Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Reform und weitere Reform

Rz. 397 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Ums...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (3) Folgen der Ausschlagung

Rz. 27 Die Ausschlagung ist in vielen Fällen zur "Verteidigung" des eigenen Pflichtteils unerlässlich, insb. wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe mit einem hohen Vermächtnis belastet ist. Es muss immer wieder betont werden, dass § 2318 Abs. 3 BGB ihn gegen die Inanspruchnahme aus Vermächtnissen nicht schützt. Beispiel Witwer W hinterlässt nur einen Abkömmling, den Sohn S, un...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen

Rz. 1 Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden, ist umfangreich.[1] Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen. Rz. 2 Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erbfolge zu beseitigen, bildet ein umfassender Pflichtteilsverzicht ode...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 6. Folgen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung

Rz. 9 Soweit die Ausschlagung dazu führt, dass der Pflichtteilsberechtigte trotz der Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen kann (siehe Rdn 5 f.), entstehen noch weitere Probleme. Es stellt sich dann die Frage, wie sich diese Ausschlagung unter Pflichtteilsbehalt auf die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Ausschlagenden auswirkt. Hier entsteht die Gefahr der Doppelbe...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 22 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[34] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Ausschlagung

(1) Ausschlagungserklärung Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausglei...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 501 Im katalonischen Recht[500] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Problem von sog. Eigengeschenken

Rz. 216 Ein Alltagsfall in der Praxis ist, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungspflichtig beschenkt hat, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte von ihm zu Lebzeiten Schenkungen erhalten hat. Da über den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigte, wenn auch begrenzt über die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, auch aus lebzeitigen Schenkungen des...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht im rumänischen Zivilgesetzbuch

Rz. 359 Das Erbrecht ist in Rumänien im Zivilgesetzbuch (Codul Civil Nou – CCN) geregelt, das am 1.10.2011 in Kraft getreten ist. Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann, Art. 1086 CCN. Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei – entsprechend d...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 4. Beschränkung der Haftung

Rz. 280 Die Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB ist mehrfach beschränkt:[752]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 279 Die EuErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird seit Inkrafttreten des neuen Erbgesetzes am 1.1.2021 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft, Art. 78 ErbG.[330] Rückverweisungen werden aus norwegischer Sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für das Königreich...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Einseitiger Ausgleich auf materiell-rechtlicher Ebene

Rz. 299 Beispielsweise könnte eines der beteiligten materiellen Rechte hier reagieren. So kann bei Ermittlung der Bedürftigkeit für die Bemessung der family allowance nach dem Recht eines der US-Staaten[286] oder bei der für die Beurteilung eines Anspruchs auf family provision nach englischem Recht erforderlichen Feststellung, ob der Erblasser den Angehörigen testamentarisch...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum beschränkten oder beschwerten Erben

Rz. 4 Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar zum Erben eingesetzt, aber mit den in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Anordnungen beschränkt oder beschwert, sind im Zusammenhang mit dem Pflichtteil Besonderheiten zu beachten.[2] Dies betrifft die Fälle, in denen der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 450 Der Pflichtteil steht gem. Art. 25 Abs. 1 ErbG den Abkömmlingen des Erblassers und seinem Ehegatten, in zweiter Ordnung auch den Eltern zu. Dem Ehegatten gleichgestellt ist gem. Art. 10 ErbG der Partner aus einer länger andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen – aber auch gleichen – Geschlechts. Das Gleiche gilt für den Partn...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Balearen

Rz. 498 Auf den Balearen – im Einzelnen bestehen getrennte gesetzliche Regelungen für Mallorca, für Menorca sowie für Ibiza und Formentera – haben die (ehelichen) Kinder gem. Art. 41 des Zivilrechts der Balearen einen Pflichtteil in Höhe von insgesamt einem Drittel des Nachlasses. Er erhöht sich auf die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser mehr als vier Kinder hinterlas...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Brasilien

Rz. 16 Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen. Daher nimmt a...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vollständige Enterbung ohne Vermächtniszuwendung, Ausschlagung

Rz. 245 Wird der Ehegatte in keiner Weise bedacht oder schlägt er aus, obwohl der hinterlassene Erbteil größer ist als der große Pflichtteil, so erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den "kleinen Pflichtteil" zuzüglich eines etwa vorhandenen Zugewinnausgleichs ("güterrechtliche Lösung"). Er hat nach ganz überwiegender Meinung in diesem Fall nicht ein W...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / d) Anrechnungsfähigkeit der Zuwendung

aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpfli...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum unbeschränkten und unbeschwerten Erben

Rz. 2 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil größer oder gleich seiner Pflichtteilsquote, so besteht kein Pflichtteilsanspruch. Durch eine Ausschlagung des zugewandten Erbteils verliert er diesen, erlangt aber keinen Pflichtteil. Eine Ausnahme gilt nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn im Erbfall Zugewinngemeinschaft bestand, denn d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Pflichtteilsberechtigter als Zuwendungsempfänger

Rz. 90 Beispiel 6 Abweichend vom Grundfall (siehe Rdn 65) will nicht Sohn Michael alleine den Bauplatz erwerben, sondern auch gleich seine Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil daran, da sie das Gebäude zum erheblichen Teil mitfinanziert. Ist es hier möglich, ihren Anteil, den sie direkt vom Schwiegervater erhalten soll, auf den Pflichtteil von Michael anzurechnen? Rz. 91 D...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / Literaturtipps

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 4. Zuwendung nur eines Vermächtnisses

Rz. 7 Wird der Pflichtteilsberechtigte nur mit einem Vermächtnis bedacht, hat er nach § 2307 Abs. 1 BGB die volle Wahlfreiheit, ob er das Vermächtnis ausschlägt und den vollen Pflichtteil verlangt, oder ob er das Vermächtnis annimmt und – soweit dieses nicht den Pflichtteil deckt – noch einen Pflichtteilsrestanspruch geltend macht. Es kommt hier für die Ausschlagungsmöglichk...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundsatz

Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern darf, dass ihm sein eig...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 22 Die traditionell am häufigsten verwendete Lösung zur Pflichtteilsvermeidung auf der zweiten Stufe ist die Vor- und Nacherbschaft. Das, was dem Erben mit einer Nacherbschaft belastet hinterlassen wird, bildet bei ihm ein Sondervermögen, wie sich bereits in der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB zeigt. Mit Eintritt des Nacherbfalls (i.d.R. dem Tod des Vorerben) fällt...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vorweggenommener Zugewinnausgleich, Gütertrennungsmodell

Rz. 131 Der Grundgedanke dieser Gestaltung ist, dass in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung der entstehenden Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) ein entsprechender Vermögenswert übertragen wird. Eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtige Zuwendung soll dann nicht vorliegen, wenn deren Wert nicht erheblich über dem rechnerische...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erbeinsetzung kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 223 Dies ist die Normsituation des § 2305 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine (schuldrechtliche) Geldforderung, die der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewandten Erbteil und dem vollen Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) begrenzt ist.[401] Dies ist der sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil. Beispiel Der Erblasser setzt s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 340 Die Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung des Testaments. Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren in drei Jahren nach dem Erbfall, Art. 1007 ZGB. Rz. 341 Auf den Pflichtteil haftet vorrangig der Erbe. Dieser kann u.U. auch die Damnationslegate pro rata kürzen. Der Empfänger eines Vindikationslegats ist dagegen privilegiert. Er haft...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Hinterlassener Erbteil übersteigt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 203 Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so wird zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung der Ergänzungsanspruch um den darüber hinausgehenden Teil der Hinterlassenschaft gekürzt (§ 2326 S. 2 BGB). Die Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[592] Die Notwendigkeit hierfü...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 348 Der Pflichtteil ist gem. Art. 2156 CC der den Noterben vorbehaltene Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen wertmäßigen Anspruch, sondern um eine zwingende unmittelbare Beteiligung der Noterben am Nachlass.[399] Der Erblasser kann den Pflichtteil auch als Vermächtnis zuwenden, Art. 2165 CC. Bei Belastung...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / c) Nebenwirkungen

Rz. 59 Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[89] Rz. 60 Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Tötung des Erblassers, Herbeiführung der Testierunfähigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 6 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Tötung des Vorerben durch den Nacherben ist kein Fall des § 2339 Abs....mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005

Rz. 18 Die rechtspolitische und verfassungsrechtliche Diskussion des Pflichtteilsrechts (siehe § 1 Rdn 3 ff.) fand zunächst einen gewissen Schlusspunkt in der Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005.[43] Darin hat das höchste deutsche Gericht nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge bestätigt, sondern sogar festgestellt, dass dieses als grundsä...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 69 Der Entziehungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB), also formgerecht. Dabei bestimmt das Gesetz nicht näher, in welcher Art und Weise dies erfolgen soll. Näheres ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Bestimmung. Nach Ansicht des BGH besteht dieser darin, die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblasser...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Beweislast (§ 2336 Abs. 3 BGB)

Rz. 78 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes hat derjenige, der sich darauf beruft (§ 2336 Abs. 3 BGB). Das ist der Pflichtteilsschuldner, und zwar i.d.R. der Erbe, bei § 2329 BGB der Beschenkte, u.U. der Erblasser selbst bei einer Feststellungsklage über die Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung, bei den §§ 2318 ff. BGB derjenige, der z...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Fälschungshandlungen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Rz. 9 Hat sich der Täter in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271–274 StGB schuldig gemacht, so ist er erb- und pflichtteilsunwürdig (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Auch das Herstellen einer unechten Urkunde führt zur Unwürdigkeit, obwohl hier im eigentlichen Sinn nicht "in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers" gehandelt w...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 110 Der Beschränkungsgrund muss sowohl bei Errichtung der beschränkenden Verfügung von Todes wegen vorliegen als auch bei Eintritt des Erbfalls immer noch oder wiederum bestehen (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine erst drohende Überschuldung genügt nicht,[297] hieran scheitert beim sog. Behindertentestament die Pflichtteilsbeschränkung. Zwischen Errichtung der Verfügung und d...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Einsetzung der gesetzlichen Erben als Nacherben

Rz. 117 Setzt der Erblasser den Abkömmling als Erben ein, so kann er Vor- und Nacherbfolge anordnen und dessen gesetzliche Erben entsprechend den ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteilen als Nacherben berufen. Zu vermeiden ist, die Nacherben namentlich zu benennen, da sich die gesetzlichen Erben nach Errichtung der Verfügung ändern können. Werden andere Pers...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / (3) Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe

Rz. 55 Weitere Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist, dass wegen der begangenen vorsätzlichen Straftat dem Erblasser die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass unzumutbar sein muss. Aufgrund der verfassungsgerichtlichen Vorgabe meinte der Gesetzgeber, diese subjektive Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung einführen zu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Pflichtteilsverzicht

Rz. 323 Gem. § 551 ABGB erfolgt der Verzicht auf ein Erbrecht durch Vertrag mit dem Erblasser. Ein derartiger Verzicht wirkt gem. § 551 Abs. 2 ABGB, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Gem. § 758 Abs. 1 ABGB hat der Verzicht auf das Erbrecht auch den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Der Verzichtende wird bei der Bemessun...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 433 Der Pflichtteil beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils, wobei die Erhöhungen und Verminderungen des Ehegattenerbteils einzubeziehen sind, Art. 40 serbErbG. Scheidet ein Pflichtteilsberechtigter kraft Ausschlagung oder aus anderem Grund aus, wächst ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Bezifferte Teilklage im Rahmen der Stufenklage

Rz. 249 Wird außergerichtlich weder der Zahlungsanspruch noch der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung erfüllt, ist der Pflichtteilsberechtigte zur Hemmung der Verjährung darauf angewiesen, den Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Bei der Durchsetzung im Wege der Stufenklage wird es aber i.d.R. einige Jahre dauern, bis der Pflichtteilsberechtig...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Finnland

Rz. 38 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Finnland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonvention ist allein hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte vorrangig anzuwenden und hat damit auf die Rechtsanwendung im Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen. Das Ha...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Ausgangsfassung

Rz. 57 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[75] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Maßgebliche Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Abschließende Aufzählung Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtli...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Ausgleichungspflichtige Schenkungen an Abkömmlinge

Rz. 147 Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 2316 BGB und § 2325 BGB ist nicht abschließend geklärt. Dies gilt zum einen für die Frage, ob ausgleichungspflichtige Zuwendungen, die zugleich Schenkungen sind (Übermaßausstattungen, ausgleichungspflichtige Schenkungen nach § 2050 Abs. 3 BGB), auch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können. Zum anderen gilt das für den Fall,...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[13] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Ausgleichungspflichtige Eigengeschenke

Rz. 238 Ausgleichungspflichtige Schenkungen, die bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils eines Abkömmlings berücksichtigt sind (§ 2316 BGB), sollen keiner Pflichtteilsergänzung unterliegen.[653] Deren Behandlung ist im Gesetz nicht geregelt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese bei § 2327 BGB nie zu berücksichtigen wären.[654] Hier s...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (8) Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

(a) Überblick, Fallgruppen Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschafts...mehr