Rz. 431

Nur im Zeitpunkt des Zugangs erfolgt der Ansatz zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. An den folgenden Bilanzstichtagen kann auch der Markt- bzw. Zeitwert (fair value) angesetzt werden (IAS 40.33).

 

Rz. 432

IAS 40 räumt für die Folgebewertung von investment properties dem Bilanzierenden ein Wahlrecht für die Bewertung der Gebäude und Gebäudeteile ein. Gemäß IAS 40.30 werden diese Vermögensgegenstände entweder mit ihrem fair value (fair value model) oder zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) bewertet. Alle Gewinne und Verluste aus Wertänderungen des fair value einer derartigen Immobilie sind erfolgswirksam zu erfassen. Da eine jährliche Neubewertung erfolgswirksam erfolgt, sind sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Abschreibungen entbehrlich.[1]

 

Rz. 433

Hinter der Erfassung der Gebäude und Gebäudeteile zu Markt- bzw. Zeitwerten verbirgt sich der Gedanke, dass diesen Werten eine höhere Informationsrelevanz als den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beizumessen ist.

 

Rz. 434

Bei Anwendung der alternativen Kostenmethode (cost model; fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) richtet sich die Bewertung der investment properties ebenfalls nach IAS 16.[2] Somit erhält der Komponentenansatz sowohl eine Relevanz für die eigenbetrieblich genutzten Immobilien als auch für die Immobilienbestände, die unter IAS 40 nach dem Bewertungswahlrecht at cost subsumiert werden.[3]

 

Rz. 435

Das IFRS-Wahlrecht muss ähnlich wie bei der Neubewertung von Sachanlagen einheitlich ausgeübt werden. Es ist nicht zulässig, einzelne investment properties zum fair value und andere zum cost model zu erfassen.[4]

[1] Vgl. Kümpel, bilanz & buchhaltung 2004, S. 17, 21.
[2] Vgl. Kümpel, bilanz & buchhaltung 2004, S. 17, 20; Vater, BuW 2002, S. 535, 536.
[3] Vgl. Beck, StuB 2004, S. 590, 592.
[4] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 44.

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