Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.1 Grundsätzliches

Rz. 389 IAS 40 regelt die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien und macht eine gedankliche Aufspaltung der Anschaffung u. a. von Gebäuden und Gebäudeteilen in eigenbetrieblich genutzte Immobilien (owner-occupied properties), die vorrangig nach IAS 16 zu bewerten sind, und Anlageimmobilien (investment properties), deren Bewertung sich nach IAS 40 richte...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.5 Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten

Rz. 399 Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dem Buchwert eines schon bilanzierten Gebäudes oder Gebäudeteils nach Maßgabe der IAS 16.12 ff. hinzuzurechnen (Aktivierungspflicht). Im Gegensatz hierzu sind regelmäßig wiederkehrende Reparatur- und Instandhaltungskosten ("costs of the day-to-day servicing"), die lediglich dazu dienen, die aktuell vorhandene Er...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.7 Öffentliche Zuschüsse

Rz. 408 Öffentliche Investitionszuschüsse (auch Investitionszulagen) sind buchmäßig als Kompensation der zugehörigen Abschreibungen zu behandeln (IAS 20.16, IAS 20.17). Die in R 6.5 Abs. 2 EStR mögliche sofortige erfolgswirksame Behandlung kommt nicht in Betracht. Rz. 409 Die Periodisierung proportional zum Abschreibungsverlauf kann in zweifacher Form buchtechnisch dargestell...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.2 Als Finanzinvestitionen gehaltene Anlageimmobilien

Rz. 422 Beispiele für als Finanzinvestitionen gehaltene "Anlageimmobilien" bzw. "Renditeliegenschaften", wobei inzwischen auch jeweils die Herstellungs- und Bauphase einbezogen werden kann: Grundstücke und Gebäude, die langfristig für Wertzuwächse statt für einen kurzfristigen Verkauf gehalten werden (IAS 40.8a); Grundstücke und Gebäude, die für eine gegenwärtig unbestimmte kü...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.4 Klassifizierung bei gemischter Nutzung

Rz. 425 Eine eindeutige Abgrenzung zwischen investment properties und betrieblich eigengenutzten Immobilien wird durch eine gemischte Nutzung erschwert. Zur Klassifizierung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als investment property oder "normales Grundstück" andererseits sind folgende Regeln zu beachten: Bei gemischter Nutzung eines Grundstücks ist zu untersuchen, ob der fremd ...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.6 Folgebewertung

Rz. 431 Nur im Zeitpunkt des Zugangs erfolgt der Ansatz zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. An den folgenden Bilanzstichtagen kann auch der Markt- bzw. Zeitwert (fair value) angesetzt werden (IAS 40.33). Rz. 432 IAS 40 räumt für die Folgebewertung von investment properties dem Bilanzierenden ein Wahlrecht für die Bewertung der Gebäude und Gebäudeteile ein. Gemäß IAS 40....mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 4.9 Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzungen und im Rahmen vorweggenommener Erbfolge

Rz. 264 Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Grundstücke, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Bei einer Zuteilung entsprechend der Erbquote liegt eine echte unentgeltliche Rechtsnachfolge vor und folglich entstehen insoweit auch keine Ans...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.2 Bilanzausweis

Rz. 393 Es sind weiterhin getrennt voneinander zu bilanzieren: Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke Grund und Boden Gebäude und Gebäudeteile. Auch wenn Grund und Boden (Grundstück) und Gebäude zusammen erworben werden, handelt es sich dennoch um verschiedenartige Vermögenswerte, die getrennt voneinander zu bilanzieren sind. Nach wie vor unterliegt der Grund und Boden in sein...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.4 Tausch

Rz. 397 Nach IFRS stützt sich die Grundkonzeption der Zugangsbewertung beim Tausch von Gebäuden und Gebäudeteilen auf das fair-value-Konzept mit der Folge einer Gewinn- bzw. Verlustrealisierung bei Abweichen der Bemessungsgrundlage für den hingegebenen Vermögenswert von dessen Buchwert (IAS 16.24). Rz. 398 Dazu ist eine zweigliedrige Tatbestandsanalyse notwendig, nämlich den ...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.6 Komponentenansatz

Rz. 401 Die IFRS verfolgen eine Tendenz zur sinnvollen Bewertung von Vermögenswerten, was auch die Aufteilung auf Komponenten beinhaltet. Diese Praxis steht im Gegensatz zur laufenden BFH-Rechtsprechung zur Bilanzierung von Gebäuden und Gebäudeteilen (R 7.1 EStR). Hier wird auf das Bestehen eines einheitlichen Funktionszusammenhangs abgestellt: Gebäudeteile, die dem Zweck de...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.1 Regelungsinhalt, Definition

Rz. 419 Bei investment properties (als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) handelt es sich um Immobilien, die von ihren Eigentümern oder vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, um Miet- oder Pachterträge und/oder eine Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals zu erzielen (IAS 40.4). Rz. 420 Die Immobilien dienen folglich allei...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.3 Nicht unter IAS 40 fallende Immobilien

Rz. 424 Nicht unter den Regelungsinhalt von IAS 40 fallen folgende Immobilien: die mit der Absicht erworben oder errichtet wurden, um sie im normalen Geschäftsverlauf in naher Zukunft zu veräußern – geregelt im Vorratsvermögen in IAS 2; Bauten, die Gegenstand von Fertigungsaufträgen gem. IFRS 15 sind; Eigenbetrieblich genutzte Immobilien, insbesondere betriebliche Ersatzgrundstü...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.5 Zugangsbewertung

Rz. 428 Die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien werden im Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet (IAS 40.20). Gehen die Immobilien mit einem einheitlichen Anschaffungspreis zu, bedarf es einer Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits. Eine Besonderheit bei der Ermittlung von Anschaffu...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 6.2 AfA neben der Teilwertabschreibung?

Rz. 363 Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert die gleichzeitige Inanspruchnahme der normalen AfA nach § 7 EStG aus, denn die Teilwertabschreibung schließt grundsätzlich auch die durch den Gebrauch entstandene Wertminderung des abgelaufenen Jahres ein. Diese Rechtsprechung wird jedoch oft missverstanden. Sie wird nicht selten so ...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.1 Definition und Ansatzvoraussetzungen

Rz. 390 IAS 16.6 definiert Sachanlagen als materielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke besitzt und die erwartungsgemäß länger als ein Geschäftsjahr genutzt werden. Dies entspricht der Regelung in § 247 Abs. 2 HGB. Rz. 391 Für den Ansatz als Verm...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 1.2 Handelsrechtlich

Rz. 2 Für die handelsrechtliche Bilanzierung ist die steuerrechtliche Gebäudedefinition sinngleich anzuwenden.[1] Rz. 3 Im Handelsrecht werden durch § 266 Abs. 2 HGB ,,Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken” in der Bilanz zu einem Posten zusammengefasst. Eine weitere Untergliederung ist nicht vorgesehen. Für den Fa...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.2.8 Folgebewertung

Rz. 410 Sowohl nach dem HGB als auch nach IFRS sind abnutzbare Vermögenswerte planmäßig abzuschreiben. Zur planmäßigen Abschreibung fordert IAS 16.50 bei Gebäuden und Gebäudeflächen, das Abschreibungsvolumen auf systematischer Grundlage über die Nutzungsdauer zu verteilen (IAS 16.41 und IAS 16.48). Eine planmäßige Abschreibung ist auch dann vorzunehmen, wenn aus exogenen Grü...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.4 Angaben im Anhang

Rz. 436 Im Anhang sind nach Maßgabe der in der Bilanz vorgenommenen Gliederung für das Sachanlagevermögen[1] und die Anlageimmobilien[2] bestimmte Angaben zu machen. Nach IFRS ist ein Anlagespiegel für das Sachanlagevermögen vorgeschrieben.[3] Der Anlagenspiegel nach IFRS ersetzt zugleich die gegenüber dem HGB regelmäßig fehlende bilanzielle Untergliederung des Anlagevermöge...mehr

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Lagebericht / 1 Grundlagen nach HGB und IFRS

Der Lagebericht ist Bestandteil der jährlichen Rechnungslegung von Unternehmen, jedoch nicht als Teil des Jahresabschlusses, sondern als ein zusätzliches Berichtsinstrument, das den Jahresabschluss ergänzt. Die Hauptzielsetzung des Lageberichts ist dabei die Informationsvermittlung. Die gesetzlichen Grundlagen für den Lagebericht von Einzelunternehmen bilden hinsichtlich des...mehr

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Lagebericht / Zusammenfassung

Begriff Der Lagebericht ist ein nach HGB vorgeschriebener eigenständiger Bestandteil der Rechnungslegung, der parallel zum Jahresabschluss aufzustellen ist. Mit dem Lagebericht soll als zusätzliches Informationsinstrument eine umfassende Gesamtdarstellung des Unternehmens erfolgen, indem sowohl auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft als auch auf Zu...mehr

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Lagebericht / 5.2 Wirtschaftsbericht

Im "Wirtschaftsbericht" sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Für die Darstellung des Geschäftsverlaufs soll die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr einschließlich einer Beurteilung aufgeführt werden. Dabei ist auf ...mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / V. Vermögensübersicht statt Rechnungslegung, § 1859 Abs. 1 S. 2, 3 BGB n.F.

Rz. 25 Grundsätzlich bleibt es bei der Pflicht zur Einreichung eines Vermögensberichts, wie nach §§ 1908i Abs. 2, 1857, 1854 BGB a.F. Anders als bisher muss das aber grundsätzlich jedes Jahr geschehen, nicht nur alle zwei Jahre.[34] Das ist sinnvoll, da Betreuungen älterer Menschen, im Gegensatz zu Vormundschaften, für den § 1854 BGB a.F. konzipiert wurde, oft nicht lange an...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / III. Befreite Betreuer, § 1872 Abs. 5 BGB n.F.

Rz. 41 Von u.a. der Rechnungslegungspflicht gem. § 1859 BGB n.F. befreite Betreuer müssen gem. § 1872 Abs. 5 BGB n.F. auch am Betreuungsende oder -wechsel nur eine Vermögensübersicht erstellen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern. Das ist eine wesentliche Änderung zu der bisherigen Rechtslage. Danach war der befreite Betreuer zwar während der Be...mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / E. Grund: Tod des Betreuten, § 1870 2. Fall BGB n.F.

Rz. 8 Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten, § 1870 2. Fall BGB n.F. Bislang war das nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde als selbstverständlich vorausgesetzt.[6] Ein Aufhebungsbeschluss war und ist nicht notwendig. Als Folge endet das Vertretungsrecht des Betreuers, er darf die Erben also nicht vertreten. In dieser Deutlichkeit neu und dies im Ergebnis relativie...mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / IV. Gegenstand

Rz. 25 Die Herausgabe des Vermögens des Betreuten versteht sich von selbst, ist es doch Eigentum des Betreuten, nach seinem Tod das der Erben gem. § 1922 BGB. Regelmäßig wird ein Betreuer seinen Besitz an Eigentum des Betreuten so gering wie möglich halten, so dass z.B. eher Schlüssel zur Wohnung und zu einem Bankschließfach, Sparbücher u.Ä. herausgegeben werden. Die Erweiter...mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / IV. Rechnungsprüfung, § 1873 BGB n.F.

Rz. 43 Das Betreuungsgericht prüft den Schlussbericht im Ergebnis gem. § 1873 BGB n.F. entsprechend einer laufenden Betreuung, was den Zivilrechtsweg nicht ausschließt. Allerdings ist abweichend vom früheren §§ 1908i, 1890 S. 2 BGB a.F. keine Bezugnahme mehr möglich. Das Verfahren ist geradlinig: Erst äußert der Berechtigte das Verlangen, dann reicht der Betreuer die Schluss...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / G. Pflichten bei Betreuungsende, §§ 1868–1974 BGB n.F.

Rz. 49 Die meisten Betreuungen enden mit dem Tod des Betreuten. Darauf war das bisherige Recht kaum ausgerichtet. Die Pflichten des Betreuers und die Rechte der Erben werden nun genauer geregelt. Dabei geht es insbesondere um eine Notgeschäftsführung (§ 1874 BGB n.F.), die Herausgabe von Unterlagen (§ 1872 Abs. 1, 2 BGB n.F.) und die Rechnungslegung (§§ 1872 Abs. 2–5, 1873 B...mehr

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Anhang 8: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe neu gefasst durch Bek. v. 11.9.2012, BGBl. I, 2022 BGBl. III 860–8 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 965mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / I. Überblick

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§ 4 Einwilligungsvorbehalt, § 1825 BGB

Rz. 1 Bedauerlich ist, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch in Zukunft nur bei einer Betreuung angeordnet werden kann, § 1825 BGB n.F. Das bedeutet, dass eine Person, die eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat, nicht ohne Betreuung an selbstschädigendem Handeln gehindert werden kann. Es wird daher weiter mühsam sein, den Betreuungsgerichten zu verdeutlichen, dass der ...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / I. Anzeigepflichten, §§ 1846 f. BGB n.F.

Rz. 17 Die neuen Anzeigepflichten sollen die Verwaltung des Vermögens und damit die Arbeit des Betreuers erleichtern und die Gerichte entlasten. Sie ersetzen die Mitwirkungspflichten des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1, 1810 BGB a.F.,[18] also die so genannten Innengenehmigungen. Nach diesem System kann der Betreuer schnell und unkompliziert handeln und muss sich Dri...mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / IV. Pflichten, von denen befreit wird, § 1859 Abs. 1 BGB n.F.

Rz. 24 Ohne ausdrückliche Erwähnung und ohne weiteren Antrag sind befreite Betreuer von verschiedenen Pflichten befreit:mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / I. Vormundbestimmung, §§ 1782 f. BGB n.F.

Rz. 56 Wie bisher können Eltern für den Fall ihres Versterbens einen Vormund bestimmen und müssen dabei die Form der letztwilligen Verfügung wahren, also handschriftlich oder notariell verfügen.[68] Systematisch wurde die Regelung zum Ausschluss von Personen durch die Eltern gem. § 1782 BGB a.F. in die Regelung zur Benennung (bisher §§ 1776 f. BGB a.F.) in § 1782 BGB n.F. int...mehr

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§ 9 Betreuungsverfügung, § 1816 Abs. 2 BGB

Rz. 1 Wie nach dem bisherigen § 1901c BGB a.F. ist das Betreuungsgericht bei einem Betreuungsverfahren über bestehende Betreuungsverfügung zu unterrichten, § 1816 Abs. 2 BGB n.F. Gem. § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. kann in einer Betreuungsverfügung vor Bestellung des Betreuers für andere als in § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. genannte Personen eine Befreiung gewünscht werden (siehe ...mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 5 Abschreibungsmöglichkeiten auf Warenbestände (Anhang 2 der FAQ)

Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter engen, in Anhang 2 der FAQ genannten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware)...mehr

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Betriebsstätte / 1 Umsatzsteuerlicher Begriff der Betriebsstätte

Anstatt des Begriffs der "festen Niederlassung" des Art. 44 MwStSystRL verwendet das deutsche UStG den Begriff "Betriebsstätte". Eine Betriebsstätte i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (gleiche Definition wie in § 12 AO). Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätt...mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 5.3 Förderfähige Kosten in besonders betroffenen Branchen

Für Branchen, die ganz besonders von der Corona-Krise betroffen sind, werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche. Wichtig Nur eine branchenspezifische Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden! Hinsichtlich der im Folgenden e...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.14 Rechnungslegung bei Abwicklung

§ 270 AktG regelt die Pflicht zur Bilanzierung bei einer Liquidation der Gesellschaft, das Gesetz spricht bei einer AG von einer Abwicklung. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten, die aus dem Umstand resultieren, dass die Gesellschaft nicht mehr fortgeführt werden soll;[1] darüber hinaus schreibt das Gesetz besondere Rechnungslegungspflichten im Falle einer Liquidatio...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten der Rechnungslegung

Zusammenfassung Überblick Das HGB kennt eine Vielzahl von Bestimmungen zur Rechnungslegung, die für Kapitalgesellschaften die allgemeinen Regelungen über den Jahresabschluss ergänzen. Diese Bestimmungen betreffen neben speziellen Regelungen zu einzelnen Bilanzposten vor allem den Lagebericht, den Anhang und die Offenlegung des Jahresabschlusses und weiterer Unterlagen sowie d...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / Zusammenfassung

Überblick Das HGB kennt eine Vielzahl von Bestimmungen zur Rechnungslegung, die für Kapitalgesellschaften die allgemeinen Regelungen über den Jahresabschluss ergänzen. Diese Bestimmungen betreffen neben speziellen Regelungen zu einzelnen Bilanzposten vor allem den Lagebericht, den Anhang und die Offenlegung des Jahresabschlusses und weiterer Unterlagen sowie die Prüfung des ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.1 Rechtsnatur der KGaA

Ebenfalls im AktG geregelt ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien.[1] Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich haftender Gesellschafter ist und das übrige Grundkapital aus Aktien besteht. Die Aktionäre haften hierbei nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es handelt sich damit bei ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.1 Besonderheit bei den Größenklassen

Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große Gesellschaft und hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie einen organisierten Markt in Anspruch nimmt oder die Zulassung beantragt hat.[1] Zwar kann auch eine GmbH oder selbst eine Personengesellschaft kapitalmarktorientiert sein, die etwa eine Anleihe an einem organisierten Markt platziert hat, doch ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5 Gesetzliche Rücklagen bei der AG

Eine der zentralen Bestimmungen für die Besonderheiten der Rechnungslegung bei einer AG gegenüber anderen Kapitalgesellschaften ist § 150 AktG, der verschiedene Bestimmungen zur Bildung von Rücklagen bei einer AG beinhaltet. Verstöße gegen diese Norm führen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[1] 3.5.1 Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage § 150 Abs. 1 AktG bestimm...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11.1 Gegenstand der Prüfung

Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie einen internationalen Einzelabschluss. Zu prüfen ist, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und eventuellen Satzungsbestimmungen steht. Die Prüfung überschneide...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.2 Einstellung in andere Gewinnrücklagen

§ 58 Abs. 2 AktG normiert die Einstellung in andere Gewinnrücklagen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Es handelt sich hierbei um den Regelfall. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich die Einstellung höchstens der Hälfte des Jahresüberschusses zulässig. Allerdings besteht für Vorstand und Aufsichtsrat ein Ermessen, ob und in welchem Umfang sie vo...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.3 Gewinnverteilung

3.3.1 Grundsatz der Gewinnverteilung Den Grundsatz der Gewinnverteilung normiert § 60 Abs. 1 AktG. Hiernach bestimmt sich der Anteil des Aktionärs am Gewinn nach seinen Anteilen am Grundkapital der Gesellschaft. Bei Nennbetragsaktien ist das Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital maßgeblich, bei Stückaktien die Zahl der Aktien.[1] Zu beachten ist, dass vorrangig Satzungsb...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.4 Rechte der Hauptversammlung

§ 119 AktG normiert die Rechte der Hauptversammlung. Es handelt sich um solche Rechte, die von zentraler Bedeutung für die Ausbalancierung des Machtgefüges zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns.mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses

Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.[1] Damit müssen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, alle persönlich haftenden Gesellschafter zustimmen.mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.3 Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 286 Abs. 3 AktG bestimmt, dass bei einer KGaA die Gewinne und Verluste, die auf persönlich haftende Gesellschafter entfallen, in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.[1]mehr