Rz. 264

Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Grundstücke, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Bei einer Zuteilung entsprechend der Erbquote liegt eine echte unentgeltliche Rechtsnachfolge vor und folglich entstehen insoweit auch keine Anschaffungskosten. Erst wenn im Rahmen einer Auseinandersetzung etwas erlangt wird, das den Erbteil (= Erbquote) übersteigt und für das eine Ausgleichszahlung erfolgt, ist insoweit von einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft auszugehen. Die Übernahme einer Verbindlichkeit führt ebenfalls zu Anschaffungskosten, da sie einer Ausgleichszahlung gleichzusetzen ist.[1]

 

Rz. 265

Weitere Einzelfälle zu diesen Anschaffungsvorgängen siehe auch "Grund und Boden im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 120–121 und "Erbfall und vorweggenommene Erbfolge (Rechnungslegung)" sowie BMF, Schreiben v. 11.1.1993[2] und 13.1.1993.[3]

[2] Vgl. BStBl 1993 I S. 62 f.
[3] Vgl. BStBl 1993 I S. 80 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge