Rz. 410

Sowohl nach dem HGB als auch nach IFRS sind abnutzbare Vermögenswerte planmäßig abzuschreiben. Zur planmäßigen Abschreibung fordert IAS 16.50 bei Gebäuden und Gebäudeflächen, das Abschreibungsvolumen auf systematischer Grundlage über die Nutzungsdauer zu verteilen (IAS 16.41 und IAS 16.48). Eine planmäßige Abschreibung ist auch dann vorzunehmen, wenn aus exogenen Gründen – Inflation, Marktveränderungen – eine den Buchwert übersteigende Werterhöhung eintritt.[1]

 

Rz. 411

Die gewählte Abschreibungsmethode soll den wirtschaftlichen Verbrauch widerspiegeln, was in der Praxis überwiegend zur Anwendung der linearen Abschreibung führt.

 

Rz. 412

Die Abschreibungsmethode kann entweder ausschließlich nach dem Zeitverlauf oder aber nach der effektiven Nutzung innerhalb der gesamten Nutzungsdauer definiert werden. In IAS 16.60ff. werden folgende Methoden unterschieden:

  • die lineare Methode,
  • die degressive Methode,
  • die verbrauchsabhängige Abschreibung.
 

Rz. 413

Auch bei der Folgebewertung von Sachanlagen wird in IAS 16.29 ein Wahlrecht zwischen dem Kostenmodell (cost model) und dem Neubewertungsmodell (revaluation model) gewährt. Beide Methoden werden als gleichwertig angesehen.[2]

 

Rz. 414

Das Kostenmodell beruht auf den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die die Obergrenze der Bewertung bilden. Das Neubewertungsmodell legt den fair value (beizulegenden Zeitwert) zu Grunde. Als Voraussetzung zur Anwendung der Neubewertungsmodelle wird in IAS 16.31 die verlässliche Bestimmbarkeit des fair value gefordert.

 

Rz. 415

Dieser fair value ist grundsätzlich ein marktorientierter Wertmaßstab, sodass die Neubewertungsmethode eine marktorientierte Bewertungsmethode ist. Liegt der fair value über den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Differenz erfolgsneutral zuzuschreiben, indem eine Neubewertungsrücklage im Eigenkapital gebildet wird.

 

Rz. 416

In den Folgejahren wird das neu bewertete Gebäude planmäßig über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Neubewertungsrücklage kann unverändert fortgeführt oder anteilig gemäß der Abschreibungsmethode in die Gewinnrücklagen umgebucht werden (IAS 16.39). Wird eine Umbuchung vorgenommen, führen spätere Wertminderungen durch gesunkene fair values zu einem Aufwand, da die zunächst aufzulösende Neubewertungsrücklage im Bestand vermindert wird.

 

Rz. 417

Die planmäßigen Abschreibungen sind unabhängig vom gewählten Bewertungsmodell des Gebäudes oder Gebäudeteils für einzelne Komponenten durchzuführen, wenn ihre Teilkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten signifikant sind. Für einen Vermögenswert entstehen dann verschiedene Abschreibungsverläufe, wenn die Nutzungsdauer oder der Wertverlauf der Komponenten deutlich voneinander abweichen.

 

Rz. 418

Die außerplanmäßige Abschreibung von Gebäuden und Gebäudeteilen richtet sich nach IAS 36 (impairment of assets).[3]

[1] Vgl. Buchholz, StuB 2003, S. 579; Buchholz, StuB 2004, S. 289, 467 m. w. N.; Beck, StuB 2004, S. 590. Hoffmann/Lüdenbach, DStR 2003, S. 567; Lüdenbach/Hoffmann, StuB 2003, S. 145.

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