Rz. 428

Die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien werden im Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet (IAS 40.20). Gehen die Immobilien mit einem einheitlichen Anschaffungspreis zu, bedarf es einer Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits. Eine Besonderheit bei der Ermittlung von Anschaffungskosten von Renditeliegenschaften besteht im Vergleich zum HGB darin, dass Finanzierungskosten während der Erstellungsphase als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind (HGB=Wahlrecht)).[1]

 

Rz. 429

vorläufig frei

 

Rz. 430

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Renditeliegenschaften gehören nach IAS 40.23a auch nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die sich nach Versetzung der Immobilien in einen betriebsbereiten Zustand ergeben. Voraussetzung für die Aktivierung ist allerdings, dass durch die nachträglichen Aufwendungen dem Unternehmen ein zusätzlicher künftiger Nutzen zufließt, der über den ursprünglich bemessenen Leistungsgrad hinausgeht. Alle anderen nachträglichen Aufwendungen sind nach IAS 40.23a als Erhaltungsaufwand sofort aufwandswirksam zu erfassen. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach IAS 16.12 ff.[2]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 23.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 40.

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