Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 4. Rechtsmittel (§ 57 FamFG)

Rz. 34 In § 57 S. 1 FamFG verweist der Gesetzgeber darauf, dass Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind. Dies gilt gem. S. 2 nicht, wenn es sich um Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen übermehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 3. Vollstreckung und Aussetzung der Vollstreckung (§§ 53, 55 FamFG)

Rz. 31 Die gesetzliche Formulierung entspricht der Vorschrift des § 929 Abs. 1 ZPO, wonach eine Vollstreckungsklausel nur dann als notwendig erachtet wird, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. Rz. 32 Für Gewaltschutzsachen finden sich in § 53 Abs. 2 FamFG Sonderregelungen, wonach die Vollstreckung sch...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / (1) Fristbestimmung des Gerichts

Rz. 95 Sofern das Gericht von sich aus oder auf Antrag des Antragsgegners in einer Unterhaltsanordnung die Zahlungspflicht befristet festgelegt hat, endet diese mit Eintritt der Frist. Gem. § 56 Abs. 3 FamFG hat das Gericht auch in diesem Falle auf Antrag hin die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen.mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Außerkrafttreten

Rz. 92 Da die einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen von einer Hauptsache nunmehr unabhängig ergehen kann, ist die Frage, wann die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, von ganz erheblicher Bedeutung. aa) Notwendigkeit der Befristung Rz. 93 Wegen der fehlenden Abhängigkeit gelten die früheren in § 620f ZPO a.F. erfolgten Anknüpfungen an das Bestehen der Hauptsache bzw....mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / b) Antrag auf Aufhebung oder Änderung nach § 54 Abs. 1 FamFG

Rz. 90 Dem Beteiligten der erlassenen einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt stehen des Weiteren die Rechte nach § 54 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG zu, wonach (entsprechend der früheren Regelung in § 620b ZPO für Ehescheidungssachen) für alle einstweilige Anordnungen die Möglichkeit eröffnet ist, einen Antrag bei Gericht auf Aufhebung und Änderung der einstweiligen Anor...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / (2) Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung

Rz. 96 Was unter anderweitiger Regelung zu verstehen ist, dürfte zunächst eine den gleichen Regelungsbereich betreffende Hauptsacheentscheidung sein,[77] die, sollte es sich um ein Familienstreitverfahren (§ 112 FamFG) handeln, in Rechtskraft erwachsen sein muss. Von "Hauptsacheverfahren" im einstweiligen Anordnungsverfahren spricht man also dann, wenn in beiden Verfahren der...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / (3) Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Rz. 97 Für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung nach § 248 Abs. 5 S. 1 FamFG die Besonderheit, dass die erlassene einstweilige Anordnung, welche nur innerhalb des Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergehen kann, bei Rücknahme des Antrages oder rechtskräftiger Abweisung des Antrages im Vaters...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / aa) Notwendigkeit der Befristung

Rz. 93 Wegen der fehlenden Abhängigkeit gelten die früheren in § 620f ZPO a.F. erfolgten Anknüpfungen an das Bestehen der Hauptsache bzw. des Ehescheidungsverfahren nicht mehr. Das einstweilige Anordnungsverfahren, bleibt losgelöst von einer möglichen Rücknahme, Abweisung oder Erledigung einer zwischen den Parteien geführten Ehesache weiterhin in Kraft.[75] Gerade hier zeigt ...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / bb) Einzelfälle nach § 56 FamFG

Rz. 94 Nach § 56 FamFG gelten für das Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Unabhängigkeit von einem Hauptsacheverfahren die folgenden Voraussetzungen: i...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / (4) Antragsverfahren

Rz. 98 Für Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, enthält § 56 Abs. 2 Nr. 1–4 FamFG Regelungen, wonach das Außerkrafttreten der erlassenen einstweiligen Anordnung vom rechtlichen Schicksal des deckungsgleichen Hauptsacheverfahrens abhängig ist und zwar in den Fällenmehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Vereinbarung zum Umfang elterlicher Entscheidung

Rz. 302 Grundsätzlich bleibt es Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes bei der gemeinsamen Verantwortung der Eltern im Rahmen elterlicher Sorge. Hiervon können sich Eltern auch durch Vereinbarung nicht lösen. Zwar wäre eine Vereinbarung der Eltern, beispielsweise im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch notariell wie folgt möglich: Formulierungsbeispie...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / B. Die Grundstruktur des FamFG

Rz. 11 Im Buch 1 sind Verfahrensgrundsätze "vor die Klammer gezogen", die für alle nach dem FamFG abzuwickelnden Verfahren gelten, soweit in den folgenden Büchern nichts anderes geregelt ist. Sie betreffen allgemeine prozessuale Regeln, Regelungen zum Verfahren, zur Entscheidung und zur Vollstreckung. Buch 1 beinhaltet insbesondere in Abschnitt 4 eine Regelung der einstweilige...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / V. Rechtsmittel

Die positive Entscheidung über die Wiedereröffnung des Verfahrens kann als prozessleitende Verfügung (genauer wohl: prozessleitender Beschluss, vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 81 [2/2021]) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und allgemein keinen Verfahrensfehler begründen (BFH v. 17.9.2009 – IV B 33/08, BFH/NV ...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.4 Anteilige Tilgung

Wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein: Er haftet für die sich daraus ergebende Benac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.1 Erstattungsansprüche i. e. S.

Rz. 71 Beim Erstattungsanspruch i. e. S. ist diejenige steuerberechtigte Körperschaft Leistungsempfänger, die den gezahlten Betrag nach den Regelungen über die Ertragshoheit beansprucht hat.[1] Geltend zu machen ist der Anspruch allerdings gegen die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet.[2] Für den Fall, dass eine deutsche Finanzbehörde auf Ersuchen der Finanzb...mehr

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Säumniszuschläge / 9 Rechtsbehelfe

Der Rechtsschutz gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen ist deswegen schwierig gestaltet, weil der Säumniszuschlag nicht in einem besonderen Bescheid festgesetzt wird, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen könnte. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge in einem Kontoauszug, einer Mahnung oder sonst durch eine besondere Aufforderung geltend und meint der Steue...mehr

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Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 4 Streit über das Erlöschen

Rz. 57 Abgesehen vom Fall der Festsetzungsverjährung, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid überprüft werden kann, ist über Streitigkeiten, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 8 Rechtswirkungen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 75 Die Rechtswirkungen von Abtretung, Verpfändung und Pfändung betreffen allein das Erhebungsverfahren. Abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können nur einzelne Zahlungsansprüche, nicht das Steuerschuldverhältnis als Ganzes. Die Rechtsstellung des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners im Festsetzungsverfahren wird von diesen Vorgängen nicht berührt.[1]...mehr

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Jung, SGB VII § 19 Befugnis... / 2.1.1 Rechtsnatur der Anordnungen

Rz. 3 Die Aufsichtspersonen sind gemäß Abs. 1 Satz 1 befugt, Anordnungen im Einzelfall zu erlassen. Es handelt sich um belastende Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X. Als Adressaten kommen Unternehmer und Versicherte, auch Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen in Betracht. Als Verwaltungsakte können die Anordnungen gemäß § 33 Abs. 2 SGB X schriftlich, elektr...mehr

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Jung, SGB VII § 17 Überwach... / 3 Rechtsprechung

Rz. 9 Die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren kann im Einzelfall erst und nur dann geahndet werden, wenn es nicht mehr in der Macht des Betroffenen liegt, seine Heranziehung durch Einlegung von Rechtsmitteln außer Vollzug zu setzen: OLG Dü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 39 Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 47 Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO solange an, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird, das FA den Kläger durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos stellt oder über die Klage rechtskräftig entschieden worden ist.[1] Rechtskräftig entschieden ist, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 95 Die Ablaufhemmung nach Abs. 4 dauert grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Steuermessbescheide bzw. bis 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO. Ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, dauert die Ablaufhemmung, bis die Bescheide gegen den Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.3 Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 54 Die Ablaufhemmung bezieht sich nur auf den Steuerfall, der durch den Rechtsbehelf des Stpfl. in Streit gezogen wurde.[1] Keine Ablaufhemmung tritt ein hinsichtlich eines anderen Steueranspruchs (anderer Zeitraum, andere Steuerart, anderer Stpfl.), auch wenn es sich um ein gleichgelagertes "Parallelverfahren" gehandelt hat.[2] Rz. 55 Die Ablaufhemmung wirkt nur für und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 31 Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3 S. 3 AO solange an, bis über den Antrag auf Erlass, Änderung, Aufhebung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden worden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wurde und für diese Entscheidung die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Wird der Antrag abgel...mehr

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Mitwirkungspflichten / 8 Rechtsbehelfe

Bei den Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen, zur Erteilung einer Auskunft und zur Vorlage von Urkunden handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch und der Klage anfechtbar sind. Lediglich die Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern ist nicht selbstständig anfechtbar.mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) § 174 Abs. 3 AO: Begriff des bestimmten Sachverhaltes

In den Fällen des § 174 Abs. 3 AO kann nur dann eine Änderung erfolgen, wenn der Steuerpflichtige auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat und ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiterverfolgen konnte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt hätte, einen noch offenen Rechtsbehelf zu erweitern und diese Möglichkeit nicht wahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie dient als er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ist als Rechtsbehelf der Einspruch[1] gegeben; er ist i. d. R. binnen einen Monats einzulegen.[2] Im Fall der Testamentsvollstreckung wird die Rechtsbehelfsfrist für den Erben mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker in Lauf gesetzt.[3] Gegen den Einspruchsbescheid kann Klage vor dem FG erhoben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Soweit die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig ist, entfaltet der Steuerbescheid Wirksamkeit gegenüber dem Erben[1] und setzt die Rechtsbehelfsfrist[2] für die Anfechtung durch den Erben in Lauf.[3] Rz. 7 Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erben über die erfolgte Steuerfestsetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.3 Emmott’sche Fristenhemmung

Rz. 78 Grundsätzlich verstößt die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO nicht gegen EU-Recht. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt, da für die Durchsetzung von Steueransprüchen, die auf grenzüberschreitenden Sachverhalten beruhen, die gleichen Regeln gelten wie für Ansprüche aufgrund rein nationaler Sachverhalte. Der Effektivitätsgrundsatz ist nicht verletzt, da eine Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 Strafzumessungsgesichtspunkt des Hinterziehungsbetrags

Rz. 51 Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2] Rz. 52 Da bestimmender Strafzu...mehr

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Steuerclouds als Austauschp... / 3 So funktioniert es

Das Verfahren ist relativ einfach: Nach der Registrierung der beteiligten Parteien und der Einrichtung eines Datenraums kann die eine Verfahrenspartei Daten und Informationen in den entsprechenden Datenraum der Steuercloud einstellen. Die andere Partei kann diese anschließend von dort herunterladen. Die Steuerclouds der Finanzverwaltung ermöglichen einen Datenaustausch zwisch...mehr

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Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheids für eine BGB-Gesellschaft

Leitsatz Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter, der aus Sicht der Behörde, bestehenden Gesellschaft ergeben. Sachverhalt Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle st...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / G. Rechtsmittel

I. Berufung 1. Zulässigkeit Rz. 87 Gegen die Urteile des Amtsgerichts als erster Instanz in Wohnungseigentumssachen gem. § 43 Abs. 2 WEG ist die Berufung statthaft. Zuständiges Berufungsgericht ist grundsätzlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht (§ 72 Abs. 2 GVG). Anders ausgedrückt: Statt des Oberlandesgerichts ist das ortsgleiche Landgericht als ...mehr

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Berücksichtigung von Steuer... / b) Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung übernimmt in ihrem Erlass nur z.T. den Beurteilungsansatz der aktuellen Entscheidung des BFH zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach neben bestehenden bzw. sich unmittelbar mit der Annahme der Erbschaft für die Erben ergebenden rechtlichen Verpflichtungen, sondern darüber hinaus auch latente wirtschaftliche Belastungen in Zusammenhang mit der ...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 5. Beteiligte im Feststellungsverfahren gem. § 154 BewG

§ 154 BewG gibt an, wer am Feststellungsverfahren beteiligt ist, um insb. die Frage zu beantworten, an wen eine Bekanntgabe zu erfolgen hat. Weiter sind Mitwirkungs-, Erklärungs- und Beweispflichten aber auch das Recht auf Anhörung oder Akteneinsicht betroffen (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, 34. EL 1/2022, § 154 Rz. 4). Am Feststellungsverfahren sind diejenigen beteilig...mehr

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Berücksichtigung von Steuer... / a) Ansicht des BFH (BFH v. 14.10.2020 – II R 30/19)

Der BFH leitet die Antwort zur Frage der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten maßgeblich aus dem Tatbestandsmerkmal "Kosten der Regelung des Nachlasses" ab. Dieser Begriff ist nach Ansicht des BFH weit auszulegen. Eine solche Auslegung führt dazu, dass sich die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht nur aus bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden sowie in Zusammen...mehr

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Betriebsprüfung, internatio... / 2 Inhalt

Die Ausdehnung einer Außenprüfung auf das Gebiet anderer Staaten kann in verschiedener Weise organisiert sein. Die lockerste Form einer internationalen Außenprüfung ist die koordinierte Außenprüfung bzw. Simultanprüfung. Bei dieser Form vereinbaren die Betriebsprüfungsdienste zweier Staaten eine zeitgleiche Prüfung desselben Stpfl. bzw. von in den jeweiligen Staaten ansässig...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / I. Grundlagen

Rz. 61 Der "Streitwert" hat unterschiedliche Bedeutung. Als Zuständigkeitsstreitwert ist er maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht; in WEG-Verfahren spielt dieser Gesichtspunkt wegen der streitwertunabhängigen Zuständigkeit des Amtsgerichts keine Rolle. Als Gebührenstreitwert ist er maßgeblich für die Berechnung der Gerichts...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / 1. Zulässigkeit

Rz. 87 Gegen die Urteile des Amtsgerichts als erster Instanz in Wohnungseigentumssachen gem. § 43 Abs. 2 WEG ist die Berufung statthaft. Zuständiges Berufungsgericht ist grundsätzlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht (§ 72 Abs. 2 GVG). Anders ausgedrückt: Statt des Oberlandesgerichts ist das ortsgleiche Landgericht als zentrales Berufungsgericht...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / II. Revision gegen Berufungsurteile

Rz. 103 Die Revision ist das letztinstanzliche Rechtsmittel im Zivilprozess. Zuständiges Revisionsgericht ist der BGH. Eine Revision kann nur durch einen am Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Zulässig ist die Revision gem. § 543 ZPO in folgenden Fällen:mehr