Rz. 393

Es sind weiterhin getrennt voneinander zu bilanzieren:

  • Unbebaute Grundstücke
  • Bebaute Grundstücke

    • Grund und Boden
    • Gebäude und Gebäudeteile.

Auch wenn Grund und Boden (Grundstück) und Gebäude zusammen erworben werden, handelt es sich dennoch um verschiedenartige Vermögenswerte, die getrennt voneinander zu bilanzieren sind. Nach wie vor unterliegt der Grund und Boden in seiner Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung.[1]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 14 Rz. 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge