anteil für die GKV berechnet, wenn er in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (zB bei höher verdienenden ArbN und freiwillig versicherten Beamten). Diesen Teilbetrag darf der ArbG aber nur ansetzen, wenn er von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (zB nach Vorlage eines geeigneten Nachweises).
Rz. 33/1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Weil der Beitragsanteil für das > Krankengeld nicht abziehbar ist, wird bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für die KV vereinfachend auf den ArbN-Anteil am ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) – also ohne den im allgemeinen Beitragssatz enthaltenen Anteil für das Krankengeld – abgestellt. Daraus ergibt sich ein ArbN-Beitragsanteil von 7 % des maßgebenden Arbeitslohns (> Rz 22) bis zur BBemG der GKV (in Ost und West identisch). Ein von der Krankenkasse vom ArbN erhobener Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V; > Krankenversicherung Rz 2) wird zusätzlich berücksichtigt (§ 39 Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst b EStG; > Rz 18).
Rz. 34
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
In den Fällen einer > Geringfügige Beschäftigung Rz 15 von ArbN, bei denen der normale LSt-Abzug vorgenommen wird (also keine Pauschalierungsfälle), ist kein Teilbetrag für die GKV anzusetzen, wenn kein ArbN-Anteil für die GKV zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere ArbN, wenn kein ArbN-Anteil zu entrichten ist. Dies ist regelmäßig für > Schüler und > Studierende der Fall.
Rz. 35
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Auch die Beiträge zur gesetzlichen > Pflegeversicherung sind als SA abziehbar. Anzusetzen sind auch hier nur die ArbN-Anteile. Nicht abziehbar sind die Beiträge zu freiwilligen PflV.
Rz. 36
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
IRd LSt-Abzugs werden die tatsächlichen Aufwendungen anhand des ArbN-Anteils am Gesamtbeitragssatz für die GPflV (2024 waren das 1,7 % und 2025 sind es 1,8 %) ermittelt. > Bemessungsgrundlage ist wiederum der stpfl Arbeitslohn (> Rz 22). Für Kinderlose wird ein Beitragszuschlag erhoben (iHv 0,6 Prozentpunkten), der ebenfalls berücksichtigt wird. Bei mehreren Kindern wird differenziert (§ 55 Abs 3 SGB XI) und die unterschiedlichen Sätze werden seit 2024 beim LSt-Abzug berücksichtigt (vgl § 39b Abs 2 Nr 3 Buchst c EStG). Bei zwei Kindern beträgt der ArbN-Anteil 1,45/1,55 %, bei drei Kindern 1,2/1,3 %, bei vier Kindern 0,95/1,05 % und bei fünf und mehr Kindern 0,7/0,8 % (Werte 2024 zuerst und für 2025 an zweiter Stelle). Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt der Abschlag, soweit er auf dieses Kind entfällt. Sind alle Kinder über 25 Jahre alt, gilt wieder der reguläre Beitragssatz von 1,7 % für 2024 bzw 1,8 % für 2025.
Weitere Besonderheiten gelten in Sachsen. Vgl insgesamt zu den Beitragssätzen zudem > Pflegeversicherung Rz 2.
Bei der Beurteilung der Beitragspflicht folgt die GPflV der GKV. Die Vorsorgepauschale für die GPflV ist deshalb auch dann anzusetzen, wenn der ArbN gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert ist.
Pauschale für GKV/GPflV-Beiträge:
Ein kinderloser, SV-pflichtiger ArbN mit der Steuerklasse I hat in 2024 einen Bruttoarbeitslohn von 40 000 EUR (< BBemG).
Vorsorgepauschale GKV/GPflV: |
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KV: 7 % + 1 % [Zusatzbeitrag] von 40 000 EUR |
3 200,00 EUR |
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PflV: 1,7 % + 0,6 % von 40 000 EUR |
920,00 EUR |
4 120,00 EUR |
nachrichtlich: |
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Vorsorgepauschale RV: 9,3 % von 40 000 EUR |
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3 720,00 EUR |
Vorsorgepauschale 2024 insgesamt |
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7 840,00 EUR |