Fachbeiträge & Kommentare zu Revision

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sachrügen (§ 551 III 1 Nr 2 lit a).

Rn 9 Die Anforderungen des § 551 III 1 Nr 2 lit a entsprechen § 520 III 2 Nr 2; auf § 520 Rn 31–39 wird daher Bezug genommen. Dem Zweck der Revision entsprechend verlangt § 551 III 1 Nr 2 lit a die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung (§§ 545, 546) ergibt. Die Rechtsverletzung muss konkret bezeichnet werden, wobei die unrichtige oder fehlen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensmängel.

Rn 20 Außerhalb der Verletzung der Verfahrensgrundrechte ist der Zugang zur Revisionsinstanz bei Verfahrensmängeln iÜ nur dann eröffnet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs 1 oder 2 erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht ausdrücklich vorgesehen. Ein Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht soll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Revisionsanträge.

Rn 7 § 551 III 1 Nr 1 entspricht § 520 III 2 Nr 1. Auf § 520 Rn 20 ff kann daher Bezug genommen werden. Vergleichbar der Situation bei der Berufung sind die Revisionsanträge von Bedeutung va für die Frage, ob das Berufungsurteil in vollem oder nur in beschränktem Umfang angefochten wird (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 5; Zö/Heßler § 551 Rz 6). Beantragt der Revisionskläger ledi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn 2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sow...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. 2Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschließung ist bis zum Abla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anschließung.

Rn 7 Die Anschließung, die keiner Zulassung der Anschlussrevision bedarf, erfolgt durch Einreichung einer Anschlussschrift seitens eines postulationsfähigen BGH-Anwaltes bei dem mit der Revision befassten Revisionsgericht. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen. Probleme bestanden in der Vergangenheit, wenn die Revi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 552 ZPO – Zulässigkeitsprüfung.

Gesetzestext (1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 522 I 1–3 und regelt wie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 549 ZPO – Revisionseinlegung.

Gesetzestext (1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten: (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn (3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Form und Frist der Einlegung und der Rechtsmittelbegründung sowie der Beschwer als ungeschriebenem Zulässigkeitsmerkmal eines jeden Rechtsmittels (BGHZ 50, 261, 263; zur Beschwer des Rechtsmittelführers vgl § 511 Rn 17–36) ist weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels seine Statthaftigkeit. Rn 5 Die Revision ist als R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Neukonzeption.

Rn 1 Das ZPO-RG vom 27.7.01 (BGBl I, 1887) hat eine Neukonzeption des Revisionsrechts geschaffen. Nach der ZPO aF war in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen das OLG den Wert der Beschwer auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM festgesetzt hat, die Revision ohne Zulassung statthaft (allerdings mit der Maßgabe, dass der BGH die Annahme der Revisi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Abhängigkeit der Anschlussrevision.

Rn 9 Die Anschlussrevision ist akzessorisch. Folge der Akzessorietät ist, dass sie ihre Wirkung verliert, wenn die Revision zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder gem § 552a durch Beschl zurückgewiesen wird. Bei teilweiser Zurücknahme oder Verwerfung beschränkt sich der ›Wirkungsverlust‹ nach § 554 IV auf die davon betroffenen Teile des Streitstoffes (Musielak/Voit/Ba...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zurückweisungsbeschluss (Abs 2).

Rn 48 Der einstimmige Zurückweisungsbeschl (Rn 22 ff) ist anfechtbar wie ein Urt des Berufungsgerichts. Das statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde (Näheres dazu s die Erl bei § 544). Die Revision gegen einen Zurückweisungsbeschl kann es nicht geben, weil die Zurückweisung der Berufung durch Beschl immer dann ausscheidet, wenn Gründe für die Zulassung der R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fortbildung des Rechts.

Rn 13 Dieser Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung (vgl Ahrens/Bornkamm Der Wettbewerbsprozess 9. Aufl, Kap 29 Rz 18; MüKo/Krüger § 543 Rz 11). Zur Fortbildung des Rechts (§ 543 II 1 Nr 2 1. Alt) ist die Zulassung der Revision geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundsatz der Zulassungsrevision.

Rn 1 § 543 I beinhaltet den Grundsatz der Zulassungsrevision: Die Revision ist nur statthaft, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH als Revisionsgericht zugelassen worden ist. In der Berufungsinstanz bedarf es dazu keines Antrags der Parteien auf Zulassung der Revision; das Berufungsgericht entscheidet vAw. Eine Anregung an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen.

Rn 8 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gilt: Wird eine klärungsbedürftige Frage nach der Entscheidung des Berufungsgerichts sozusagen ›überholt‹ und durch ein Urt des BGH oder des EuGH iSd Rechtsmittelführers geklärt, verliert die Zulassungsfrage ihre Entscheidungserheblichkeit nicht, da in diesem Falle der Rechtsstreit unr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fortgang des Verfahrens.

Rn 4 Im Falle der dem Antrag stattgebenden Entscheidung, die wie im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 IV) durch Beschl erfolgt, der den Parteien zuzustellen ist (§ 566 V), wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 566 VII/§ 544 VI). In beiden Fällen gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung der Revision nach Zulassung der Revision als Einl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verbesserungs- und Verschlechterungsverbot.

Rn 3 In gleicher Weise wie für das Berufungsgericht gelten für das Revisionsgericht das Verbesserungs- und Verschlechterungsverbot (Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 7; Zö/Heßler § 557 Rz 1). Das Revisionsgericht darf daher das angefochtene Urt nicht über die vom Revisionskläger gestellten Anträge hinaus abändern, dem Revisionskläger kann nicht mehr zugesprochen werden, als er bea...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 14 Die Zurückweisung kann mit der Revision gerügt werden. Die Zulassung des Vorbringens ist unanfechtbar und unterliegt auch keiner Nachprüfung in der Revision (BVerfG NJW 95, 2980).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen.

Rn 2 § 565 verweist auf § 514. Mit der Revision, die nicht der Zulassung bedarf (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06] Tz 3; vgl dazu § 543 Rn 1), anfechtbar sind entspr § 514 II 1 nur im Berufungsweg erlassene zweite Versäumnisurteile iSd § 345. Ein erstes Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist demgegenüber mit der Revision nicht anfechtbar (vgl den Wortlau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begründungsfrist.

Rn 12 Die Begründungsfrist beträgt nach § 544 IV zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Wird das Berufungsurteil nicht, nicht wirksam oder später als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt, so endet die Frist mit Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung (Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 15). Die Begründungsfrist kann mit denselben Maßg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

Rn 3 Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Offensichtliche Unrichtigkeit.

Rn 21 Problematisch erscheint, dass nach der Rspr des BGH die offensichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils allein kein Grund für die Zulassung der Revision sein soll (BGHZ 154, 288, 294f). Das BVerfG hat diese Rspr zwar gebilligt (BVerfG NJW 05, 3345, 3346). Fehlt es mithin an Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr, wären danach selbst grobe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Umfang der Aufhebung.

Rn 3 Die Aufhebung ist auf den Teil des Berufungsurteils zu beschränken, hinsichtlich dessen die Revision begründet ist. Ferner darf das Berufungsurteil nur insoweit aufgehoben werden, als es mit der Revision angefochten ist. Nicht angegriffene Teile erwachsen in Teilrechtskraft, sobald die Möglichkeit entfallen ist, sie durch Erweiterung der Revisionsanträge oder durch Ansc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die Rechtsbehelfe.

Rn 39 Ergeht das Versäumnisurteil gegen den Bekl, steht diesem der Einspruch zu (s § 338 Rn 6 ff). Kontradiktorische Prozess- oder Sachurteile gegen den Kl beenden die Instanz und sind (nur) mit den allg Rechtsmitteln (Berufung oder Revision bzw Nichtzulassungsbeschwerde) anfechtbar, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschriften über die sofortige Beschwerde (§ 33...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsfolgen.

Rn 26 Hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und gibt das Revisionsgericht mithin der Beschwerde statt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 544 VIII 1). Die Revision gilt als durch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (§ 544 VIII 2). Die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 II) beginnt mit der Zustellung des der Beschwerde stattgebenden Beschl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren bei Säumnis.

Rn 3 Es gelten die Vorschriften der §§ 330 ff. Voraussetzung einer Versäumnisentscheidung ist allerdings die Zulässigkeit der Revision. Ist die Revision unzulässig, ist sie auch bei Säumnis einer Partei durch kontradiktorisches Urt zu verwerfen (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 4; St/J/Jacobs § 555 Rz 8). I. Säumnis des Revisionsklägers. Rn 4 Bei Säumnis des Revisionsklägers ist di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsnormqualität.

Rn 1 Mit der Revision kann nur gerügt werden, dass die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Berufungsgerichts revisible Rechtsnormen verletzen. Rechtsnormen, deren Verletzung mit der Revision gerügt werden kann, sind alle materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, also Gesetze, Rechtsverordnungen, über den innerdienstlichen Bereich hinausgehende Verwaltungsanwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der absoluten Revisionsgründe.

Rn 1 Bei absoluten Revisionsgründen wird die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Entscheidung unwiderlegbar vermutet (vgl nur BGH 26.11.08 – VIII ZR 200/06 Tz 6 – juris; BGHZ 172, 250 Tz 11; Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 2; MüKoZPO/Krüger § 547 Rz 1; Zö/Heßler § 547 Rz 1). Auch absolute Revisionsgründe können allerdings nur iRe statthaften und auch iÜ zul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. PKH für den Rechtsmittelgegner.

Rn 14 Dem Gegner des Rechtsmittelführers ist PKH ohne Prüfung der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit zu bewilligen. Fraglich ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt die Notwendigkeit zur Verteidigung gegen das Rechtsmittel besteht. Grds ist PKH für den Berufungsgegner erst dann zu bewilligen, wenn der Berufungsführer das Rechtsmittel begründet hat und die Voraussetzungen f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unanfechtbares Urteil (§§ 540 II, 313a).

Rn 23 Vereinfacht werden kann das Urt auch, wenn es mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist. Möglich ist dies unter den Voraussetzungen des § 313a, der nach § 540 II auch für Berufungsurteile gilt. Rn 24 Nach § 313a I bedarf es des Tatbestands nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urt unzweifelhaft nicht zulässig ist. Hiervon muss das Gericht sich vAw sorgfältig vergewissern ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wertgrenze und Beschränkungen bei Familiensachen.

Rn 8 Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen und übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht, findet die Revision nicht statt, es sei denn, das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen (vgl § 544 Rn 4 ff). Diese Regelungen, die sich bis zum 31.12.19 in der Übergangsvorschrift des § 26 Nr 8 EGZPO befanden, sind sei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Entscheidungserheblichkeit.

Rn 22 Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage bzw der korrekturbedürftige Rechtsfehler im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (BGH NJW 03, 831 [BGH 19.12.2002 - VII ZR 101/02]). Daran fehlt es, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung vor- oder gleichrangig und nicht nur hilfsweise auf eine zweite Begründung stützt, die sein Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Entsprechend dem Begründungszwang bei der Berufung (vgl § 520 Rn 1) regelt § 551 Form, Frist und notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Eine fristgerechte und den Anforderungen des § 551 III genügende Begründung der Revision ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Mängel führen gem § 552 zur Verwerfung der Revision als unzulässig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie (2) 1Die Revision ist zuzulassen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Korrektur zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung.

Rn 17 Ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts sieht der BGH auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rspr zu beschädigen. Ein solcher schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rspr gefährdender Rechtsfehler wird zu Recht bejaht, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungs- instanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) 1Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. 2Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Revisionsunfähige Urteile.

Rn 7 Unter keinen Umständen mit der Revision anfechtbar sind Urteile, mit denen das Berufungsgericht einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet, abändert oder aufhebt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht in solchen Fällen die Revision zulässt. In diesen Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Revisibilität ausländischen Rechts?.

Rn 6 Unklar war zunächst, ob sich an der Beurteilung der Revisibilität ausländischen Rechts durch die Neufassung von § 545 I etwas geändert hat. Hierfür könnte der Wortlaut der Neufassung sprechen, die – anders als die derzeitige Fassung der Vorschrift – nicht mehr von ›Bundesrecht‹ spricht, sondern nur noch von der Verletzung von ›Recht‹. Aus diesem Grund wird tw angenommen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisions...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verletzung materiellen Rechts und (sonstiger) Verfahrensmängel.

Rn 3 Ist der Klage unter Verletzung materiellen Rechts stattgegeben worden, so bleibt die Revision gleichwohl ohne Erfolg, wenn sich der Klageanspruch aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergibt oder die Verteidigung des Beklagten sich aus vom Berufungsgericht nicht erörterten oder anders beurteilten Gründen als unerheblich erweist (Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 2). Bei Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. BGH.

Rn 30 Vor dem BGH gilt in allen Verfahren für die Parteien, Beteiligte und beteiligte Dritte Anwaltszwang, eine Ausnahme von der Grundregel des I 4 wurde nicht gemacht. Allein Behörden müssen sich für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen (II). Dies gilt auch für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Nachprüfung im Instanzenzug.

Rn 15 Es handelt sich überwiegend um Fragen der Beweiswürdigung, so dass die Überprüfung in der Berufung (näher Seibel BauR 09, 574), va aber in der Revision nur eingeschränkt möglich ist, s §§ 511 ff, 529 ff, 542 ff, 559 II, 546; s.a. § 411 Rn 33–35, § 412 Rn 6; zu Zweifeln gem § 529 I Nr 1 (Unvollständigkeit des Gutachtens) nach Berücksichtigung neuen Vorbringens gem § 531...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Weiteres Verfahren.

Rn 12 Das weitere Verfahren, das nach Zulassung der Revision greift, bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen (§ 566 VIII). Über die zulässige Sprungrevision entscheidet das Revisionsgericht durch Urt, für dessen Inhalt die §§ 561 ff gelten. Analog § 563 II kann das Revisionsgericht nur an das erstinstanzliche, nicht jedoch an das für die Berufung zustä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zurückverweisungsurteil (§ 538).

Rn 33 Keine inhaltlichen Erleichterungen gelten für das Urt, mit dem erstinstanzliches Verfahren und Urt aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird. Auch dieses Urt kann von der Partei, die eine Sachentscheidung beantragt hatte, mit der Revision bzw mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden und bedarf deswegen einer Begründung na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Folgen der Verletzung von Pflichten nach Abs 1–3.

Rn 7 Die Erörterung klärungsbedürftiger Punkte des Sach- und Streitverhältnisses durch Fragen und Hinweise ist eine Pflicht des Gerichts. Ein Ermessen besteht insoweit nicht, allenfalls ist dem Gericht ein enger Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit zuzugestehen. Die Hinweiserteilung kann in der mündlichen Verhandlung, schriftlich oder auch telefonisch...mehr