Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat das Recht, unabhängig davon, ob er/sie ausschließlich oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge ausübt,[23] die in Art. 1516 gr. ZGB normierten Handlungen allein zu übernehmen (Art. 1513 S. 2 gr. ZGB). Es handelt sich gewöhnliche Handlungen des täglichen Lebens für die Sorge des Kindes oder laufende Handlungen der Vermögensverwaltung oder Handlungen in dringenden Fällen. Zu den gewöhnlichen Handlungen des täglichen Lebens gehört die Bestimmung des täglichen Stundenplans des Kindes (z.B. Ruhezeiten, Essenszeiten, Hausaufgabenzeit), die Begleitung des Kindes zur Schule oder zu außerschulischen Aktivitäten und zurück nach Hause und die allgemeine tatsächliche Pflege. Als laufende Handlungen der Vermögensverwaltung gelten z.B. die Einziehung der Miete von einer dem Kind gehörenden Immobilie. Als Handlungen in dringenden Fällen sollen unter anderem die Einladung eines Privatarztes nach Hause im Falle eines plötzlichen Gesundheitsproblems und die Anklage zur Verfolgung eines Antragsdelikts verstanden werden.[24]

Die Ausübung der in Art. 1516 gr. ZGB normierten Handlungen ist von der vorherigen Ankündigung des anderen Elternteils abhängig (Art. 1513 gr. ZGB). Eine solche Ankündigung darf nicht mit einer Genehmigung oder Einwilligung des anderen Elternteils gleichgesetzt werden, sonst hätte dieser Elternteil die Möglichkeit, ins Privatleben des anderen einzuschreiten und das tägliche Programm des Kindes zu blockieren, insbesondere, wenn dieser Elternteil von der Ausübung der Personensorge gerichtlich oder vertraglich ausgeschlossen ist.[25]

[23] Fountedaki, a.a.O., 45, die die Meinung vertritt, dass die im Art. 1516 gr. ZGB vorgesehenen Handlungen auch vom Elternteil, mit dem das Kind nur vorübergehend im Rahmen der Ausübung seines Umgangsrechts, übernommen werden.
[24] Kounougeri-Manoledaki, a.a.O., 332; Lekkas, a.a.O., Rn 393.
[25] Fountedaki, a.a.O., 46; Lekkas, a.a.O., Rn 398.

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