Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Anrechnung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB

Rz. 71 In vielen Fällen ist der Schenker der Auffassung, dass er dem Beschenkten durch die Übergabe des Unternehmens einen so großen Anteil seines Vermögens bereits lebzeitig zuwendet, dass eine Vermögensbeteiligung von Todes wegen (durch Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung) nicht mehr erforderlich ist bzw. unter Berücksichtigung der übrigen Angehörigen wirtschaftlich ga...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Ordentlicher Pflichtteil

Rz. 145 Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil besteht dann, wenn der übergangene Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen (§§ 2333 ff. BGB) oder verjährt (§ 2332 BGB) ist. Rz. 146 Wer die Erbschaft ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 7. Pflichtteil als gesetzliche Mindestteilhabe

a) Allgemeines Rz. 139 Die §§ 2303 ff. BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Le...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VI. Berechnung des Pflichtteils

Rz. 74 Unterschiedliche Auffassungen herrschen darüber, ob bei der Wertermittlung das Ertragswertverfahren oder aber das Sachwertverfahren angewendet werden soll. Der wirtschaftliche Erfolg eines Freiberuflers geht in der Regel einher mit seiner engagierten und persönlichen Bindung zu seinen Patienten bzw. Mandanten.[215] Die Anwendung der Ertragswertmethode wird daher im Ra...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / Literaturtipps

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Allgemeines

Rz. 139 Die §§ 2303 ff. BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnersch...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Erbverzicht, Gegenleistung als unentgeltliche Zuwendung

Rz. 40 Am 3.12.2008 hatte der BGH[53] darüber zu entscheiden, ob eine als "Gegenleistung" für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erfolgte Grundstücksübertragung sowie eine Zahlung der Eltern an ihre Tochter unter § 2325 BGB fällt, also als unentgeltliche Leistung im Sinne einer Schenkung anzusehen ist. Die herrschende Auffassung[54] in der Literatur war bis dahin der Auffas...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / I. Verlust der Gesellschafterstellung für die Erben – Fortsetzungsklausel

Rz. 19 Wird eine Personengesellschaft nach dem Tod des Erblassers nicht mit seinen Erben fortgesetzt, also in den Fällen der Auflösung der Gesellschaft oder auch bei Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern (sog. Fortsetzungsklausel), fällt in den Nachlass des ausscheidenden Gesellschafters lediglich ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser ist au...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / III. Nachfolgeklausel

Rz. 30 Nachfolgeklauseln führen dazu, dass der Personengesellschaftsanteil vererblich gestellt wird und so nach dem Tod des Erblassers Bestandteil seines Nachlasses wird. Mithin ist der Wert des vererbten Anteils bei der Berechnung ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen.[54] Problematisch ist dabei aber oftmals die Frage der angemessenen Bewertung.[55]mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / c) Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 150 Das Pflichtteilsrecht garantiert dem Kreis der nach § 2303 BGB Berechtigen eine sog. Mindestteilhabe am Nachlass.[72] Dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht[73] wäre gefährdet, könnte der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den dereinstigen Nachlass schmälern oder gar im Extremfall eine Reduktion auf Null herbeiführen. Um eine derartige Aushöhlung des Nachla...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Beschränkungen

Rz. 60 In der Praxis ist es üblich, statt des viel zu weitreichenden Erbverzichts einen Pflichtteilsverzicht zu beurkunden und diesen zu beschränken. Gerade im Rahmen von Unternehmensnachfolgen bietet es sich an, diesbezügliche Beschränkungen auf das Firmenvermögen vorzunehmen und die Geschwisterkinder durch so genannte Gleichstellungsgelder zu bedenken. Rz. 61 Da im Ergebnis...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / VII. Dokumentation der Ausgangslage

Rz. 32 Auf der Grundlage der zusammengetragenen Sachverhaltsinformationen einschließlich der bereits geäußerten Wünsche und Pläne des Unternehmers sollte zunächst der Status quo festgestellt und angemessen dokumentiert werden. Dies umfasst die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte ebenso wie die Beurteilung der Übergabereife des Unternehmens und (sonstige) Liquiditätsaspekte....mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / VI. Gestaltung des Nachlasses und unbeschwerte Erbeinsetzung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 47 Gemäß § 2306 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter[78] die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen, wenn sein Erbteil durch eine Vor- und Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. Gleiches gilt gemäß § 2306 Abs. 2 BGB für den Fall, dass der Pf...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 4. Höchstbetrag

Rz. 69 Denkbar ist schließlich auch die Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag des Pflichtteilsanspruchs (hier ist auch an eine Wertsicherungsklausel zu denken). Im Rahmen der Erbrechtsreform ist ja bekanntlich leider die Vereinbarung einer nachträglichen Anrechnung auf den Pflichtteil gescheitert, so dass sich derartige Anrechnungsvereinbarungen nur durch einen Pfli...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / b) Entgeltlicher Verzicht

Rz. 8 In den Fällen der Unternehmensnachfolge dürfte ein entgeltlicher Verzicht (sei es in der Form des Erbverzichts oder in der Form des Pflichtteilsverzichts) häufiger anzutreffen sein. Dann liegen dem Verzicht die Vereinbarungen zugrunde, dass der Erblasser eine bestimmte Abfindungsleistung zu erbringen hat, während andererseits der Verzichtende den Erbverzicht zu erkläre...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 63 Die sittenwidrige Regelung ist gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Sittenwidrigkeit erfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[74] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erfassen daher im Zweifel auch den ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Erwerb von Todes wegen

Rz. 11 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Der Erwerb durch Erbanfall ist der wichtigste Tatbestand im Erbschaftsteuerrecht. Erfolgt der Erwerb durch letztwillige Verfügung (Testament), aufgrund g...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 3. Bewertungsverfahren

Rz. 68 Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts kann darüber hinaus auch die Festlegung eines bestimmten Bewertungsverfahrens für den Pflichtteil sein, etwa – auch insoweit wieder im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung – die Vereinbarung, dass eine Gesellschaftsbeteiligung nur zum Buchwert anzusetzen ist. Zwar verbietet § 2311 Abs. 2 BGB die Festlegung de...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Vollmachtslösung

Rz. 8 Die eingangs geschilderte Problematik kann im Wege der sog. Vollmachtslösung umgangen werden. Danach erteilt der Erblasser dem späteren Testamentsvollstrecker lebzeitig widerrufliche, transmortale (also über den Tod hinauswirkende) Vollmacht. In dieser Konstellation führt der Testamentsvollstrecker dann als Bevollmächtigter alle Geschäfte im Namen und mit Wirkung für d...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 3. Pflichtteilsverzicht und § 2325 BGB

Rz. 44 Gelangt man über den Rechtsgedanken der Kompensation im Rahmen von Erbverzichten noch zu einem in sich nachvollziehbaren Ergebnis, entfällt diese Möglichkeit bei einem reinen Pflichtteilsverzicht. Dieser verändert bekanntlich die Erbquoten nicht, so dass § 2310 S. 2 BGB nicht anwendbar ist. Die Frage, ob bei einer im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht gezahlt...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / II. Anrechnungsbestimmungen, § 2315 BGB

Rz. 35 Eine bei weitem weniger umfassende und wirksame Möglichkeit zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen besteht darin, bei lebzeitigen Zuwendungen an den bzw. die Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung der jeweiligen Zuwendung auf spätere Pflichtteilsansprüche anzuordnen (§ 2315 BGB). Die Anrechnung auf den Pflichtteil hat durch die Erbrechtsreform 2010 gerade im Zusa...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / Literaturtipps

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / C. Form des Ehevertrags

Rz. 18 Der vorsorgende Ehevertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, da er im Zweifel einzelne Regelungen enthält, die der notariellen Beurkundung bedürfen:mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / II. Eintrittsklausel

Rz. 26 In den Fällen der Eintrittsklausel wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Eintrittsrecht einem oder mehreren Erben oder einem fremden Dritten zusteht.[45] Denn die Eintrittsberechtigten haben lediglich das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / dd) Möglichkeiten einer dinglichen Absicherung

Rz. 53 Widerrufs- und Rücktrittsrechte sind für den Berechtigten nur dann wirklich von Nutzen, wenn die seitens des Beschenkten geschuldete Rückgewähr bzw. Rückabwicklung auch tatsächlich geleistet werden kann. Selbst Wertersatz- bzw. Schadensersatzansprüche sind für den Gläubiger nur dann wirtschaftlich wertvoll, wenn der Schuldner auch tatsächlich über das erforderliche Ve...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / A. Kein Unternehmer ohne Ehevertrag

Rz. 1 Das Scheitern der Ehe[1] des Unternehmers kann für das Unternehmen und alle daran Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, wenn zur Erfüllung von Ausgleichsansprüchen des Ehegatten dem Unternehmen Liquidität entzogen oder gar in dessen wirtschaftliche Substanz eingegriffen werden muss. Schon die Verpflichtung des Unternehmers, im Zuge...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Alleinerbenmodell

Rz. 52 Die konzeptionell sicherste Lösung für ein Unternehmertestament ist – gerade im Bereich der Personenunternehmen – die Alleinerbeneinsetzung des Nachfolgers (Alleinerbenlösung). Der Erblasser bestimmt ihn/sie zum Alleinerben und setzt zugunsten der weichenden Erben Vermächtnisse aus. Sollen mehrere Personen die Unternehmensnachfolge antreten, können diese ohne weiteres...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / B. Unternehmensbewertung – Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 10 Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Unternehmenswertermittlung im Zusammenhang mit der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen[1] bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen[2] sind vergleichsweise dünn gesät. Dies mag u.a. auch daran liegen, dass derartige Konflikte zumeist innerhalb der Familie geklärt und im Hinblick auf die für alle Seiten bestehenden Unsicherh...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle des Scheiterns der Ehe

Rz. 81 Im Regelfall lassen sich auf Basis eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs unter Lebenden angemessene Ergebnisse erzielen. Der Ausschluss selbst lässt sich wie folgt formulieren: Rz. 82 Formulierungsbeispiel Für unsere Ehe soll (weiterhin) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Jedoch schließen wir den Zugewinnausgleich für alle Fälle der Beendig...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Testierfreiheit

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfr...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / D. Rechtliche Einordnung der Schiedsklausel

Rz. 23 Anders als bei der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel ist die Frage der rechtlichen Einordnung einer letztwillig angeordneten Schiedsklausel durchaus umstritten. Das Gesetz bietet keine Hilfe. Zum Teil wird vertreten, es handele sich bei einer solchen Schiedsklausel um eine Auflage.[31] Überwiegend wird allerdings in der Literatur vertreten, es handele sich um ei...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Sittenwidriges Kausalgeschäft

Rz. 18 Die Rechtsfolgen eines unwirksamen Kausalgeschäftes sollen in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert werden. Sie werden an anderer Stelle vertieft.[21] Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in Ausnahmefällen das Kausalgeschäft sittenwidrig sein kann, so dass der gesamte Erbverzicht unwirksam ist. Einen typischen Sachverhalt dazu hatte das OLG Hamm zu entscheiden....mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Gütertrennung

Rz. 75 Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen: Rz. 76 Der ges...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / a) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 6 Der Erbverzicht kann unentgeltlich, aber auch entgeltlich sein. Wird er unentgeltlich erklärt, verzichtet ein in Betracht kommender gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Das kommt relativ häufig vor. Der Grund für die Abgabe derartiger Verzichtserklärungen kann unterschiedlicher Natur sein. Insbesondere in der Form des ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG

Rz. 185 Neben der Einhaltung der Lohnsumme muss das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene begünstigte Betriebsvermögen über den Behaltenszeitraum von fünf Jahren bei der Regelverschonung bzw. sieben Jahre bei der Optionsverschonung nach der Übertragung im Betrieb erhalten werden. Soweit dagegen verstoßen wird, fällt nach § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG sowohl der Verschonungsabschlag...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Pflichtteilsverzicht

Rz. 72 Die gegenüber der soeben erwähnten Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB deutlich weitergehende und damit empfehlenswertere Absicherung gegen spätere Pflichtteilsansprüche des Beschenkten stellt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag dar. Durch diesen werden künftige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten nach dem Tod des Schenkers vollständig ausgeschlossen.[81] Der Schenke...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bedeutung erbrechtlicher Verzichtsverträge im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann nicht hoch genug angesetzt werden. In aller Regel wird der Unternehmer aus der Reihe seiner Abkömmlinge einen zum Unternehmensnachfolger bestimmen wollen, sei es nun durch lebzeitige Übertragungsgeschäfte oder durch letztwillige Verfügungen. In beiden Fällen ist unabdingbar, die ni...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Allgemeines

Rz. 7 Die gesetzliche Erbfolge und damit einhergehend auch etwaige Pflichtteilsrechte sind (jedenfalls dem Grunde nach) in erster Linie davon abhängig, welche Verwandten der Erblasser bei seinem Tod hinterlässt. Im Hinblick darauf, dass auch bei lebzeitigen Übertragungen stets zu prüfen ist, ob und inwieweit hierdurch zukünftige Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsa...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 2. Verzichtsverträge

Rz. 27 Die Dispositionsmöglichkeiten des Unternehmers erweitern sich massiv, wenn er durch das gesetzliche Erb- insbesondere durch das Pflichtteilsrecht nicht beschränkt wird. Es ist daher festzustellen, ob bzw. welche Erb- und/oder Pflichtteils- und/oder Zuwendungsverzichtsverträge der Erblasser mit seinem Ehegatten, mit Abkömmlingen und/oder Begünstigten eines Erbvertrages...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / A. Einführung

Rz. 1 Ein weiteres, gerade für große Unternehmen bewährtes Instrument der Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens besteht darin, das Eigentum am Unternehmen auf eine Stiftung zu übertragen und auf diese Weise eine Verselbstständigung sowie Perpetuierung herbeizuführen. Eine Zersplitterung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, die im Laufe der Generationen droht, kan...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / D. Besonderheiten beim Nachfolgekonzept

Rz. 67 Das Nachfolgekonzept muss den Besonderheiten sowohl des übertragungsgegenständlichen Unternehmens als auch der jeweiligen familiären Verhältnisse angemessen Rechnung tragen. Dies gilt selbstverständlich in allen Fällen der Unternehmensnachfolge, also unabhängig von der Größe des Unternehmens oder vom Umfang des im Übrigen vorhandenen Vermögens. Nichtsdestotrotz machen...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VIII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 37 Auch bei der lebzeitigen Übergabe einer Praxis bzw. Kanzlei an den Nachfolger ist durch den Berater die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu bedenken. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn ein Teil der Praxis oder Kanzlei unentgeltlich, zu einem geringeren Wert oder aber (lediglich) unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, ansonsten aber unentgeltlich übe...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 4. Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen

Rz. 64 Schließlich ist bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen auch zu berücksichtigen, wie sich die lebzeitigen Zuwendungen auf die gesetzliche Erbfolge und etwaige Pflichtteilsansprüche auswirken und ob diese Auswirkungen im konkreten Fall auch tatsächlich gewünscht sind. In den meisten Fällen werden der Schenker und – jedenfalls dann, wenn die Familie in die Planungsüb...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / A. Pflichtteilsansprüche als (weiterer) "Störfaktor" der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge, gerade in Familienunternehmen, stellt nicht nur aus der Sicht des Unternehmers eine der schwierigsten Aufgaben dar. Neben allgemeinen zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vielfältigen steuerrechtlichen Problemen ist insbesondere die Herausforderung zu bewältigen, einen wirtschaftlich sinnvollen Übergang der Verantwortung i...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 4. Verzicht unter einer auflösenden Bedingung

Rz. 25 Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich auch unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Vorsicht ist hier allenfalls im Hinblick auf § 2302 BGB geboten. Das OLG Hamm[31] hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Unternehmer mit seiner zweiten Ehefrau einen relativ weitgehenden Ehevertrag abgeschlossen hatte, in dem der Versorgungsausgleich ausgesch...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 4. Sonderproblem: Die aufgegebene Theorie der Doppelberechtigung

Rz. 47 Bis zum Urteil des BGH aus dem Jahre 2012 wurde höchstrichterlich die Theorie der Doppelberechtigung vertreten, wonach ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nur gegeben war, wenn die Pflichtteilsberechtigung schon im Zeitpunkt der Schenkung vorlag. Der BGH hat diese Theorie durch Urt. v. 23.5.2012 aufgegeben.[60] Tatsächlich fand die Theorie der Doppelberechtigung weder ...mehr