Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Anhang 9: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB IX

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) v. 23.12.2016, BGBl. I, 3234 BGBl. III 860–9-3 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 965mehr

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Anhang 10: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) neu gefasst durch Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, 130 BGBl. III 860–10–1 zuletzt geändert durch G. v. 20.8.2021, BGBl. I, 3932mehr

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Anhang 3: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – VRegV

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung – VRegV) v. 21.2.2005, BGBl. I, 318 BGBl. III 303–1-1 zuletzt geändert durch G. v. 4.5.2021, BGBl. I, 882, 910mehr

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Anhang 2: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BNotO

Bundesnotarordnung (BNotO) neu gefasst durch Bek. v. 24.2.1961, BGBl. I, 97 BGBl. III 303–1 zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2021, BGBl. I, 1282mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Beetz, Die Prozessfähigkeit betreuter Personen, BtR 2022, 22 Braun, Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht, ZRP 2020, 201 Brosey, Folgerungen aus der Studie zur Qualität der rechtlichen Betreuung, BtPrax 2018, 217 Brosey, Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E: Konsequente Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen?, BtPrax 2020, 161 Bürkel, "Die haben gesagt, ...mehr

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Anhang 8: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe neu gefasst durch Bek. v. 11.9.2012, BGBl. I, 2022 BGBl. III 860–8 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 965mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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Anhang 5: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v. 17.12.2008, BGBl. I, 2586, 2587, BGBl. I 2009, 1102 BGBl. III 315–24 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 962mehr

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Anhang 6: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BtOG

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vom 4.5.2021, BGBl I, 882, 917 mWv 1.1.2023 BGBl III 404–33 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.6.2022, BGBl I, 959, 963mehr

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Vorwort

Am 1.1.2023 wird im Betreuungsrecht ein neues Kapitel aufgeschlagen. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[1] werden die §§ 1773 bis 1921 BGB und weitere Paragrafen aus dem BGB neu sortiert und formuliert, insgesamt mehr als 150, sowie andere Normen, unter anderem der ZPO, im FamFG, in der BNotO, in vier SGB – das Betreuungsbehördengesetz wird zum Betreuung...mehr

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§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / C. Gestaltung: Innenverhältnis, Schenkungen, Aufenthalt, Umgang

Rz. 11 An der Abstraktheit der Vorsorgevollmacht von einem grundsätzlich ihr zugrunde liegenden Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB [11] ändert sich nichts. Beachtlich ist, dass dieser Grundsatz angenommen und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt wird.[12] Hinweis Das Innenverhältnis bei einer Vorsorgevollmacht wird weiter nicht erwähnt, in der Gesetzesbegründung aber ...mehr

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§ 1 Einleitung / E. Gesetzgebungsgeschichte

Rz. 23 Die Reformbedürftigkeit des Vormundschaftsrechts wurde schon in den achtziger Jahren thematisiert und diskutiert.[27] Nach dem Tod des 2-jährigen Kevin in Bremen, dessen Amtsvormund mit 240 Fällen überlastet war, im Jahr 2006 gab es zahlreiche Aktivitäten zum Kinderschutz und im Jahr 2011 wurde eine Teilreform mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreu...mehr

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§ 11 Einrichtung einer Betr... / I. Einleitung

Rz. 14 Insgesamt soll der Grundsatz, dass die Betreuung nur für konkret erforderliche Aufgabenkreise angeordnet wird, deutlich stärker betont werden.[18] Eine pauschale Anordnung der Betreuung für "alle Aufgabenkreise" ist schon heute grundsätzlich unzulässig, soll es nun ausdrücklich sein.[19] Kennzeichnend ist dabei die Rechtsprechung des BGH zum Aufgabenkreis "Vermögensso...mehr

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§ 22 Sozialrechtliche Änder... / A. Einleitung, SGB I, SGB IX, SBG X n.F.

Rz. 1 Wesentlich sind für die Reform die Versuche, Betreuungen zu vermeiden,[1] die lediglich wegen Problemen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche eingerichtet werden. So werden im Betreuungsrecht durchgängig die anderen Hilfen im Sinne von § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. betont und es wird als neues Instrument die erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehö...mehr

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§ 1 Einleitung / G. Evaluation, Ausblick

Rz. 31 Sehr sinnvoll ist nach hiesiger Ansicht, dass eine umfassende Evaluierung vorgesehen ist.[62] Sieben Jahre nach Inkrafttreten sollen dazu wissenschaftliche Untersuchungen erfolgen, um herauszufinden, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden. Deren Inhalt wurde im Vergleich zum Referentenentwurf in dem Regierungsentwurf sehr viel detaillierter beschrieben.[63] Zu Recht...mehr

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§ 1 Einleitung / I. Einleitung

Rz. 4 Die Änderungen durch die Reform betreffen nicht einzelne Paragrafen. Vielmehr wurden der gesamte Abschnitt 3 des 4. Buches des BGB sowie zahlreiche, einzelne Normen im BGB und in anderen Gesetzen geändert:mehr

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§ 19 Vormundschaft, §§ 1773... / D. Pflegeperson und Vormund, §§ 1792 Abs. 2, 1796 f., 1777 BGB n.F.

Rz. 7 Mit dem am 10.6.2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)[10] wurde begonnen, die Regelungen im Zusammenhang mit Pflegepersonen zu überarbeiten, insbesondere hinsichtlich deren Verhältnis zu dem Vormund und zum Kind.[11] Das wurde in der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts fortgeführt. Rz. 8 Bei der Konzeption des BGB war beim Vormunds...mehr

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§ 17 Betreuer, §§ 1816–1819... / I. Verhinderungsbetreuer, § 1817 Abs. 4 BGB n.F.

Rz. 20 Es wurde mit der Reform beibehalten, dass Berufsbetreuungen nur von natürlichen Personen übernommen werden können, § 19 Abs. 2 BtOG. Das bedeutet auch, dass ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub regelmäßiger zu erwarten ist. Rz. 21 Um dem daraus resultierenden Vertretungsvakuum entgegenzuwirken, wird ein Verhinderungsbetreuer nicht mehr gem. § 1899 Abs. 4 BGB ...mehr

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§ 6 Vorsorgevollmacht – Kon... / A. Einleitung

Rz. 1 Auch wenn noch unterschiedliche Ansichten über die Verbreitung und Relevanz von Vollmachtsmissbräuchen bestehen,[1] Forschungen angebracht erscheinen und die Reform sich wenig mit diesem Thema befasst: Die umfassende Rechtsprechung des BGH zur Aufgabe und zu den Befugnissen des Betreuers in diesen Fällen war Grund genug für den Gesetzgeber, den bisherigen, aus einem Sa...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / I. Einleitung

Rz. 6 Die für Betreuer genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte waren bislang recht mühsam (und fehleranfällig)[2] über die Verweisungen in § 1908i BGB a.F. im Vormundschaftsrecht zu finden. Die Reform kehrt diese Verweisungsregelungen nun um, so dass die Genehmigungstatbeständen im Unterkapitel 4 "Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte" des Kapitel 3 "Vermögensangelegenheite...mehr

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§ 1 Einleitung / I. Vom Wohl zum Willen, vom Objekt zum Subjekt

Rz. 15 Wie es bereits mit der Reform im Jahre 1992 begonnen wurde, sollen Betreute (und entsprechend Mündel)[10] im Verfahren und während der Betreuung noch mehr Subjekt und weniger Objekt sein.[11] Daraus resultiert die Abkehr vom "Wohl" und die Zuwendung zu Wunsch und Willen des Betreuten (siehe auch § 12 Rdn 1–11).[12] Der Unterstützungsgedanke als Gegensatz zur Bevormund...mehr

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§ 13 Führung der Betreuung ... / 2. Hinzuziehung

Rz. 41 Der Betreuer kann auf eigenes Betreiben gem. § 1835 Abs. 3 BGB n.F. eine dritte Person zur Erstellung hinzuziehen, namentlich die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen. Das kann die Qualität des Berichtes verbessern und den Betreuer gerade bei vermögenden Betreuten absichern. Rz. 42 Die zuständige Betreuungsbeh...mehr

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§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / A. Einleitung, §§ 1814 Abs. 2 Nr. 1, 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB n.F.

Rz. 1 Auf die Vorsorgevollmacht und die damit verbundene Kontrollbetreuung wird in den §§ 1820 und 1815 Abs. 3 BGB n.F. eingegangen. In § 285 FamFG n.F. werden die Vollmachtsvorlage bei Gericht und die Registrierungsabfrage geregelt. Im Übrigen wird die Vorsorgevollmacht bei dem Ehegattenvertretungsrecht (dieses ausschließend, § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. b BGB n.F., siehe § 10 ...mehr

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§ 3 Der Betreute im Prozess... / A. Einleitung

Rz. 1 Ursprünglich war keine Änderung der Regelungen zur Stellung des Betreuten im Prozess geplant. Sie wurde auf der Herbstkonferenz der 90. Justizministerkonferenz am 7.11.2019 diskutiert und die Justizministerinnen und Justizminister beschlossen eine Prüfungsbitte an das BMJV. Das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen werde beeinträchtigt, was mit Blick auf die UN-Beh...mehr

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§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / D. Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, §§ 7, 34 BtOG

Rz. 16 Nachdem es insbesondere aufgrund der Kommentierung von Demharter [14] und Entscheidungen des OLG Köln[15] zu Irritationen über die Grundbuchtauglichkeit von durch eine Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmachten gekommen war, sprach der BGH in einer leider stark verzögert am 15.3.2021 veröffentlichten Entscheidung vom 12.11.2020 ein Machtwort...mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / 2. Kritik

Rz. 6 In den meisten Stellungnahmen von Verbänden wurde die Regelung trotzdem abgelehnt,[3] wie auch in der juristischen Literatur[4] und sogar in der Facharbeitsgruppe 3 beim BMJV.[5] Das Motiv der Kostenreduzierung wird als leitend angenommen.[6] Aus den Kreisen der Ärzteschaft scheint eher Zustimmung zu kommen[7] mit Kritik im Detail, insbesondere am Verwaltungsaufwand.[8...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / B. Einleitung

Rz. 2 Für das Erbrecht gibt es durch die Reform nur einzelne direkte Änderungen. Dies war auch nicht beabsichtigt. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB a.F. zu § 1837 BGB n.F. mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für ...mehr

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§ 1 Einleitung / F. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Rz. 28 Das Gesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft,[53] um den Beteiligten genügend Vorbereitungszeit zu geben. Das gibt die Gelegenheit, sich in Ruhe mit den neuen Ziffern, Sortierungen und Inhalten vertraut zu machen. Im Reparaturgesetz[54] wurde die Geltung für die Verordnungsermächtigungen gem. § 240a BGB n.F. für Geldanlagen, gemäß §§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 4 BtOG für Registrieru...mehr

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§ 18 Betreuungsgericht, -be... / III. Aufgaben außerhalb gerichtlicher Verfahren, §§ 5–10 BtOG

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / II. Notgeschäftsführung

Rz. 15 Über das Vertretungsrecht gem. § 1874 Abs. 1 BGB n.F. hinaus wird der Betreuer nach § 1874 Abs. 2 BGB n.F. zu einer Notgeschäftsführung nach dem Tod verpflichtet. Sie bezieht sich nur auf seinen Aufgabenkreis. Anders als in § 1698b BGB, auf den § 1908i BGB a.F. über § 1893 BGB a.F. verwies, fehlt der Begriff der "Gefahr" und es wird auf "Angelegenheiten, die keinen Au...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Reform des griechischen Familienrechts - unter besonderer Berücksichtigung der Eltern-Kinder Verhältnisse

I. Einleitung Das griechische Familienrecht (Art. 1346-1694 gr. ZGB) hat seit 1946, als das gr. ZGB in Kraft getreten ist, drei große Reformen erlebt. Mit der ersten Reform im Jahre 1983,[1] die fast das gesamte Familienrecht wesentlich geändert hat, sind die Vorschriften über die Eltern-Kinder-Verhältnisse nach dem Gleichheits- und Kindeswohlprinzip modernisiert worden.[2] E...mehr

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FF 09/2022, Familienrecht a... / Reform des Abstammungsrechts – Regelungen für die Elternschaft

Für die renommierte Rechtswissenschaftlerin Prof. em. Dr. Dr. h.c. Dagmar Coester-Waltjen ergibt sich die Reformbedürftigkeit des Abstammungsrechts nicht nur aus den Veränderungen der Fortpflanzungsmöglichkeiten durch die Medizin und auch nicht nur aus der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften als Grundlage für die Familie und für die Ehe. Vielmehr sei das ...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 2. Die Reform des Hauptkriteriums des Kindeswohls

Das griechische Familienrecht ist, wie erwähnt, pädozentrisch, weil alle Entscheidungen der Eltern und des Gerichts das Kindeswohl anstreben sollen. Doch spricht die neue Vorschrift des Art. 1511 Abs. 1 gr. ZGB nunmehr von optimalem Kindeswohl. Der neue Begriff entspricht dem angelsächsischen "best interest of the child", das dem gr. ZGB eigentlich fremd ist, in dessen Vorsc...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / I. Einleitung

Das griechische Familienrecht (Art. 1346-1694 gr. ZGB) hat seit 1946, als das gr. ZGB in Kraft getreten ist, drei große Reformen erlebt. Mit der ersten Reform im Jahre 1983,[1] die fast das gesamte Familienrecht wesentlich geändert hat, sind die Vorschriften über die Eltern-Kinder-Verhältnisse nach dem Gleichheits- und Kindeswohlprinzip modernisiert worden.[2] Eine der wicht...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / V. Schluss

Das Gesetz 4800/2021 hat das Eltern-Kinder-Verhältnis wesentlich reformiert. Die neuen Regelungen des gr. ZGB sind länger und komplizierter und werden viele Auslegungsprobleme verursachen. Diese Feststellung wird von den bis heute (wenigen) veröffentlichten Gerichtsentscheidungen bestätigt, die auch erheblich länger und ausschweifender geworden sind. Der Grund dafür liegt da...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 3. Die Rückkehr in die Regel der gemeinsamen Ausübung der Personensorge

Es wurde bereits erwähnt, dass die Ausübung der Personensorge entweder durch ein schriftliches Übereinkommen der Eltern oder durch eine Gerichtsentscheidung einem Elternteil ausschließlich erteilt werden kann. Trotzdem darf dieser Elternteil nicht alle Entscheidungen über die Personensorge des Kindes treffen. Es gibt einige Aspekte der Personensorge, die so wichtig sind, das...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / II. Die elterliche Sorge während der ehelichen Lebensgemeinschaft

1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge Art. 1510 Abs. 1 S. 1 gr. ZGB sieht vor, dass die Sorge für das minderjährige Kind Pflicht und Recht der Eltern ist, die sie gemeinsam und gleich ausüben. Das Wort "gleich" wurde mit dem Gesetz 4800/2021 aufgenommen. Der Begriff soll als "gleichwertig" ausgelegt werden, sodass die gemeinsame Ausübung der...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / II. Die elterliche Sorge während der Trennung/nach der Scheidung oder der Anfechtung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge Im früheren Recht war die Regel, dass das Gericht über die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge während der Trennung oder nach der Scheidung oder der Anfechtung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden hat. Die alte Fassung dieses Artikels führte die meisten Gerichtsentscheidungen dah...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 2. Ausnahmen von der Regel der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge

a) Die schriftlichen Vereinbarungen der Eltern Das neue Familienrecht sieht einige Ausnahmen von der Regel der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere der gemeinsamen Personensorge vor. Die wichtigste davon ist die Möglichkeit der Eltern, ein Abkommen über die Verteilung der Ausübung der elterlichen Sorge abzuschließen (Art. 1514 Abs. 1 gr. ZGB). Ein solch...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge

Art. 1510 Abs. 1 S. 1 gr. ZGB sieht vor, dass die Sorge für das minderjährige Kind Pflicht und Recht der Eltern ist, die sie gemeinsam und gleich ausüben. Das Wort "gleich" wurde mit dem Gesetz 4800/2021 aufgenommen. Der Begriff soll als "gleichwertig" ausgelegt werden, sodass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge den gleichen Wert oder die gleiche Bedeutung für jede...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Schrifttum: Bräutigam/Weber, Grundsteuerreform auf der Zielgeraden: Summarischer Überblick und anstehende Herausforderungen im Jahr 2022, DStR 2022, 337; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Feldner/Schätzlein, Die wieder eingeführte Grundsteuer C und ihre Umsetzung in den Ländern und Gemeinden, DStR 2021, 512; ...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 3. Meinungsverschiedenheiten der Eltern während der ehelichen Gemeinschaft

Der neue Art. 1512 gr. ZGB sieht vor, dass sich die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge darum bemühen, beiderseits akzeptierte Lösungen zu finden. Können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet das Gericht. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Eltern das Wohl ihres Kindes besser als jeder andere kennen und deswegen selbst eine gemeinsame Lösung finden soll...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / a) Die schriftlichen Vereinbarungen der Eltern

Das neue Familienrecht sieht einige Ausnahmen von der Regel der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere der gemeinsamen Personensorge vor. Die wichtigste davon ist die Möglichkeit der Eltern, ein Abkommen über die Verteilung der Ausübung der elterlichen Sorge abzuschließen (Art. 1514 Abs. 1 gr. ZGB). Ein solches Abkommen muss schriftlich erstellt und von ...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / c) Handlungen des täglichen Lebens – Handlungen in dringenden Fällen

Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat das Recht, unabhängig davon, ob er/sie ausschließlich oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge ausübt,[23] die in Art. 1516 gr. ZGB normierten Handlungen allein zu übernehmen (Art. 1513 S. 2 gr. ZGB). Es handelt sich gewöhnliche Handlungen des täglichen Lebens für die Sorge des Kindes oder laufende Hand...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / IV. Die elterliche Sorge der nichtehelichen aber freiwillig anerkannten Kinder

Eine der wichtigsten Änderungen, die das Gesetz 4800/2021 an dem gr. ZGB vorgenommen hat, betrifft Art. 1515 über die nichtehelichen Kinder. Die frühere Fassung des Art. 1515 Abs. 1 gr. ZGB sah vor, dass die elterliche Sorge des nichtehelichen Kindes seiner Mutter obliegt. Hätte der Vater das Kind durch Rechtsgeschäft gemäß Art. 1475 gr. ZGB anerkannt, wäre er Träger der elt...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge

Im früheren Recht war die Regel, dass das Gericht über die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge während der Trennung oder nach der Scheidung oder der Anfechtung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden hat. Die alte Fassung dieses Artikels führte die meisten Gerichtsentscheidungen dahin, die Ausübung der Personensorge als Teil der elterlichen Sorge einem ...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 4. Das Umgangsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt

Wesentlich reformiert wurde Art. 1520 gr. ZGB über das Umgangsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. Bis dem Inkrafttreten des Gesetzes 4800/2021 galt, dass das Gericht das Umgangsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt, regelt. Unter dem früheren Recht wurde häufig das Umgangsrecht in dieser Weise vom Gericht geregelt, sodass das Kind...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / b) Die gerichtliche Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern unmöglich, insbesondere, wenn ein Elternteil an ihrer Ausübung nicht mitwirkt oder gleichgültig gegenüber der Ausübung ist oder die schriftliche Vereinbarung nicht einhält, so müssen beide Elternteile auf die Mediation zurückgreifen. Die Inanspruchnahme der Mediation ist nicht verpfl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

Schrifttum: Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern, ErbStB 2021, 80; Heine, Reform des Bewertungs- und Grundsteuerrechts. Werden die Reformziele erreicht?, KStZ 2020, 1. A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 219 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Statistische Grundlagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden zunächst auf Grundlage der bei Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[2] vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Nachdem im Jahr 2021, also unmi...mehr