Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.1 Ausgangslage

Von den ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen. Zur Bewältigung dieser Bewertungsaufgabe ist ein verwaltungsökonomisches handeln in besonderem Maße geboten. Die geltende Einheitsbewertung ist nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrundlagen automationsges...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "neuen" Grundsteuer-Regeln

Zusammenfassung Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert d...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.4 Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren dient für Nichtwohngrundstücke als Auffangverfahren, da sich für diese nach den vorhandenen statistischen Quellen derzeit keine für die gesamte Nutzung durchschnittlichen Nettokaltmieten ermitteln lassen. Beim Sachwertverfahren erfolgt die Wertermittlung für den Grund und Boden sowie der Gebäude gesondert. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bildet ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.7 Mindestwert

Wie im geltenden Recht[1] darf der im typisierten Ertragswertverfahren oder im typisierten Sachwertverfahren für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, nicht unterschreiten. Es entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, dass der Käufer eines bebauten G...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Die in bislang in § 34 GrStG verankerten verfahrensrechtlichen Regelungen (Erlasszeitraum, Antragsgebundenheit) zum Erlass der Grundsteuer finden sich aufgrund der Umstrukturierung des grundsteuerlichen Normengefüges jetzt in § 35 GrStG.mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.3 Inkrafttreten

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes tritt nach dessen Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz ist am 20.11.2019 im BGBl 2019 I S. 1546 veröffentlicht worden und damit am 21.11.2019 in Kraft getreten.mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.2 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Das BVerfG hat in seiner für die Reform des Bewertungsrechts maßgebenden Entscheidung vom 10.4.2018[2] ausgeführt, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die bisherigen Ungleichbehandlungen sich für das derzeitige Recht weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung noch wegen Geringfügig...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.1 Vermögensarten, Billigkeitsmaßnahmen und Feststellungen

Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt erfolgt – abweichend von § 18 BewG – eine Einordnung von Vermögen in die Vermögensarten: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen.[1] Hinweis Betriebsgrundstücke Ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.5 Sonderfälle

Unterabschnitt IV. zum Grundvermögen enthält Regelungen zu den sog. Sonderfällen. Hierzu gehören die Erbbaurechtsfälle [1] und die Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.[2] Hinweis Grundstücke im Zustand der Bebauung Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung [3] ist für die Grundsteuer entbehrlich. Für Zwecke der Grundsteuer bleiben die nicht bezugsfertigen ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.2 Erklärungs- und Anzeigepflichten

Erklärungen zu Hauptfeststellungszeitpunkten Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer – ggf. vorausgefüllten – Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung von Grundsteuerwerten. Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert und/oder ist eine ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.2 Wichtige Eckpunkte der Neuregelung

Die Modernisierung der Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens ist an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuches angelehnt. Unbebaute Grundstücke Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude liegen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.2 Ziel der Änderung des GG

Durch die Änderung des Grundgesetzes soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit der Grundgesetzänderung – ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen – uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Gesetzestechnisch erfolgt dies dur...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.2 Veränderte Steuermesszahlen

Die Steuermesszahlen wurden an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerlichen Auswirkungen angepasst. Für die der Grundsteuer A unterliegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl zukünftig 0,55 ‰.[1] Für die der Grundsteuer B unterliegende bebauten und unbebauten Grundstücke beträgt die Steuermesszahl einheitlich 0,34 ‰.[2]mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.2 Bebaute Grundstücke

Die Grundsteuer wird i. H. v. 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt hingegen die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1] Normaler Rohertrag ist bei be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.1 Allgemeine Hinweise

Wie heute bei den Einheitswerten wird auch in Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag ermittelt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird. Die neuen Grundsteuerwerte finden für d...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertr...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1.1 (Wieder-)Einführung der Grundsteuer C (Baulandsteuer)

Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist es in diesem Zusammenhang geboten, Hemmnisse wie beispielsweise die Zurückha...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.3 Ertragswertmethodik

Der Ertragswertmethodik liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der objektiviert-reale Wert eines Grundstücks – ähnlich wie beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen – aus seinem nachhaltig erzielbaren Reinertrag ermitteln lässt. Im Ertragswertverfahren ist der auf den Bewertungsstichtag bezogene Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge zu ermitteln. Hierbei ist ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.3 Die Regelungen im Detail

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszw...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.2 Die Änderungen im Detail

Gesetzestechnisch ist die Einführung der Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG verortet. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz – vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. In § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG hat der Gesetzgeber ind...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.3 Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke

Da es sich beim Wohnen um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht[1] ausgeführt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1.2 Baulandmobilisierung mittels Grundsteuer C

Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten un...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.6 § 41 Nr. 4 ZPO

Rz. 32 Ebenfalls ausgeschlossen sind Richter (oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) in Sachen, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand eines Beteiligten bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt sind oder gewesen sind. Rz. 33 Der Ausschließungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stellung als Interessenvertrete...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / F. Leistungskürzungsrecht nach der VVG-Reform 2008

Rz. 138 Kern der VVG-Reform 2008 war der Wegfall des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" und die Einführung eines (quotalen) Leistungskürzungsrechts des Versicherers bei grob fahrlässig begangenen Vertragsverstößen des Versicherungsnehmers. I. Anwendungsfälle Rz. 139 Das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte neue Leistungskürzungsrecht findet im Falle der groben Fahrlässigkeit Anwendun...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Vertragsschluss, Obliegenheiten, VVG-Reform 2008

Rz. 291 Da Probleme des Vertragsschlusses im Bereich der Rechtsschutzversicherung in der Praxis kaum eine Rolle spielen und sich auch die praktische Relevanz von Obliegenheiten etc. – und damit auch der VVG-Reform 2008 – in Grenzen hält, wird auf eine diesbezügliche Darstellung verzichtet und insoweit auf das Kapitel Rechtsschutzversicherung von Schneider, in: van Bühren, Ha...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / Literaturtipps

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Anwendungsfälle

Rz. 139 Das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte neue Leistungskürzungsrecht findet im Falle der groben Fahrlässigkeit Anwendung in folgenden Fällen:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / bb) Rettungskostenersatz gem. §§ 82, 83 VVG

Rz. 233 Dem Versicherungsnehmer kann ein Schaden entstehen, wenn dieser zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Haarwild ausweicht und es dadurch zu einem Unfall kommt. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch ist gem. § 83 Abs. 1 VVG, dass die Rettungshandlung objektiv zur Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens geeignet ist. Nach der durch die VVG-Refor...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Ausgestaltung des Leistungskürzungsrechts

1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 140 Der Gesetzgeber hat in den vorstehend genannten Vorschriften lediglich gesetzlich geregelt, dass der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Er überlässt die Herausbildung geeigneter Kriterien und Abgrenzungsmerkmale vollständig der Rechts...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Quotenabstufung

a) Grobe Abstufungen Rz. 144 Weitestgehende Einigkeit herrscht darüber, dass die Quoten in groben, größeren Schritten gebildet werden sollen, da anderenfalls eine mathematische Genauigkeit suggeriert würde, die tatsächlich nicht zu erzielen ist. So wird überwiegend eine Aufteilung in Drittel, Viertel und Fünftelschritten vorgeschlagen (Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019,...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Typische Fälle im Verkehrsrecht (nach dem "Goslarer Orientierungsrahmen")

a) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Rz. 189 Der "Goslarer Orientierungsrahmen" schlägt eine Staffelung je nach Alkoholisierungsgrad vor: Rz. 190 Der BGH (v. 22.6.2011 –...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / III. Beispiele zur Quotenbildung im Verkehrsrecht

1. "Goslarer Orientierungsrahmen" Rz. 186 Aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises II des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages (VGT) 2009 hat im November 2009 ein Symposium von Verkehrsrechtlern aus dem Kreise der Versicherungswirtschaft, der Vereine und Verbände stattgefunden. Aus diesem Symposium ist ein "unverbindlicher Orientierungsrahmen" hervorgegangen, der für typis...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Bisherige Rechtsprechung

Rz. 188 Eine Übersicht bisher vorliegender Rechtsprechung zur Quotenbildung in typischen Fällen des Verkehrsrechts findet sich im entsprechenden Werk von Nugel (Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Auflage 2012). In den nachfolgend genannten Fällen wird jeweils auf ggf. bereits vorliegende Rechtsprechung hingewiesen.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / c) Überlassen des Fahrzeugs an Fahrer ohne Fahrerlaubnis

Rz. 193 Für diese Fälle hat der "Goslarer Orientierungsrahmen" im privaten Bereich eine Kürzung von 0 %, im gewerblichen Bereich eine Kürzung um 25 % vorgeschlagen. Auch in dieser Fallgruppe ist bisher keine Rechtsprechung ersichtlich.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / g) Verwendung verkehrsunsicherer Bereifung

Rz. 198 In dieser Fallgruppe schlägt der "Goslarer Orientierungsrahmen" eine Kürzung um 25 % vor.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / e) Rotlichtverstoß

Rz. 195 Bei Rotlichtverstößen erschien dem "Goslarer Orientierungsrahmen" eine generelle Kürzung um 50 % als angemessen. Rz. 196 Die bisherige Rechtsprechung hat ebenfalls eine Kürzung um 50 % akzeptiert (LG Münster NJW 2010, 240; LG Essen zfs 2010, 393; AG Duisburg SP 2011, 28).mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / i) Rettungskosten

Rz. 201 Das OLG Saarbrücken (zfs 2011, 331) hat eine Kürzung um 50 % bei folgendem Sachverhalt angenommen: Fahrer weicht Kleintier bei 120 km/h aus ohne Bremsung mit übermäßiger Lenkbewegung, wobei er Hände vor sein Gesicht geschlagen hat. Das LG Trier (zfs 2010, 510) hat eine Kürzung um 60 % bei folgendem Sachverhalt angenommen: Fahrer weicht Fuchs bei 70 km/h nachts in Rech...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / a) Schmerzensgeld ohne Verschulden (Gefährdungshaftung)

Rz. 34 Ob der Schmerzensgeldbetrag bei Verwirklichung eines Tatbestandes der Gefährdungshaftung niedriger zu bemessen ist als bei einer Verschuldenshaftung, ist ein durch die Reform "hausgemachtes" Problem (Diehl, zfs 2007, 10). Der BGH vertrat seit je her die Auffassung, dass sowohl die Ausgleichs- als auch die Genugtuungsfunktion die Schmerzensgeldhöhe bestimme (BGH VersR ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / (3) Höchstbetrag bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

Rz. 106 Vor der VVG-Reform 2008 hatte der BGH die bis dahin in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage entschieden, wie mit den in den AKB vereinbarten Höchstbeträgen der Leistungsfreiheit umzugehen ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen begangen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH galt danach (BGH zfs 2006, 94 = VersR 2005, 1720 = r+s 2006, 100 =...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / c) Schreiben an eigenen Versicherer

Rz. 320 Gemäß § 7 I Abs. 2 S. 1 AKB bzw. E.1.1 AKB 2008 ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Verletzt der VN vorsätzlich seine Anzeigepflicht, wird der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 EUR und seit der VVG-Reform nur im Falle der Kausal...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Drogenbedingte Fahrunsicherheit

Rz. 192 Der "Goslarer Orientierungsrahmen" hat "angesichts der Probleme der Strafjustiz, für die unterschiedlichen Drogen und Konsumformen jeweils einen der alkoholbedingten Fahrunsicherheit entsprechenden Grenzwert der absoluten Fahrunsicherheit verbindlich festzulegen", lediglich eine Bandbereite der Kürzung von 50 bis 100 % vorgeschlagen. Rechtsprechung liegt – soweit ers...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / d) Missachtung des Stopp-Schildes oder (festen) grünen (Abbiege-)Pfeils

Rz. 194 Für diese Fälle schlägt der "Goslarer Orientierungsrahmen" generell eine Kürzungsquote von 25 % vor. Rechtsprechung existiert noch nicht.mehr

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FoVo 01/2020, Nur die isoli... / 2 II. Die Entscheidung

LG sieht gütliche Erledigung nicht als eigene Angelegenheit Das LG hat angenommen, eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG stehe der Gläubigerin weder für den Antrag auf gütliche Erledigung noch für den Auftrag zu, Drittauskünfte einzuholen. Die gütliche Einigung diene allein der Vollstreckung aus dem Titel, stehe in engem innerem Zusammenhang mit der folgenden Zwangs...mehr

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ZErb 01/2020, Zur Hemmung d... / b) Stärkung der Vorsorgevollmacht durch den Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat seit der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft Anfang der 1990er Jahre das Institut der Vorsorgevollmacht immer weiter gestärkt.[19] Die in § 1986 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Subsidiarität der Betreuung gegenüber der Altersvorsorgevollmacht sollte ursprünglich in erster Linie dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung tragen.[20] Mi...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / M. Gerichtsstand gem. § 215 VVG

Rz. 437 Neben den Gerichtsständen des Versicherers (Sitz gem. § 17 ZPO als allgemeiner sowie Niederlassung gem. § 21 ZPO als besonderer Gerichtsstand) kann die Klage gegen einen Versicherer auch im durch die VVG-Reform 2008 neu eingeführten besonderen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers (§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG) erhoben werden. Dieser Gerichtsstand gilt (hins...mehr

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FF 01/2020, Zehn Jahre Zuge... / Einführung

Ziel der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Güterrechtsreform war, das dem Zugewinnausgleich zugrundeliegende Prinzip der gleichen Teilhabe an dem während der Ehe erwirtschafteten Gewinn konsequenter als bislang geschehen zu realisieren.[1] Dabei richtete sich das Augenmerk des Gesetzgebers auf die Regelungen, die die gleichberechtigte Beteiligung an den ehezeitlich erzielten We...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / 1. Neubeginn der Verjährung

Rz. 129 Die früheren Unterbrechungstatbestände sind im neuen Verjährungsrecht als "Regelungen über den Neubeginn der Verjährung" bezeichnet. Nach Eintreten eines dort genannten Tatbestandes beginnt die volle Verjährungsfrist wieder neu zu laufen. Rz. 130 Die zum Neubeginn führenden Handlungen sind durch die ZPO-Reform 2001 auf ein geringes Maß zurückgeführt. Die Umstände, die...mehr

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FF 01/2020, Fortbildung von... / III. Verbesserung der Verwirklichung von Kinderrechten bei der Ausgestaltung des Verfahrens

Insbesondere die zu beobachtende sehr unterschiedliche Handhabung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Absehen von persönlicher Anhörung des Kindes, Verzicht auf Anhörungs- und Erörterungstermine etc. in der Beschwerdeinstanz, also rein schriftliches Verfahren) durch die Oberlandesgerichte bzw. teilweise sogar der Familiensenate innerhalb eines Oberlandesgerichts, aber auch die zah...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 140 Der Gesetzgeber hat in den vorstehend genannten Vorschriften lediglich gesetzlich geregelt, dass der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Er überlässt die Herausbildung geeigneter Kriterien und Abgrenzungsmerkmale vollständig der Rechtsprechung. Rz. 141 In der G...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / a) Grobe Abstufungen

Rz. 144 Weitestgehende Einigkeit herrscht darüber, dass die Quoten in groben, größeren Schritten gebildet werden sollen, da anderenfalls eine mathematische Genauigkeit suggeriert würde, die tatsächlich nicht zu erzielen ist. So wird überwiegend eine Aufteilung in Drittel, Viertel und Fünftelschritten vorgeschlagen (Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 28 Rn 78; Rixecke...mehr