Der Gesetzgeber hat seit der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft Anfang der 1990er Jahre das Institut der Vorsorgevollmacht immer weiter gestärkt.[19] Die in § 1986 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Subsidiarität der Betreuung gegenüber der Altersvorsorgevollmacht sollte ursprünglich in erster Linie dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung tragen.[20] Mittlerweile spricht der Gesetzgeber selbst offen von dem Instrument der Vorsorgevollmacht als Mittel "zur Betreuungsvermeidung".[21] Wenn aber der Gesetzgeber die Vorsorgevollmacht immer weiter stärkt, indem er sie im Vergleich zur Betreuung immer attraktiver macht (oder zumindest erscheinen lässt), dann muss die Vorsorgevollmacht unter diesen Gesichtspunkten auch dasselbe Schutzniveau – auch im Sinne von Attraktivität aus Sicht des Betroffenen – bieten wie die Betreuung. Es wäre an dieser Stelle verfehlt, den Vollmachtgeber im Hinblick auf seine Wahl des privatautonomen Instruments der Vollmacht auf die Möglichkeit zu verweisen, selbst im Innenverhältnis durch eine ausdrückliche Verjährungsvereinbarung vorzusorgen.

[19] Durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4. 2005 wurde die Vorsorgevollmacht durch Regelungen im BGB, Zivilprozessrecht und Melderecht wesentlich gestärkt. Dabei tritt zunehmend auch der Aspekt der Entlastung der Länderhaushalte in den Vordergrund, siehe Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 51. Ed. 1.5.2019, § 1896 Rn 26.
[20] Gleichzeitig heißt es schon im Gesetzesentwurf, BT-Drucks 11/4528, 122, zum Ziel des Gesetzgebers: "Hierbei ist es auch wünschenswert, daß von der Möglichkeit sogenannter Altersvorsorge-Vollmachten verstärkt Gebrauch gemacht wird."
[21] BT-Drucks 15/4874, 1.

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