Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vorsorgepauschale / III. Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 32

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Beiträge zur gesetzlichen > Krankenversicherung sind zum steuermindernden Abzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Versicherte in der GKV können deshalb ihre Beiträge (ArbN-Anteil ohne Zusatzbeitrag 2024 und 2025: 7,3 %, ermäßigt 7,0 %) bei der > Steuererklärung in voller Höhe als > Sonderausgaben absetzen, weil sie regelmäßig zur Erreichung eines Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch iRd Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Erwirbt der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die GKV dem Grunde nach auch einen Anspruch auf > Krankengeld (Regelfall), dann ist der geleistete Beitrag um 4 % zu kürzen. Der steuerfreie ArbG-Anteil zur GKV gehört nicht zu den abziehbaren SA.

 

Rz. 33

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

IRd LSt-Abzugs wird für ArbN in allen > Steuerklassen auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (> Rz 22) – unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Beiträge zur GKV – typisierend ein ArbN-Anteil für die GKV berechnet, wenn er in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (zB bei höher verdienenden ArbN und freiwillig versicherten Beamten). Diesen Teilbetrag darf der ArbG aber nur ansetzen, wenn er von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (zB nach Vorlage eines geeigneten Nachweises).

 

Rz. 33/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Weil der Beitragsanteil für das > Krankengeld nicht abziehbar ist, wird bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für die KV vereinfachend auf den ArbN-Anteil am ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) – also ohne den im allgemeinen Beitragssatz enthaltenen Anteil für das Krankengeld – abgestellt. Daraus ergibt sich ein ArbN-Beitragsanteil von 7 % des maßgebenden Arbeitslohns (> Rz 22) bis zur BBemG der GKV (in Ost und West identisch). Ein von der Krankenkasse vom ArbN erhobener Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V; > Krankenversicherung Rz 2) wird zusätzlich berücksichtigt (§ 39 Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst b EStG; > Rz 18).

 

Rz. 34

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

In den Fällen einer > Geringfügige Beschäftigung Rz 15 von ArbN, bei denen der normale LSt-Abzug vorgenommen wird (also keine Pauschalierungsfälle), ist kein Teilbetrag für die GKV anzusetzen, wenn kein ArbN-Anteil für die GKV zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere ArbN, wenn kein ArbN-Anteil zu entrichten ist. Dies ist regelmäßig für > Schüler und > Studierende der Fall.

 

Rz. 35

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Auch die Beiträge zur gesetzlichen > Pflegeversicherung sind als SA abziehbar. Anzusetzen sind auch hier nur die ArbN-Anteile. Nicht abziehbar sind die Beiträge zu freiwilligen PflV.

 

Rz. 36

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

IRd LSt-Abzugs werden die tatsächlichen Aufwendungen anhand des ArbN-Anteils am Gesamtbeitragssatz für die GPflV (2024 waren das 1,7 % und 2025 sind es 1,8 %) ermittelt. > Bemessungsgrundlage ist wiederum der stpfl Arbeitslohn (> Rz 22). Für Kinderlose wird ein Beitragszuschlag erhoben (iHv 0,6 Prozentpunkten), der ebenfalls berücksichtigt wird. Bei mehreren Kindern wird differenziert (§ 55 Abs 3 SGB XI) und die unterschiedlichen Sätze werden seit 2024 beim LSt-Abzug berücksichtigt (vgl § 39b Abs 2 Nr 3 Buchst c EStG). Bei zwei Kindern beträgt der ArbN-Anteil 1,45/1,55 %, bei drei Kindern 1,2/1,3 %, bei vier Kindern 0,95/1,05 % und bei fünf und mehr Kindern 0,7/0,8 % (Werte 2024 zuerst und für 2025 an zweiter Stelle). Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt der Abschlag, soweit er auf dieses Kind entfällt. Sind alle Kinder über 25 Jahre alt, gilt wieder der reguläre Beitragssatz von 1,7 % für 2024 bzw 1,8 % für 2025.

Weitere Besonderheiten gelten in Sachsen. Vgl insgesamt zu den Beitragssätzen zudem > Pflegeversicherung Rz 2.

Bei der Beurteilung der Beitragspflicht folgt die GPflV der GKV. Die Vorsorgepauschale für die GPflV ist deshalb auch dann anzusetzen, wenn der ArbN gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert ist.

 

Pauschale für GKV/GPflV-Beiträge:

Ein kinderloser, SV-pflichtiger ArbN mit der Steuerklasse I hat in 2024 einen Bruttoarbeitslohn von 40 000 EUR (< BBemG).

 
Vorsorgepauschale GKV/GPflV:    
KV: 7 % + 1 % [Zusatzbeitrag] von 40 000 EUR 3 200,00 EUR  
PflV: 1,7 % + 0,6 % von 40 000 EUR   920,00 EUR 4 120,00 EUR
nachrichtlich:    
Vorsorgepauschale RV: 9,3 % von 40 000 EUR   3 720,00 EUR
Vorsorgepauschale 2024 insgesamt   7 840,00 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Wahl des Abzugs von Basisvorsorgeaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich bei der Veranlagung des wirtschaftlich belasteten Versicherungsnehmers (Beitragsschuldner) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wer die versicherte Person ist.


Lohnnebenkosten: Neue Sozialversicherungsrechengrößen sorgen für Mehraufwand
Burnout erschöpft
Bild: Pexels/cup of couple

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind ein wesentlicher Teil der Lohnnebenkosten und mit ursächlich für deren progressive Entwicklung. Durch die neuen Sozialversicherungsrechengrößen steigen die Personalkosten und der Verwaltungsaufwand.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren