Fachbeiträge & Kommentare zu REACH

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Non-Phase-in-Stoffe

Begriff Stoffe, die nicht den Kriterien eines Phase-in-Stoffes (das sind chemische Stoffe, die 1981 auf dem Markt waren und in der EINECS-Liste enthalten sind, sowie No-Longer-Polymere) entsprechen. Zu den Non-Phase-in-Stoffen gehören in erster Linie Stoffe, die bereits nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden (sog. "angemeldete Stoffe"), oder Stoffe, die erst...mehr

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Gemische

Begriff Gemische sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen. Typische Gemische sind i. d. R. Farben, Klebstoffe, Reiniger oder Bauchemikalien. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Der Begriff Gemisch wird in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Art. 2 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw....mehr

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SIEF

Begriff SIEF steht für "Substance Information Exchange Forum" (Forum zum Austausch von Stoffinformationen). Teilnehmer eines SIEF sind automatisch alle (potenziellen) Registranten, die den jeweils identischen Stoff vorregistriert bzw. registriert haben. Teilnehmen können zudem Akteure, die über Studien oder andere Informationen des jeweiligen Stoffes verfügen. Ziel der Fore...mehr

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Inverkehrbringen

Begriff Das Inverkehrbringen steht im chemikalienrechtlichen Sinne für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Damit gilt nicht nur der Verkauf, sondern z. B. auch das Verschenken als Inverkehrbringen. Hingewiesen werden muss insbesondere darauf, dass definitionsgemäß auch die Einfuhr als Inverkehrbringen gilt. Gesetze, Vorschri...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 6 Bauanleitung für Registrierer – produktspezifische Scaling-Hilfen

Scaling setzt voraus, dass der Registrierer Scaling-Hilfen anbietet. In diesem Kapitel wird für Registranten bzw. Formulierer, die ihren Kunden eine produktspezifische Scaling-Hilfe zur Verfügung stellen möchten, beschrieben, wie eine solche Scaling-Hilfe erstellt werden kann. Auch hier liegt der Schwerpunkt auf Umweltauswirkungen auf das Wasser. Praxis-Tipp "REACH Scale" Vor...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / Zusammenfassung

Überblick Scaling ist für nachgeschaltete Anwender eine attraktive Möglichkeit zu zeigen, dass ihre Verwendungen von den Expositionsszenarien ihrer Lieferanten abgedeckt sind. Der Beitrag erläutert ausführlich anhand von Praxisbeispielen, wie Scaling funktioniert und wie dafür die Arbeitshilfe "REACH Scale" des Umweltbundesamtes eingesetzt werden kann. Darüber hinaus wird er...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 5 Erweitertes Sicherheitsdatenblatt – was bedeutet das für den nachgeschalteten Anwender?

Abb. 5 zeigt die möglichen Schritte für einen nachgeschalteten Anwender eines Stoffes oder eines Gemisches, der ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt erhält, also mit Expositionsszenario (ES). Die Möglichkeit des Scalings kann nur genutzt werden, wenn keine qualitativen Abweichungen vom Expositionsszenario vorliegen und wenn im Expositionsszenario Hilfestellungen zum Scaling...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 3.3 Praxisbeispiel Umwelt-Scaling durch End-Anwender in der Textilveredlung

Ein Lohnveredler setzt täglich 400 kg des Farbstoffgemisches Cuprasol Blau 294 ein. Er bekommt von seinem Lieferanten mit dem Farbstoff ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt zugeschickt, das als Anhang ein Expositionsszenario enthält. Schritt 1: Quantifizierte expositionsbestimmende Größen Im Anhang des Sicherheitsdatenblattes von Cuprasol Blau 294 werden mehrere expositionsbe...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 1 Scaling – was ist das eigentlich?

Das aus dem Englischen stammende Wort "scale" bedeutet Maßstab. Als "scale up" wird ein maßstabsgerechtes Erhöhen, als "scale down" ein maßstabsgerechtes Verkleinern bezeichnet. Scaling bedeutet somit "Abgleichen, Anpassen". In den deutschsprachigen Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur ECHA wird das Wort mit "Skalierung" übersetzt. In REACH wird unter Skalierung Fo...mehr

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Warum muss die Möglichkeit ... / 2 FAQs

1) Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Substitutionsprüfung? Die Substitutionsprüfung ist grundsätzlich Pflicht, die Substitution muss vorrangig durchgeführt werden. Nur wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass eine geringe Gefährdung (vgl. § 6 Abs. 13 GefStoffV in Verbindung mit Abschn. 6.2 Abs. 6 und 7 TRGS 400) vorliegt, kann auf eine Substituti...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 1.3 Ergebnis des Scalings

Ergebnis des Scalings ist die Aussage, ob eine Verwendung fortgesetzt werden kann oder nicht, wenn einzelne Anwendungsbedingungen vom Expositionsszenario abweichen. Je nach Struktur der Scaling-Hilfen kann diese Aussage in unterschiedlicher Gestalt erfolgen. Praxis-Beispiel Typen von Scaling-Hilfen Es kann das Verhältnis zwischen zu erwarteter Exposition (PEC) und zugehörigem ...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 1.2 Ziel des Scalings

Das Ziel des Scalings ist die einfache Überprüfung, ob eine eigene Verwendung von Stoffen bzw. Gemischen sicher ist, auch wenn einzelne Verwendungsbedingungen von den Angaben im Expositionsszenario abweichen. Scaling soll damit zum einen sicherstellen, dass es bei den eigenen Verwendungen nicht zu problematischen Belastungen von Mensch und Umwelt kommt (und dass die vorgegeb...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 2 Warum lohnt sich Scaling?

Scaling kann es Anwendern von Chemikalien ermöglichen, ihre gewohnten Prozesse weiterzuführen. Auch wenn Details dieser Prozesse von dem abweichen, was der Chemikalienlieferant in seinen Expositionsszenarien beschreibt. Ohne Scaling wären in diesen Fällen oft aufwendige Maßnahmen erforderlich. Scaling bedeutet hierbei eine maßstabgerechte Veränderung bestimmter Angaben im Ex...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 1.1 Wie funktioniert Scaling?

In der ECHA-Leitlinie für nachgeschaltete Anwender wird das Scaling ("Skalierung" detailliert beschrieben und wie Scaling funktioniert: "Bei der Skalierung handelt es sich um einen mathematischen Ansatz, durch den die in einem Expositionsszenario beschriebenen Verwendungsbedingungen modifiziert werden können, um zu ermitteln, ob die tatsächlichen Verwendungsbedingungen an de...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.1 Titel I: Allgemeines

Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für alle chemischen ...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.5 Stoffverzeichnisse

Das frühere EG-Recht kannte 2 Arten der Einstufung und Kennzeichnung: Legaleinstufung nach Anhang I RL 67/548/EWG, Einstufung und Kennzeichnung nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI RL 67/548/EWG). Auch die CLP-Verordnung enthält in Anhang VI ein Verzeichnis mit Legaleinstufungen, die jetzt als "harmonisierte Einstufung" bezeichnet werden. Darüber hinaus gibt es ein Einstufung...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1 Neuordnung des Chemikalienrechts

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist nach REACH das zweite große Projekt der EU zur Modernisierung des Chemikalienrechts. Während sich REACH v. a. mit der Gewinnung von Informationen über chemische Stoffe befasst, regelt die CLP-Verordnung die Übermittlung dieser Informationen an die Verwender vo...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.2 Titel II: Gefahreneinstufung

Titel II "Gefahreneinstufung" (Art. 5 bis 16) regelt die Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung. Informationsquellen Um zu überprüfen, ob von einem Stoff Gefahren ausgehen, muss der Inverkehrbringer folgende Informationsquellen heranziehen: Daten aus Prüfungen, z. B. nach ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.7 Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Dieser Titel (Art. 48 bis 62) regelt: jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf nur unter Angabe der Gefahreneigenschaften in der Werbung erfolgen; Lieferanten müssen sämtliche Informationen aufbewahren, die dort im Zusammenhang mit der Einstufung und Kennzeichnung anfallen; die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Zusammenhang ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.6 Titel VI: Zuständige Behörden und Durchsetzung

Dieser Titel (Art. 43 bis 47) regelt: die Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung der CLP-Verordnung (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)), die Einrichtung von nationalen Auskunftsstellen ("Help-Desks"); in Deutschland wurde der bereits bestehende REACH-Help-Desk bei der BAuA mit dem CLP-Help-Desk zusammengeführt (...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 2.3 Sonderregelungen

Die CLP-Verordnung enthält darüber hinaus zahlreiche Sonderregelungen für die Kennzeichnung bestimmter Produkte. Sie waren früher z. B. in Anhang IX der EG-Stoffrichtlinie oder in den Anhängen IV und V der EG-Zubereitungsrichtlinie geregelt und wurden nun ebenfalls in die CLP-Verordnung übernommen. Neben den inhaltlichen Fragen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.5 Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Schaffung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Kap. 1 von Titel V (Art. 36 bis 38) erläutert Hintergründe und die Verfahrensweise bei der Schaffung dieses Verzeichnisses. Stoffe, die früher im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten waren, wurden i. d. R. hinsichtlich aller ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft. Ausgenommen davon waren die etwa 700 Mine...mehr

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Herstellungs- und Verwendungsverbote

Begriff Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wurde sowohl die Herstellung als auch die Verwendung zahlreicher gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse beschränkt. Internationale sowie nationale Regelungen legen fest, für welche Gefahrstoffe diese Beschränkungen gelten, u. a. auch für Biozid-Produkte sowie für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Heima...mehr

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ECHA

Begriff Die ECHA (European Chemicals Agency bzw. Europäische Chemikalienagentur) ist eine EU-Behörde mit Sitz in Helsinki. Sie ist zuständig für die Verwaltung und in Teilen auch für die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung. Dabei soll die ECHA insbesondere europaweit einheitliche Verfahren bei der Registrierung, ...mehr

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Einstufung / Zusammenfassung

Begriff Einstufung (engl. "Classification") beschreibt den Vorgang der Abklärung, ob Stoffe bzw. Gemische gefährliche Eigenschaften besitzen. Auf der Grundlage der Einstufung erfolgt dann die Kennzeichnung und Verpackung. Hersteller oder Importeur haben die Pflicht zur Einstufung (eigenverantwortliche bzw. Selbsteinstufung). Dabei werden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorie...mehr

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Quecksilber / 1 Anwendungsbereiche

Anhang XVII REACH-Veordnung 1907/2006/EG beschränkt bzw. verbietet die Verwendung von Quecksilber. Außerdem sind auch Quecksilberverbindungen für bestimmte Zwecke nicht zugelassen, u. a. zum Holzschutz sowie zur Imprägnierung von bestimmten Textilien und Garnen. Quecksilber wird trotz seines hohen Gefährdungspotenzials noch verwendet, v. a.: in Quecksilberschaltern (nach europ...mehr

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Gefahrstoffe – Schritte der... / 2.2.1 Informationsquelle Sicherheitsdatenblatt

Für die Ermittlung der stoffspezifischen Eigenschaften von Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt die erste Informationsquelle. Ein Sicherheitsdatenblatt wird losgelöst von Ihrer betrieblichen Situation erstellt und ersetzt deshalb nicht die Gefährdungsbeurteilung. Welche Punkte für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonders wichtig sind, zeigt Tab. 2.mehr

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Gefahrstoffe – Schritte der... / 2.1.1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erkennen

Für den Teil Gefahrstoffe prüfen Sie zunächst, ob die im Betrieb genutzten Arbeitsstoffe Gefahrstoffe sind. Ein einfaches Erkennungsmerkmal ist die Kennzeichnung des Gefahrstoffs nach CLP-Verordnung oder nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Diese finden Sie auf dem Etikett, im Sicherheitsdatenblatt und in Ihrem Gefahrstoffverzeichnis. Wichtig Auswirkung der CLP-Verordnung...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / 1.3 Kosten und Nutzen

Stoffhersteller oder Formulierer beschreiben in Ihren Sicherheitsdatenblättern, wie Ihre Produkte sicher angewendet werden können. Für sie ist es wichtig, dass möglichst viele ihrer Kunden ihre Produkte problemlos einsetzen können. Das heißt auch, dass auf ihre Kunden möglichst wenig REACH-bedingte Zusatzaufgaben zukommen sollten. Bieten sie Ihren Kunden Scaling-Hilfen an, v...mehr

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Scaling / Zusammenfassung

Begriff Die REACH-Verordnung verlangt, dass als gefährlich eingestufte Chemikalien so angewendet werden, wie es der Lieferant in seinen Expositionsszenarien der erweiterten Sicherheitsdatenblätter beschreibt. Abweichungen vom Expositionsszenario können den Anwender zu aufwendigen Schritten zwingen, wenn er die Verwendung fortsetzen will. "Scaling" ist dann für Chemikalienanw...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / Zusammenfassung

Überblick Nach REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) müssen als gefährlich eingestufte Chemikalien so angewendet werden, wie es der Lieferant in seinen Expositionsszenarien beschreibt. Abweichungen vom Expositionsszenario können den Anwender zu aufwendigen Schritten zwingen, wenn...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Scaling / 2 Vorgehensweise beim Scaling

Beim Scaling können 5 Schritte unterschieden werden: überprüfen, ob im Expositionsszenario quantifizierbare Größen genannt werden, die die Exposition bestimmen, überprüfen, ob im Expositionsszenario eine Hilfestellung zum Scaling gegeben wird und welche Größen verändert werden können (Scaling-Hilfe), klären, welche Werte die Scaling-Größen beim Anwender einnehmen, einsetzen der ...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / 1.1 Definition und Hintergrund

Scaling bedeutet i. Allg.: "maßstabgerechte Veränderung". In den deutschsprachigen Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur ECHA wird das Wort mit "Skalierung" übersetzt.[1] Unter REACH wird Scaling so verstanden, dass der nachgeschaltete Anwender die ihm im Expositionsszenario gegebene Expositionsabschätzung an seine Verwendungsbedingungen anpasst. Das bedeutet, er ve...mehr

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Scaling / 1 Was hat Scaling mit Expositionsszenarien zu tun?

Expositionsszenarien werden unter REACH für viele als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische erforderlich. Wenn solche Produkte verwendet werden, werden die zugehörigen Expositionsszenarien als Anhänge von Sicherheitsdatenblättern mit den Produkten geliefert. Scaling erweitert den "Anwendungsbereich" eines Expositionsszenarios durch maßstabgerechte Veränderung bestimmter...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / 1.2 Verantwortung des Chemikalienanwenders

Expositionsszenarien geben an, unter welchen Bedingungen Stoffe sicher verwendet werden können. Sie werden unter REACH für viele als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische erforderlich. Wenn nachgeschaltete Anwender solche Produkte verwenden, werden die zugehörigen Expositionsszenarien als Anhänge von Sicherheitsdatenblättern zu ihnen ins Unternehmen kommen. Es kann auch...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 1 Erwägungen der REACH-Verordnung und Akteure

Vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung[1] war zum einen die Risikobewertung von im Markt befindlichen sog. Altstoffen (vor 1981 bereits auf dem Markt) ein äußerst langwieriges Verfahren, zum anderen war eine einheitliche Bewertung von Alt- und Neustoffen nicht gewährleistet. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung des Chemikalienrechts, um alle ...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.4 REACH und Arbeitsschutz

Die REACH-Verordnung ist keine Arbeitsschutzvorschrift im engeren Sinne: Art. 2 Abs. 4a 1907/2006/EG sagt ausdrücklich, dass die REACH-Verordnung unbeachtet der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG gilt. Folgt man dem genauen Wortlaut der REACH-Verordnung, ist der nachgeschaltete Anwender verpflichtet, die vom Registranten empfohlenen Maßnahmen zur sicheren Verwendung a...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.2 Bewertung

Die Bewertungsregelungen stehen für die Evaluation nach der REACH-Verordnung. Die Verordnung selbst unterscheidet 2 verschiedene Arten der Bewertung. 2.2.1 Dossierbewertung Die Dossierbewertung (DEv) wird von der ECHA durchgeführt und dient vorwiegend der Qualitätssicherung der Daten und der Vermeidung überflüssiger Tierversuche. Die ECHA prüft zum einen sämtliche eingereichte...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / Zusammenfassung

Überblick Am 1. Juni 2007 trat die EU-Verordnung 1907/2006/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft. Damit wurde eine umfassende Neuordnung der europäischen Chemikalienpolitik eingeleitet. Ziel ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen, den freien Verkehr von Stoffen im Binn...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3.4 Forum

Das Forum ist ein Arbeitsgremium der ECHA zum Austausch von Informationen zur Durchsetzung der REACH-Verordnung. Es koordiniert die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Verordnung zuständig sind. Das Forum hat u. a. die Aufgabe, einen möglichst einheitlichen Behördenvollzug der Verordnung in der EU sicherzustellen. Zu diesem Zweck behandelt es vollzugsr...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.2.2 Stoffbewertung

Bei Verdacht auf ein entsprechendes Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt kann ein Stoff außerdem einer Stoffbewertung (SEv) unterzogen werden. Die Stoffbewertung wird von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die für eine Stoffbewertung vorgesehenen Stoffe werden jährlich über einen rollierenden Arbeitsplan (CoRAP) veröffentlicht. Als Folge d...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.3 Nationale Auskunftsstelle/Vollzug in Deutschland

Art. 124 Abs. 2 REACH-Verordnung fordert die Einrichtung nationaler Helpdesks. Sie sollen die betroffenen Firmen und Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen. In Deutschland ist für diese Aufgabe die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig. In dieser Funktion hat die Bundesstelle für Chemikalie...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.1 Informationen in der Lieferkette/Sicherheitsdatenblätter

Wie eingangs erwähnt, sieht die REACH-Verordnung umfangreiche Informationspflichten in der Lieferkette vor. Diese Pflichten treffen alle Akteure unter REACH. Obwohl die Regelungen an sich eher allgemeinen Charakter haben, sind sie doch für das Funktionieren des REACH-Systems als Ganzes von entscheidender Bedeutung. Ohne eine funktionierende Kommunikation innerhalb der Liefer...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3.3 Zulassung und Beschränkung

Eine wichtige Rolle spielt die ECHA auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Aufnahme oder Änderung von Stoffen in Anhang XVII (Stoffe, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen). Neben den Mitgliedstaaten, die Zulassungs- (s. Art. 59 Abs. 3 1907/2006/EG) und Beschränkungsverfahren (s. Art. 69 Abs. 4 1907/2006/EG) einleiten können, kann die Kommission die ECHA ...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.1 Registrierung von Stoffen

Das zentrale Element der REACH-Verordnung ist die Registrierungspflicht von Stoffen: Hersteller und Importeure dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, nur dann in der europäischen Gemeinschaft herstellen oder in Verkehr bringen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen registriert worden sind (s. Art. 5 "Ohne Daten kein Markt"). Entsprechend dies...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.2 Nachgeschalteter Anwender

Den beruflichen Verwendern von Stoffen, in REACH als nachgeschaltete Anwender bezeichnet, widmet die REACH-Verordnung viel Raum. Das ist auch gerechtfertigt, da die nachgeschalteten Anwender eine der Hauptzielgruppen sind, die geschützt werden sollen. So haben nachgeschaltete Anwender das Recht, potenzielle Registranten bei der Registrierung zu unterstützen, indem sie ihre V...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.3 Zulassung

Nach der REACH-Verordnung können besonders besorgniserregende Stoffe einem Zulassungsverfahren unterzogen werden. Zulassungspflichtige Stoffe dürfen dann nur noch für die in einem solchen Zulassungsverfahren positiv beschiedenen Verwendungen eingesetzt werden (s. Art. 59 Abs. 1 1907/2006/EG) – man kann auch von einem Komplettverbot mit Erlaubnisvorbehalt sprechen. Diese beso...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4 Wichtige Informationen für die Praxis

4.1 Informationen in der Lieferkette/Sicherheitsdatenblätter Wie eingangs erwähnt, sieht die REACH-Verordnung umfangreiche Informationspflichten in der Lieferkette vor. Diese Pflichten treffen alle Akteure unter REACH. Obwohl die Regelungen an sich eher allgemeinen Charakter haben, sind sie doch für das Funktionieren des REACH-Systems als Ganzes von entscheidender Bedeutung. ...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3 Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

3.1 Registrierung und die daraus verfügbaren Informationen Die Europäische Chemikalienagentur (kurz ECHA) ist die zentrale Verwaltungsbehörde, die im Zuge der REACH-Verordnung errichtet wurde. Die ECHA mit Sitz in Helsinki hat ihre Arbeit offiziell am 1.6.2008 aufgenommen und ist seit Mai 2009 mit einer damaligen Personalstärke von etwa 350 Mitarbeitern inzwischen deutlich ge...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2 Kerninhalte und derzeitige Umsetzung

2.1 Registrierung von Stoffen Das zentrale Element der REACH-Verordnung ist die Registrierungspflicht von Stoffen: Hersteller und Importeure dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, nur dann in der europäischen Gemeinschaft herstellen oder in Verkehr bringen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen registriert worden sind (s. Art. 5 "Ohne Daten ke...mehr